Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0282-S/08
Säumniszuschlag; Jahresumsatzsteuer; kein grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-S/08vom 07.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.K., S-dorf, vom 22. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. April 2008
betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wie folgt
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Säumniszuschlag
nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.April 2008 wurde dem
Abgabepflichtigen J.K. ein erster Säumniszuschlag (SZ) gemäß
§ 217 BAO in Höhe von € 131,43 vorgeschrieben. Diese Anlastung
des SZ erfolgte, weil die Umsatzsteuer für 2007 nicht spätestens am
Fälligkeitstag, dem 15.2.2008, entrichtet wurde.
In der dagegen am 22.4.2008 erhobenen Berufung wurde
ausgeführt, dass die Vorschreibung des SZ für den Berufungswerber
unverständlich sei, weil er die Umsatzsteuererklärung 2007 am
29.2.2007 abgegeben habe und die Frist zur Abgabe bis zum 30.April des
Folgejahres offen stehe. Nachdem er mit seinen Umsätzen im Vorjahr
den Betrag von € 100.000.-nicht überschritten habe, habe ihn
entsprechend der Verordnung des BMfF keine Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen getroffen. Er sei der Meinung gewesen, dass es
ausreiche, wenn er die Jahreserklärung bis zum 30.4.2008
einreiche. Wenn nun die Umsatzsteuererklärung bis zum 15.2.2008
eingereicht hätte werden müssen, so treffe ihn an dieser Säumnis
kein grobes Verschulden. Insbesondere liege kein grobes Verschulden bei der
Selbstberechnung vor. Es werde daher der Antrag gestellt den
Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.Mai 2008 wies das
Finanzamt diese Berufung mit der Begründung ab, dass die Steuerschuld der
Umsatzsteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entstehe und am 15. des
zweitfolgenden Monats fällig werde und bis zu diesem Termin zu entrichten
sei. Die Einreichungsfrist der Erklärung hänge nicht mit der
Fälligkeit der Umsatzsteuer zusammen.
Durch den am 23.Mai 2008 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber bringt
ergänzend vor, sich rechtzeitig ans Finanzamt gewendet zu haben, aber erst
Ende Februar die entsprechenden Formulare erhalten zu haben. Unverzüglich
habe er dann die Steuererklärung eingereicht. Es treffe ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden, weil er nicht gewusst habe, dass die
Zahlung der Umsatzsteuer und die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis zum
15.2.2008 hätten erfolgen müssen. Es sei für den Bürger
schwer nachzuvollziehen, dass ein Säumniszuschlag eingehoben werde, wenn
man die entsprechenden Formulare vom zuständigen Finanzamt erst so
spät zugesendet bekomme, dass man nicht einmal theoretisch mehr in der Lage
sei, rechtzeitig die Steuer zu bezahlen bzw. die Umsatzsteuererklärung
einzureichen. Grobes Verschulden könne man in diesem Fall wohl nicht
annehmen. Im Übrigen sei das Finanzamt auf den Antrag des Bw. auf
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht eingegangen. Es werde daher
nochmals der Antrag auf Nichtfestsetzung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Nach Abs. 2 beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2 % des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde das
Säumniszuschlagsrecht neu gefasst und u. a. die Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 neu in das Gesetz aufgenommen. Danach sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Anträge nach § 217
Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO-Handbuch, 155).
Nach der Aktenlage resultierte aus dem am 18.März 2008
gebuchten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 eine Nachforderung in
Höhe von € 6.571,48. Diese Abgabenbetrag war nach den
einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (rückwirkend) mit
15.2.2008 fällig zu stellen, weil Nachforderungen aus der Jahresveranlagung
keine von den Vorauszahlungen abweichende Fälligkeit begründen (§
21 Abs. 5 UStG). Der Berufungswerber hat den Betrag umgehend, und zwar am
28.3.2008, an das Finanzamt überwiesen. Diese Entrichtung konnte den
SZ-Anfall nicht mehr verhindern, weil der Fälligkeitstag 15.2. bereits
verstrichen war. Damit ist die Säumnis objektiv eingetreten, sodass die
Festsetzung des Säumniszuschlages zurecht erfolgt ist.
Wie oben dargelegt, sieht § 217 Abs. 7 BAO ein
Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass den Abgabepflichtigen
kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt,
wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit
vorliegt. Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens
ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn
eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer
Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und
nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt.
Der Berufungswerber darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt haben. Eine auffallende Sorglosigkeit setzt ein Handeln oder
Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt
nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und
ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH
11.6.1987, 87/16/0024; 8.9.1988, 88/16/0066).
Nach Beurteilung des Unabhängigen Finanzsenates liegt
eine solche auffallende Sorglosigkeit im Gegenstandsfall nicht vor. In der
vorliegenden Berufung und im Vorlageantrag werden die Gründe
ausführlich dargestellt, die zum Eintritt der Säumnis geführt
haben. Ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist im
Verhalten des Bw nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungswerber nach der Aktenlage im Jahr 2007 erstmals
umsatzsteuerpflichtig wurde, er daher mit den Abläufen bezüglich
Entrichtung und Erklärung der Umsatzsteuer noch nicht vertraut war. Er hat
sich rechtzeitig ans Finanzamt gewandt um seiner Erklärungspflicht
nachzukommen. Nachdem ihm die Erklärungsformulare verspätet
übermittelt wurden, hat er unverzüglich am 26.2.2008 die
Erklärungen beim Finanzamt eingereicht. Er hat weiters den mit dem
Umsatzsteuerbescheid vom 18.März 2008 festgesetzten Abgabenbetrag von rund
€ 6.500.-innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten und am
28.4.2008 endenden Zahlungsfrist zur Gänze entrichtet. Für den Bw.
spricht weiters der Umstand, dass er auch den bekämpften
Säumniszuschlag unverzüglich entrichtet hat.
Es erscheint nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber das
zeitliche Auseinanderklaffen von Fälligkeit der Abgabe einerseits und
Einreichungsfrist der Erklärung andererseits nicht bekannt war, zumal ihn
darauf offenbar auch niemand aufmerksam gemacht hat. Dem Berufungswerber
kann allenfalls vorgeworfen werden, sich zu wenig hinsichtlich der
Entrichtungsmodalitäten erkundigt zu haben. Damit liegt jedoch
höchstens leicht fahrlässiges Verhalten vor, das der Berichtigung des
Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht um Wege steht.
Die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
treffen grundsätzlich zu, sie setzen sich jedoch nur mit der formellen
Komponente des SZ-Anfalles auseinander, gehen aber auf die ausdrücklich
eingewendete Verschuldenskomponente mit keinem Wort ein. Dies obwohl der
Berufungswerber seine Eingabe vom 22.4.2008 mit "Berufung sowie Antrag auf
Nicht-Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO" überschrieben hat.
Zusammenfassend war mangels groben Verschuldens des
Berufungswerbers gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ein Säumniszuschlag
nicht festzusetzen. Der Berufung war daher Folge zu geben.
Salzburg, am
7. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-S/08
- Stammnummer
- 35614
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF