Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3575-W/02
Leistungsbegriff, echter Schadenersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3575-W/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei echten Schadenersatzzahlungen fehlt es aus der Sicht des Geschädigten nicht nur an der Entgeltlichkeit, sondern bereits an der Leistung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde eine Prüfung der Aufzeichnungen
gem. § 151 Abs. 1 BAO für die Abgabenerhebungszeiträume 1998 bis
2000 vorgenommen.
In Tz. 14 b) des BP-Berichtes vom 6. Juli 2001 wurde von
der Betriebsprüfung (BP) die folgende berufungsgegenständliche
Feststellung getroffen:
Die Bw. habe unter dem Titel "Servituts-Entschädigung"
Zahlungen an Grundbesitzer geleistet, wobei die ausgewiesene Umsatzsteuer als
Vorsteuer in Abzug gebracht worden sei.
Da Dienstbarkeiten dingliche Rechte seien, bedürfe es
zu ihrer Begründung eines Titels (Servitutsbestellungsvertrag) und eines
Modus (Grundbuchseintragung), was jedoch nicht gegeben sei.
Im übrigen handle es sich um einmalige Zahlungen der
Gemeinde im Zuge eines Kanal- bzw. Wasserleitungsbaues.
Daher handle es sich nicht um Zahlungen für Servitute,
sondern um echte Schadenersatzzahlungen (insbesondere bei der
Ertragsentschädigung zweischnittiger Wiesen), die mangels
Leistungsaustausches nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen
würden.
Aufgrund dieser BP-Feststellung wurden
Vorsteuerkürzungen i.H. von S 16.692,03 (€ 1.213,06) für das Jahr
1999 und i.H. von S 8.957,40 (€ 650,96) für das Jahr 2000
vorgenommen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30. Juli
2001.
In der Begründung führt die Bw. aus, dass die an
Landwirte geleisteten Zahlungen Entschädigungen im Zuge einer
Kanalstrangverlegung gewesen seien.
Sie habe anlässlich der Wasserrechtsverhandlung
(Wasserrechtsbescheid aus dem Jahre 1996) mit den betroffenen
Grundeigentümern, um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten,
vereinbart, dass die Kanalstrang- und Schachtverlegungen auf privatem Grund
erfolgen sollten.
Außerdem sei im Wasserrechtsbescheid festgelegt, dass
die betroffenen Landwirte für diese Servitutsrechte eine nach den
landwirtschaftlichen Richtsätzen festgesetzte Entschädigung erhalten
würden.
Um nicht weitere Ausgaben zu verursachen sei auf eine
Eintragung der Servitute in das Grundbuch verzichtet worden und seien diese nur
im Wasserrechtsbescheid aufgenommen worden.
Auch von der Niederösterreichischen
Landwirtschaftskammer werde die Rechtsansicht vertreten, dass der Bw. ein
Vorsteuerabzug aus den betreffenden Rechnungen zustehe, da Servitute vorliegen
würden.
Von der BP wurde wie folgt zur Berufung Stellung
genommen:
Unabhängig von der formellen Bezeichnung eines
Rechtsgeschäftes sei in rechtlicher Hinsicht der tatsächliche,
wirtschaftliche Gehalt maßgeblich. Mangle es bei einem Rechtsgeschäft
an den dafür maßgeblichen Parametern, sei die namentliche Bezeichnung
für sich allein zu wenig, um gewünschte Rechtsfolgen
herbeizuführen.
Es lägen keine Dienstbarkeiten vor, da solche
dingliche Rechte seien, zu deren Begründung es eines Titels und einer
Erwerbsart (Modus) bedürfe, was nicht gegeben sei.
Der Hinweis der Bw. auf § 111 Wasserrechtsgesetz gehe
insoweit ins Leere, als diese wasserrechtliche Beurkundung in keinem
Verhältnis zu einer notwendigerweise grundbücherlich einzutragenden
dauernden Belastung in Form einer Grunddienstbarkeit stehe.
Im konkreten Fall bliebe einem künftigen Erwerber
dieses "Servitut" verborgen.
Nach der Art und Weise der Abwicklung dieses Bauvorhabens
handle es sich nicht um Servitute, sondern um echte Schadenersatzleistungen, die
mangels Leistungsaustausches nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.
Hiezu brachte die Bw. folgende Gegenäußerung
vor:
Die BP gehe zu Recht davon aus, dass der tatsächliche
wirtschaftliche Gehalt eines Rechtsgeschäftes für die steuerliche
Beurteilung maßgebend sei.
Bestehe eine Vereinbarung jedweder Art, die eine
Berechtigung begründe, sei darin eindeutig ein Leistungsaustausch im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes zu erblicken, auch wenn im Falle einer Nichteinigung
dies in der Folge im Enteignungswege durchsetzbar gewesen
wäre.
Es stelle sich nur mehr die Frage, ob die Vereinbarung als
Dienstbarkeit (steuerpflichtig) oder als bloße Vermietung und Verpachtung
(unecht steuerbefreit) zu qualifizieren sei.
Die Errichtung einer Kanalleitung über ein fremdes
Grundstück sei nach dem wirtschaftlichen Gehalt nicht als Vermietung einer
bestimmten Teilfläche (wie z.B. Lagerplatz), sondern als dauerhafte
Belastung des gesamten in landwirtschaftlicher Nutzung verbleibenden
Grundstückes und somit als Dienstbarkeit (vergleichbar mit Stromleitungen -
ausjudiziert) anzusehen.
Unabhängig von der wasserrechtlichen Beurkundung - die
aber jedenfalls eine gewisse Publizität in Richtung Offenkundigkeit
garantiere - werde aus Kostengründen sogar in Notariatsakten zunehmend auf
die Einverleibung von Dienstbarkeiten im Lastenblatt verzichtet.
Auch in der Lehre werde zunehmend eine Einverleibung nicht
mehr als für die Begründung einer Dienstbarkeit notwendig
erachtet.
Daher stehe der Vorsteuerabzug zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung auf die
Ausführungen der BP im BP-Bericht und in der Stellungnahme zur Berufung
verwiesen ist.
Mit Anbringen vom 12.6.2002 stellte die Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994, ist ein Unternehmer berechtigt, die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abzuziehen.
Demnach steht ein Vorsteuerabzug nur zu, wenn der andere
Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, die der Umsatzsteuer
unterliegt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen
der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei die
Steuerbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Umsatz aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft
gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Eine Leistung, die den Merkmalen dieser Bestimmung
entspricht, wird auch als umsatzsteuerbare Leistung bezeichnet.
Nach h.L. besteht eine umsatzsteuerbare Leistung in einem
von wirtschaftlichem Kalkül getragenen, willentlichen Verhalten einem
anderen gegenüber, das eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt besitzt
und für das der andere, da ihm ein individueller Nutzen zukommt, Einkommen
aufzuwenden bereit ist.
Das kann jedes wirtschaftlich relevante Verhalten sein,
somit neben positivem Tun auch Dulden oder Unterlassen.
Entscheidend ist nur, ob eine vom Leistenden verschiedene
Person aus dem von wirtschaftlichem Kalkül getragenen Verhalten einen
vermögenswerten Nutzen zieht.
Dies ist immer dann anzunehmen, wenn ein Dritter bereit
ist, für das Verhalten Vermögenswerte aufzuwenden.
Die Entgeltlichkeit indiziert eine umsatzsteuerlich
relevante Leistung.
Schon der Leistungsbegriff selbst impliziert willentliches
Verhalten, ein Verhalten, das vom Entschluss des Leistenden gedeckt
ist.
Die Motivation, die zum Leistungsentschluss geführt
hat, ist hingegen gleichgültig (z.B. Abwehr einer drohenden
Enteignung).
Bei (echten) Schadenersatzzahlungen fehlt es aus der Sicht
des Beschädigten nicht nur an der Entgeltlichkeit, sondern bereits an der
Leistung.
Daher kommt bei Vorliegen echter Schadenersatzzahlungen
mangels Vorliegens einer steuerbaren Leistung gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994
i.V. mit § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug nicht in
Frage.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im Falle
von bejahenden Dienstbarkeiten (Servituten), deren Vorliegen von der Bw.
behauptet wird, umsatzsteuerbare Leistungen anzunehmen sind.
Es handelt sich dabei um beschränkt dingliche
Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird verbunden, zum
Vorteil eines anderen etwas zu dulden.
Der Argumentation der BP, dass die
berufungsgegenständlichen Vorsteuerbeträge nicht aus
Servituts-Entschädigungen stammen würden, weil in keinem Falle eine
Grundbuchseintragung vorgenommen worden sei und daher jeweils der nach
bürgerlichem Recht für die Begründung von Dienstbarkeiten
erforderliche Modus fehle, kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist nach dem Eintragungsgrundsatz des § 481 Abs.
1 ABGB (von dem es keine gesetzliche Ausnahme für solche Fälle gibt)
bei Grunddienstbarkeiten eine Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung im
C-Blatt der dienenden Liegenschaft) nötig,
jedoch wird in Lehre und Rechtsprechung vielfach die
Ansicht vertreten, dass im Falle der Offenkundigkeit Dienstbarkeiten auch ohne
grundbücherliche Eintragung begründet werden können
(Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II, 10.
Auflage, Seite 168, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien
1996).
Bei Vorliegen eines Wasserrechtsbescheides, welcher wie im
gegenständlichen Fall ein dinglicher Bescheid - also ein Bescheid mit
Wirkung auch für alle künftigen Eigentümer der betreffenden
Grundstücke - ist, kann die Offenkundigkeit der Begründung von darin
beurkundeten Dienstbarkeiten auch ohne grundbücherliche Eintragung
angenommen werden.
Wie die Bw. vorbringt, wurden die Zahlungen an die
Grundeigentümer aufgrund von Vereinbarungen, die im Wasserrechtsbescheid
festgehalten und beurkundet sind, geleistet.
Daher ist die rechtliche Qualität dieser im
Wasserrechtsbescheid enthaltenen Vereinbarungen entscheidend dafür, ob die
Zahlungen an die Grundeigentümer als Servituts-Entschädigungen oder
als echter Schadenersatz zu beurteilen sind.
Der Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung vom 19. September 1996 wurde im Berufungsverfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat von der Bw. vorgelegt.
Mit diesem Bescheid wurde der Bw. gemäß den
§§ 11, 12, 13, 15, 21, 32, 33b, 38, 99, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz
1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb
einer Schmutzwasserkanalisation und weiterer Anlagen erteilt.
Auf Seite 53 dieses Bescheides findet sich unter Pkt. II.,
11. Kanalisation, folgende Feststellung: "Bei der Errichtung von
Kanalisationsanlagen auf Privatgrundstücken ist vor Beginn der Arbeiten das
Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen. Die Arbeiten sind unter
möglichster Schonung landwirtschaftlicher Kulturen und des sonstigen
Bestandes durchzuführen. Nach Verlegung der Stränge sind die
Künetten entsprechend der natürlichen Bodenbeschichtung wieder
aufzufüllen bzw. ist der frühere Zustand wieder herzustellen.
Schäden am Bestand sind zu vergüten, Flurschäden nach den
Richtlinien der Nö. Landes-Landwirtschaftskammer."
Bei Gesamtbetrachtung der Textierung der dargestellten
Bescheidpassage findet sich kein Hinweis auf eine Vereinbarung von
Servituts-Entschädigungen.
Ein Wille der Bw., den Eigentümern für die
Duldung des Verlaufes von Teilen der Kanalisationsanlage über ihre
Grundstücke - also für eine Einräumung von beschränkt
dinglichen Nutzungsrechten der Bw. an den Grundstücken -
Entschädigungszahlungen zu leisten, kann aufgrund der Klarheit der
Formulierungen nicht "hineininterpretiert" werden.
Inhalt des Bescheides ist die Duldung der Vornahme der
erforderlichen Arbeiten zur Errichtung der Kanalisationsanlage durch die
Grundeigentümer, wofür von den Bw. Vergütungen zu leisten
sind.
Bei den im Bescheid angesprochenen Vergütungen
für "Schäden am Bestand" und für "Flurschäden" handelt es
sich daher zweifellos um Zahlungen für Schäden, die den
Grundeigentümern im Zuge der Errichtung der Kanalisationsanlage entstehen
und somit um
echten Schadenersatz und nicht um
Servituts-Entschädigungen.
Die Leistung von Einmalzahlungen der Bw. an die
Grundeigentümer ist lediglich die übliche Vorgangsweise bei echtem
Schadenersatz und nicht - wie die BP vermeint - wesentliches Indiz dafür.
In den von den Grundeigentümern ausgestellten
Rechnungen gliedern diese die jeweiligen Gesamtbeträge in
Servitutsentschädigung, Schachtentschädigung und
Ertragsentschädigung zweischnittige Wiese.
Da die Grundlage dieser Rechnungen der Inhalt des
Wasserrechtsbescheides vom 19. September 1996 ist, ändern diese
differenzierenden Bezeichnungen der in Rechnung gestellten Beträge nichts
am Vorliegen von echten Schadenersatzzahlungen.
Daher besteht gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994
i.V. mit § 1 Z. 1 UStG 1994 kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Wien,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3575-W/02
- Stammnummer
- 3559
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF