Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0566-L/08
Ablauf der Aussetzung trotz VfGH-Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-L/08vom 07.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. Jänner
2008 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) zu StNr.:
xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich des Ergehens der Berufungsentscheidung vom
17. Jänner 2008, RV/0621-L/07, verfügte das Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr mit dem angefochtenen Bescheid den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung der in diesem Berufungsverfahren gemäß
§ 212a
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ausgesetzten Erbschaftssteuer.
In der gegenständlichen Berufung vom 26. Februar 2008
wurde die Unzuständigkeit des Finanzamtes und die Mangelhaftigkeit des
Verfahrens geltend gemacht. Zur Unzuständigkeit der Behörde wurde
ausgeführt, dass die Berufungswerberin (Bw.) in X. wohne und demzufolge das
Finanzamt X. zuständig sei. Weiters sei mit der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, GZ. 54/06 der Grundtatbestand
der Erbschaftssteuer aufgehoben worden. Es sei eine Beschwerde gegen die
Vorschreibung der Schenkungssteuer eingebracht worden, sodass die
vorgeschriebene Schenkungssteuer nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Da die
Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bereits
festgestellt worden wäre, werde auch die Vorschreibung der Schenkungssteuer
aufzuheben sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2008 wurde
die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bw.
brachte mit Schriftsatz vom 3. April 2008 einen Vorlageantrag ein. Die
gegenständliche Berufung wurde am 3. Juni 2008 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß des § 9 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) obliegt dem Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz AVOG
neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Bundeslandes
Oberösterreich die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der
Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der
Spielbankabgabe.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Zuständigkeit
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr für die Erhebung der der
gegenständlichen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
zu Grunde liegenden Erbschaftssteuer, sodass der Einwand der
Unzuständigkeit dieses Finanzamtes ins Leere geht.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 der
Bundesabgabenordnung (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht
aus.
Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der
über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu erlassen (siehe dazu
Ritz, BAO³, § 212a, Tz. 28).
Eine solche Erledigung ist auch eine Berufungsentscheidung (§ 289 Abs 2
BAO). Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (vgl. VwGH 20.2.1996, 94/13/0266,
95/13/0020; 22.1.2001, 2000/17/0266). Nach ständiger Rechtsprechung (zB
VwGH 21.7.1998, 98/14/0101; 28.5.2002, 96/14/0175; 31.7.2002, 2002/13/0136;
3.8.2004, 99/13/0207) besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der
Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten
anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden
Berufungserledigung hinaus auszudehnen. Zuständig für den Ablauf ist
(auch anlässlich einer Berufungsentscheidung) die Abgabenbehörde
erster Instanz (Stoll, BAO, 2280); dies auch dann, wenn die Bewilligung der
Aussetzung erst durch Berufungsentscheidung erfolgte (VwGH 19.12.1991,
91/16/0066, 0067, 0068).
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Verfügung
des Ablaufes der Aussetzung der Einbebung anlässlich des Ergehens der
Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 2008, RV/0621-L/07 zu Recht erfolgt
ist. Allfällige Einwendungen gegen die Art der Erledigung der Berufung,
insbesondere ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind
für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes
der Aussetzung der Einhebung durch den angefochtenen Bescheid nicht weiter
beachtlich.
Linz, am 7.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-L/08
- Stammnummer
- 35611
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF