Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0170-F/07
Spekulationseinkünfte oder gewerblicher Grundstückshandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-F/07vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Metzler &
Partner Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, 6900 Bregenz, Dorf Rieden 7,
vom 24. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
25. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Berufungsführer durchgeführten
Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt unter anderem folgende Feststellung
getroffen:
"Tz 14
Gewerblicher Grundstückshandel
Die
Grundstücksabverkäufe durch [den Berufungsführer] stellen nach
Ansicht der Betriebsprüfung kein Spekulationsgeschäft gem. § 30
EStG dar, sondern sind als gewerblicher Grundstückshandel einzustufen. Die
Kriterien für die Gewerblichkeit (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) sind erfüllt.
Die 50%-ige
Ermäßigung für unbebaute Grundstücke steht somit nicht
zu.
|
- Sonstige
Einkünfte
|
14.898,66
€
|
+
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
29.797,31
€
Spekulationsgeschäft:
|
Zeitraum
|
2003
|
|
Euro
|
Vor
BP
|
0,00
|
Nach
BP
|
-14.898,66
|
Differenz
|
-14.898,66
Plan.Büro,
Skiliftbeteil. U. Abverk.Gru.
|
Zeitraum
|
2003
|
|
Euro
|
Vor
BP
|
0,00
|
Nach
BP
|
29.797,31
|
Differenz
|
29.797,31
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung hat
das Finanzamt Bregenz mit Bescheiden vom 25. September 2006 das Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 wiederaufgenommen und die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 neu festgesetzt.
In der Berufung vom 24. November 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 brachte der Berufungsführer
im Wesentlichen vor:
"Im Anschluss an
die Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 2001 - 2003 wurde
unter anderem die Einkommensteuerveranlagung 2003 wieder aufgenommen und hiebei
die Grundstücksverkäufe des Jahres 2003 als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb behandelt. Begründet wird dies damit, dass ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliege. Dagegen richtet sich diese Berufung, weil nach
Auffassung des Berufungswerbers nicht gewerblicher Grundstückshandel
vorliegt, sondern Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
§ 30 EStG vorliegen.
In Teilziffer 14
der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem § 149 Abs 1 BAO und
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem § 150 BAO
vertritt die Betriebsprüfung die Ansicht, dass gewerblicher
Grundstückshandel deshalb anzunehmen sei, weil die Kriterien für die
Gewerblichkeit (Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt seien. Nicht
ersichtlich ist aus den Ausführungen, welche tatsächlichen
Sachverhaltselemente eine Subsumierung unter diese Tatbestandsmerkmale
ermöglichen. Darüber hinaus verkennt sie, dass auch bei Erfüllung
dieser Tatbestandsmerkmale allein die Gewerblichkeit nicht begründet werden
kann und zwar deshalb nicht, weil dieselben Tatbestandsmerkmale auch für
die Subsumierung unter die Vermögensverwaltung heranzuziehen sind.
Insbesondere ist vielmehr die Frage zu stellen, ob die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr deshalb gewerblich ist, weil sie den Rahmen
der Vermögensverwaltung überschreitet. Dazu findet sich weder im
Protokoll noch im Betriebsprüfungsbericht, noch im Einkommensteuerbescheid
ein Hinweis. Der Verwaltungsgerichtshof fordert in seinem Erkenntnis vom
24.2.2005 Zahl 2001/15/0159 ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen, das nach
Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, um
von einer Gewerblichkeit sprechen zu können. In Zweifelsfällen ist
darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich
fallen soll, dem Bild entspricht, das nach Verkehrsauffassung einen
Gewerbebetrieb ausmacht (der Verwaltungsgerichtshof zitiert in dem
vorbezeichneten Erkenntnis sein Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 99/15/0155).
Der konkret zu beurteilende Sachverhalt zeigt keinesfalls ein Bild, das einem
Gewerbebetrieb entspricht. Die Verkehrsauffassung würde dem
Sachverhaltsbild entsprechend damit nur eine Vermögensverwaltung
beschreiben. Diesem Bild entspricht auch die Entstehungsgeschichte des
Sachverhaltes für das Jahr 2003.
[Der
Berufungsführer] ist Eigentümer des Hauses [A-Straße 5] in dem
er wohnt, ein Büro untergebracht ist und er vier Wohnungen vermietet.
Dieses Objekt hat er in den 80er Jahren errichtet. Im Jahre 1994 wurde ihm das
Nachbargrundstück [A-Straße 7] (nunmehr B-Straße 32 a) zum Kauf
angeboten. Diese einmalige Gelegenheit wollte [der Berufungsführer]
keinesfalls ungenützt lassen, da es nicht oft vorkommt, dass man ein
Nachbargrundstück überhaupt zum Kauf angeboten bekommt. Es ist
allgemein bekannt, dass solche einmaligen Situationen dazu führen, dass
auch Liebhaberpreise bezahlt werden, nur um das bisher erworbene Vermögen
zu ergänzen und so aufzuwerten. Genau in dieser Situation war [der
Berufungsführer] und hat diese einmalige Situation genutzt, ohne zu diesem
Zeitpunkt einen endgültigen Verwendungszweck dafür zu haben. Erst im
Jahre 2003 fasste er den Entschluss, dieses Grundstück zu bebauen bzw
bebauen zu lassen, um so eine weitere Aufwertung seines bisherigen
Vermögens zu erzielen. In der Zwischenzeit hat er dieses unbebaute
Grundstück zu Parkplatzzwecken vermietet. Um den Entschluss der Errichtung
eines Gebäudes realisieren zu können, hat der Berufungsführer] im
Jahre 2003 die - SBG gegründet
(100 % Gesellschafter ist [der Berufungsführer]). Diese hat die
Projektierung, Planung und Durchführung der Errichtung übernommen.
Noch im Jahr des Baubeginnes wurden zwei Wohnungen an den Sohn [des
Berufungsführers], Herrn [...], verkauft und eine Wohneinheit einem
Nachbarn. Im Rahmen dieses Kaufvertrages hat auch [der Berufungsführer] den
Grundanteil, entsprechend der Größe der Wohneinheiten, an die
Käufer übertragen. Damit konnte die Gelegenheit genutzt werden, seinem
eigenen Sohn eine Wohnmöglichkeit auf dem Nachbargrundstück zu
verschaffen. Nicht [der Berufungsführer], sondern die
SBG hat weitere Wohneinheiten verkauft.
Dabei hat sich [der Berufungsführer] verpflichtet, den Wohnungswerbern den
entsprechenden Grundanteil abzutreten. Eine Wohnung ist vorgesehen für die
Verwendung durch die SIG. Die
restlichen Wohnungen werden vermietet werden. Das gesamte Sachverhaltsbild zeigt
somit deutlich, dass kein über die reine Vermögensverwaltung hinaus
ersichtliches Tätigwerden vorliegt. Nach der Verkehrsauffassung ist nicht
ein Bild eines gewerblichen Grundstückshandels ersichtlich. [Dem
Berufungsführer] ist es nicht darauf angekommen, aus der Anschaffung dieses
Nachbargrundstückes und aus dem Verkauf von Grundstücksanteilen einen
Gewinn zu erzielen, sondern eine Wertsteigerung der bisherigen Grundstücke
und eine nachhaltige Nutzungssteigerung dieses Ankaufes durch Vermietung zu
erzielen.
In seinem
Erkenntnis vom 30.9.1980, Zahl 317/80 befand der Verwaltungsgerichtshof, dass
die Errichtung eines Gebäudes mit 9 Garconnieren und ihr kurzfristiger
Abverkauf ins Wohnungseigentum nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen
ist. Im konkreten Fall hat [der Berufungsführer] nicht einzelne
Eigentumswohnungen verkauft, sondern nur den Grundanteil den Erwerbern
übertragen. Tatsächlich hat die
SBG darüber entschieden, ob und an
wen eine Wohnung verkauft wird. [Der Berufungsführer] hat sich dabei
verpflichtet, den entsprechenden Grundanteil dem Wohnungserwerber zu
übertragen. Damit hatte die SBG
auch die Verfügungsmöglichkeit über die Grundanteile [vom
Berufungsführer].
Weiters ist zu
beachten, dass es nicht zu einer wiederholten Anschaffung von Grundstücken
durch unseren Mandanten gekommen ist, aus der eine gewerbliche Betätigung
abgeleitet werden könnte.
Selbst das
Bundesministerium für Finanzen hat im Erlass vom 23.1.1998 die
Rechtsmeinung vertreten, dass die Parzellierung einer Liegenschaft in 35
Parzellen mit nachfolgendem Verkauf noch keinen gewerblichen
Grundstückshandel darstellt.
Weiters ist auch
der lange Zeitraum zwischen Anschaffung und Teilveräußerung für
die Beurteilung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall spielt der lange
Zeitraum von September 1994 bis Oktober 2003 nach der Verkehrsauffassung wohl
eindeutig gegen einen gewerblichen Grundstückshandel.
Für die
Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels fehlen die typischen Merkmale
für Verwertungsmaßnahmen, zB Parzellierung und Baureifmachung,
maßgebliches Mitwirken bei Erschließung (Kanal/Strom), Einflussnahme
auf Erschließung und Bebauung, Erstellung von Planung, werbewirksames
Auftreten nach außen. Keine dieser Tätigkeiten wurden [vom
Berufungsführer] ausgeübt.
Aus den
dargelegten Gründen liegt bei richtiger Beurteilung der Rechts- und
Sachverhaltsfrage kein gewerblicher Grundstückshandel, sondern
Vermögensverwaltung vor. Im Rahmen letzterer liegen Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften gem. § 30 EStG vor, die in der
Einkommensteuererklärung angeführt sind. Deshalb ersuchen wir der
Veranlagung für das Jahr 2003 diesbezüglich die Erklärungsangaben
zu Grunde zu legen und im Sinne der vorerwähnten Begründung und
Sachverhaltsdarstellung unserer Berufung stattzugeben."
Mit Telefax vom 26. Juni 2007 übermittelte der UFS dem
Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Ich ersuche Sie
binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens um Vorlage sämtlicher
Verträge im Zusammenhang mit der Errichtung und Veräußerung der
Wohnanlage, insbesondere zwischen
dem
Berufungsführer und der SBG
dem
Berufungsführer und den Käufern (einschließlich allfälliger
Vorverträge)
der
SBG und den Käufern
Gesellschaftsvertrag
der SBG "
Der Berufungsführer hat diese Verträge dem UFS
vorgelegt. Aus diesen Verträgen geht im Wesentlichen Folgendes
hervor:
Der Berufungsführer war Alleingesellschafter der SBG.
Gegenstand des Unternehmens der SBG war die Ausübung des Gewerbes der
Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger sowie die
Schaffung von Wohnungseigentum für private und geschäftliche Zwecke,
die Durchführung von Generalunternehmer- und
Generalübernehmeraufträgen, die Beschaffung von Grund und Boden
für die obgenannten Zwecke sowie die Verwaltung und Vermietung von
Liegenschaften und Eigentumseinheiten.
Jeder Käufer einer Eigentumswohnung schloss mit dem
Berufungsführer und der SBG einen Vorvertrag ab. Gegenstand des
Vorvertrages war einerseits die Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrages
mit dem Berufungsführer über den Erwerb des Grundstücksanteiles
und die Verpflichtung zum Abschluss eines Werkvertrages über die Errichtung
einer Wohnungseigentumseinheit mit der SBG.
Punkt II der nachfolgend abgeschlossenen Kaufverträge
lautet:
"Dieser Vertrag
unterliegt den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes. Die Erwerber
erwerben die Liegenschaftsanteile vom [Berufungsführer] aus dem Titel des
Kaufvertrages. Die Errichtung der Wohnanlage gründet sich auf einen
Werkvertrag mit der Firma
SBG.
Das von den Erwerbern zu zahlende Entgelt besteht dementsprechend aus Kaufpreis
und Werkentgelt. Beide Verträge (Kaufvertrag, Werkvertrag) bilden im Sinne
des § 2 Abs 4 BTVG eine wirtschaftliche
Einheit."
Mit Telefax vom 13.9.2007 übermittelte der UFS dem
Berufungsführer folgenden Vorhalt:
Aus dem
Grundbuchsauszug geht hervor, dass sich im berufungsgegenständlichen
Gebäude 16 Wohnungen befinden, von denen acht verkauft wurden, und acht im
Eigentum des Berufungsführers stehen.
Wie verwendet
der Berufungsführer diese acht Wohnungen?
Beabsichtigt der
Berufungsführer diese Wohnungen zu verkaufen?
Worum handelt es
sich beim im Grundbuchsauszug mit S1 bezeichneten Objekt?
Hat der
Berufungsführer in den letzten zehn Jahren andere Liegenschaften gekauft
bzw verkauft; wenn ja, welche?
Ist der
Berufungsführer noch Eigentümer anderer Liegenschaften, wenn ja,
welcher?
Wie werden diese
anderen Liegenschaften vom Berufungsführer verwendet?
Weiters werden
Sie ersucht die vom Berufungsführer als Vermieter abgeschlossenen
Mietverträge dem UFS vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 2007 brachte
der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
Von den acht im
[gegenständlichen] Objekt [...] noch nicht verkauften Wohnungen werden zwei
Wohnungen vermietet, die restlichen sechs Wohnungen stehen leer bzw sind noch
nicht fertig gestellt. Es ist geplant die restlichen Wohnungen zu
vermieten.
Bei dem im
Grundbuchsauszug mit S1 bezeichneten Objekt handelt es sich um eine Einheit, die
auf Grund der unvorteilhaften Lage im Gebäude nur als Labor oder Lager und
nicht für Wohnzwecke verwendet werden kann. Diese Einheit ist noch nicht
fertig gestellt.
In den letzten
zehn Jahren hat der [Berufungsführer] keine anderen Liegenschaften gekauft
oder verkauft.
[Der
Berufungsführer] ist noch Eigentümer folgender
Liegenschaften:
AKS, [...]: In
dieser Liegenschaft wird eine Wohnung vom [Berufungsführer] bewohnt, die
restlichen fünf Einheiten werden vermietet.
SS, [...]: In
diesem Objekt werden 2 Einheiten vermietet, 3 Wohnungen sind
renovierungsbedürftig und stehen deshalb derzeit leer.
AS, [...]: In
diesem Objekt werden 4 Einheiten vermietet, eine Wohnung steht derzeit leer
(Mieter wird gesucht).
Weiters legte der Berufungsführer die
Mietverträge im berufungsgegenständlichen Objekt vor. Aus diesen
Mietverträgen geht hervor, dass die Wohnungen von der SBG vermietet
werden.
Am 19. Oktober 2007 übermittelte der UFS dem
Finanzamt Bregenz den Vorhalt vom 13. September 2007 sowie die
Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 2007 zur Stellungnahme.
In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 brachte
das Finanzamt im Wesentlichen vor:
Die vertretene
Ansicht wird aufrecht erhalten, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Betätigung im Jahr 2003 um einen gewerblichen Grundstückshandel
handelt, ungeachtet dessen, dass schlussendlich nur die ersten acht Tops
verkauft wurden bzw werden konnten. Maßgeblich für den Beginn des
gewerblichen Grundstückshandels ist nach der Judikatur des VwGH, wann der
Willensentschluss für den planmäßigen Abverkauf der Wohnungen
umgesetzt wird. Es kommt dabei nicht entscheidend auf die ursprüngliche
Absicht an, sondern auf das objektive Gesamtbild. Die Veräußerung von
Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die
Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. Ob
Vermögensnutzung oder Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist
eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles
zu beantworten ist. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass die bereits
früher angeschafften Grundstücke ursprünglich in der Absicht
erworben wurden, einen gewerblichen Grundstückshandel zu begründen,
dass aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im strittigen Zeitraum die
Veräußerung aber bereits in dieser Absicht erfolgte und damit der
Willensentschluss für den planmäßigen Abverkauf der Wohnungen
umgesetzt wurde. Dass nicht alle Objekte verkauft wurden bzw verkauft werden
konnten, ist hier keinesfalls schädlich. Der innere Willensentschluss
manifestiert sich in objektiven, nach außen sichtbaren Sachverhalten. Das
objektive Gesamtbild (Auftreten als Verkäufer unter Zuhilfenahme einer 100%
im Eigentum stehenden Bauträger-GmbH, Vermarktung via Internet) lässt
für die Abgabenbehörde nur den Schluss des Beginns des gewerblichen
Grundstückshandels im Jahr 2003 mit dem Verkauf der besagten Wohnungen zu.
Es lag somit Vermögensverwertung und nicht reine Vermögensverwaltung
vor."
Der UFS forderte am 22. Oktober 2007 den
steuerlichen Vertreter des Berufungsführers telefonisch auf,
abzuklären, warum in den Mietverträgen die SBG als Vermieter
aufscheint, obwohl im Grundbuchsauszug der Berufungsführer als
Eigentümer aufscheint. Weiters ersuchte der UFS abzuklären, wie der
Berufungsführer Eigentum an den Wohnungen die von der SBG errichtet worden
sind, erworben hat.
Mit Telefax vom 25. Oktober 2007
übermittelte der UFS dem Berufungsführer die Stellungnahme des
Finanzamt Bregenz vom 24. Oktober 2007 zur Stellungnahme.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Dezember 2007
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Die
SBG ist weiterhin wirtschaftlicher
Eigentümer der noch nicht verkauften Wohnungen im Objekt [...]. Es handelt
sich hierbei um ein Superädifikat. Der als grundbücherlicher
Eigentümer eingetragene Berufungsführer hält das zivilrechtliche
Eigentum lediglich treuhändig für die
SBG. Die Mietverträge wurden
deshalb auch von der SBG als Vermieter
abgeschlossen. Bezüglich der Stellungnahme des Finanzamtes Bregenz
verweisen wir nochmals auf unsere Berufung vom 24. November 2006, in
welcher wir ausführlich dargelegt haben, dass der konkrete Sachverhalt nach
dem objektiven Gesamtbild keinen gewerblichen Grundstückshandel, sondern
lediglich eine Vermögensverwaltung darstellt. Insbesondere weisen wir
nochmals darauf hin, dass, um von einer Gewerblichkeit sprechen können, ein
Tätigwerden des Steuerpflichtigen gegeben sein muss, das nach Art und
Umfang deutlich jenes Ausmaß
übersteigt, das üblicherweise mit
der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Aus dem konkret zu
beurteilenden Sachverhalt, in dem der Berufungsführer lediglich den
Grundanteil an die Erwerber übertragen hat ohne darüber hinaus
tätig zu werden, kann keine Gewerblichkeit abgeleitet
werden."
In einem Telefonat vom 17. Jänner 2008 teilte der
Berufungsführer mit, dass es derzeit weder eine schriftliche Vereinbarung
hinsichtlich eines Baurechtes bzw eines Superädifikates noch einen
schriftlichen Treuhandvertrag gebe. Es sei aber vereinbart, einen Vertrag zu
errichten, der den derzeitigen Grundbuchsstand in Übereinstimmung mit der
tatsächlich gewollten und derzeit schon gelebten Konstruktion bringe.
Sobald ein solcher Vertrag errichtet ist, werde dieser an den UFS
übermittelt.
Mit Eingabe vom 28. Februar legte der Berufungsführer
einen Vertrag zur Einräumung des Rechtes auf Bauführung vor. Dieser
Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Die
SBG mit dem Sitz in
B hat auf ihre Kosten und Gefahr mit
eigenen Materialien auf der vorangeführten Liegenschaft eine Baulichkeit
(Wohnanlage ass) gemäß
Baubewilligungsbescheid vom 29.7.2005, [...] errichtet.
Mit Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 21.10.2005 wurde an der Liegenschaft
Wohnungseigentum begründet.
ll.
Die Beteiligten
- [der Berufungsführer], einerseits und die
SBG andererseits halten fest und
anerkennen, dass sie zur Regelung der Rechtsverhältnisse - für sich
und ihre Rechtsnachfolger - mündlich rechtsgültig die nachstehende
Vereinbarung getroffen haben, welche zur Erhöhung der Rechtssicherheit
nunmehr schriftlich wie folgt gefasst wird:
Vereinbarung
1. Die
SBG erhält das Recht, auf der
vorangeführten Liegenschaft die Baulichkeit [...] gemäß dem zit.
Baubewilligungsbescheid auf ihre Kosten und Gefahr und mit eigenen Materialien
zu errichten.
Die
SBG erwirbt durch die Bauführung
nicht das Eigentum an der anteiligen, den vorangeführten Eigentumseinheiten
entsprechenden verbauten Grundstücksfläche im Sinne des § 418
ABGB 2.Satz, wird aber Eigentümerin der von den vorangeführten
Eigentumseinheiten betroffenen Gebäudeteile.
2. Die
SBG erhält als Eigentümerin
der betroffenen Gebäudeteile mit Baubeginn das Recht der Benützung der
anteiligen verbauten Grundstücksfläche samt Umschwung.
Das Benützungsrecht ist
auf unbestimmte Dauer eingeräumt. Jeder der Beteiligten hat das Recht das
Benutzungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat aufzukündigen.
Als
Benutzungsentgelt bezahlt die SBG
jährlich 15 % (fünfzehn Prozent) des Nettomietzinses der jeweiligen
Eigentumseinheiten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das
Benutzungsentgelt ist zum Ende eines jeden Benutzungsjahres zur Zahlung
fällig und spesen- sowie abzugsfrei zu bezahlen. Das Benutzungsentgelt
versteht sich valorisiert. Als Berechnungsmaß dient der von der Statistik
Austria verlautbarte Baupreisindex Hochbau, Untergruppe sonstiger Hochbau
für das Jahr 2000 (2000 = 100). Bezugsgröße ist die für das
dritte Quartal des Jahres 2005 verlautbarte Indexzahl. Das Benutzungsentgelt
steigt oder fällt daher im selben Umfang, wie sich der Baupreisindex bis
zum Zahlungstag verändert.
3. Im Fall der
Kündigung durch [den Berufungsführer] hat [der Berufungsführer]
das Aufgriffsrecht und die Aufgriffspflicht, die von den angeführten
Eigentumseinheiten betroffenen Gebäudeteile zum gemeinen Wert ins Eigentum
zu erwerben.
Im Fall der
Kündigung durch die SBG hat diese
das Aufgriffsrecht und die Aufgriffspflicht den anteiligen, den
vorangeführten Eigentumseinheiten entsprechenden verbauten Grund und Boden
zum gemeinen Wert ins Eigentum zu erwerben.
Bei beiderseitigem Ausüben
des Aufgriffsrechtes durch [den Berufungsführer] einerseits und die
SBG andererseits geht das
Aufgriffsrecht der SBG vor.
Der gemeine Wert ist mangels
Einigung durch zwei gerichtlich beeidete Bausachverständige zu ermitteln.
Jeder der Beteiligten bestimmt einen Gutachter.
Sollten die Verkehrswerte in
den Gutachten abweichen, so gilt das arithmetische Mittel der Verkehrswerte. Die
Kosten der Gutachten tragen die Beteiligten jeder für sich.
Das Aufgriffsrecht ist
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Benützungsverhältnisses
auszuüben. Die Kosten, Steuern und Gebühren des dann zu errichtenden
und zu verbüchernden Kaufvertrages trägt der jeweilige
Aufgriffsberechtigte."
Mit Telefax vom 17. März 2008 übermittelte der
UFS dem Finanzamt die Vorhaltsbeantwortungen des Berufungsführers zur
Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme.
Mit Telefax vom 19. März 2008
übermittelte der UFS dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Aus dem
Mietvertrag vom 17.4.2007, abgeschlossen zwischen der
SBG und
RL geht hervor, dass dieser ein
Kaufrecht zum Erwerb der Wohnung eingeräumt wurde und über den
Kaufpreis ein Angebot am 16.4.2007 übergeben wurde. Sie werden nunmehr
ersucht dieses Angebot dem UFS zu übermitteln und mitzuteilen ob und wenn
ja wie viele gleichartige Angebote bezüglich der anderen Wohnungen gemacht
wurden."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 3. April 2008
teilte der Berufungsführer dem UFS mit, dass bezüglich der anderen
noch nicht verkauften Wohnungen keine solchen Angebote vorlägen. Das
Angebot wurde der Vorhaltsbeantwortung beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988
sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb diejenigen Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft, noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die
selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der
Vermögensverwaltung überschreitet. Das ist dann der Fall, wenn das
Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes
Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf
abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen
soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb
ausmacht. Keine Vermögensverwaltung liegt mehr vor, wenn die
Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die
Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, sodass solche
Grundstücksgeschäfte dann einen gewerblichen Grundstückshandel
begründen. Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum
sogenannten gewerblichen Grundstückshandel, wenn die
Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. Ob
Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und
Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die
nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beantworten ist. Dabei
ist in Rechnung zu stellen, dass Grundstücke bei den bestehenden
Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt und unter Bedachtnahme auf
ihren meist verhältnismäßig hohen Preis nur im beschränkten
Maße umsetzbar sind und daher schon nach der Natur der Sache nicht gleich
der üblichen Handelsware laufend, sondern eben nur unregelmäßig
und in einer verhältnismäßig nur geringen Zahl von Fällen
erworben und abgesetzt werden können. Daraus folgt zugleich die
Notwendigkeit, einer über den Veranlagungszeitraum hinausgehenden,
mehrjährigen Betrachtung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in
der Frage der Nachhaltigkeit, sondern auch bei Abgrenzung von
Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb angestellt hat.
Grundstückshandel kann auch gegeben sein, wenn zwischen Ankauf und Verkauf
der Grundstücke ein längerer Zeitraum liegt. Für die Abgrenzung
von Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb lässt sich entsprechend den
vorstehenden Ausführungen noch eine weitere abstrakte Aussage treffen,
nämlich die, dass die Vermögensnutzung mit steigender Zahl der
Grundstücksgeschäfte und vor allem der
Grundstücksveräußerungen gegenüber der
Vermögensumschichtung bzw Vermögensverwertung in den Hintergrund
treten wird. Eine umfangreiche Kauf- und vor allem Verkaufstätigkeit
spricht gegen Vermögensverwaltung und für gewerblichen
Grundstückshandel.
Die Gesamtfläche der durch die SBG verbauten
Liegenschaft beträgt 1.131 m². Einen Teil dieser Liegenschaft hat
der Berufungsführer an die Wohnungseigentumswerber verkauft. Die
Liegenschaft wurde im Jahr 1994 vom Berufungsführer angeschafft. Die
Erwerber der Liegenschaftsanteile mussten sich verpflichten mit der SBG einen
Werkvertrag betreffend die Errichtung einer Eigentumswohnung
abzuschließen. Aus den Vorverträgen geht hervor, dass der
Berufungsführer und die SBG für die gegenständliche Liegenschaft
des Berufungsführers ein Verwertungskonzept erarbeitet haben, das den
Verkauf von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft durch den
Berufungsführer und die Errichtung einer Wohn- und Geschäftsanlage auf
der Liegenschaft durch den Bauträger vorsieht. Der Verkauf der
Liegenschaftsanteile an die einzelnen Wohnungseigentumswerber ist daher als
einheitlicher Vorgang zu werten, da die Käufer der Liegenschaftsanteile
verpflichtet waren, auch der SBG einen Werkvertrag über das vom
Berufungsführer und der SBG ausgearbeitete Bebauungskonzept zu erteilen.
Auf Grund des zwischen der SBG und dem Berufungsführer ausgearbeiteten
Bebauungskonzepts konnte der Berufungsführer die Liegenschaftsanteile auch
nur an Käufer verkaufen, die bereit waren der SBG einen Werkvertrag
über eine von ihr zu errichtende Wohnung zu erteilen. Ein Verkauf der
Liegenschaftsanteile ohne Einbeziehung in das Baukonzept hätte keinen Sinn
ergeben, da der Erwerber eines Liegenschaftsanteiles auf Grund der Kleinheit des
Liegenschaftsanteiles diesen keiner sinnvollen Verwendung zuführen
hätte können.
Von den im berufungsgegenständlichen Objekt
befindlichen 16 Wohnungen hat der Berufungsführer acht verkauft, zwei
werden aktuell (von der SBG) vermietet und die restlichen sechs stehen leer bzw
sind noch nicht fertig gestellt. Nach den Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.2007 ist beabsichtigt diese sechs Wohnungen zu
vermieten.
Der Berufungsführer ist Eigentümer weiterer 16
Wohnungen von denen eine vom Berufungsführer selbst bewohnt wird, vier
derzeit leer stehen und elf vermietet sind.
Nach den bei der Gebührenabteilung des Finanzamtes
Feldkirch ausgehobenen Akten hat der Berufungsführer in den letzten zehn
Jahren keine Grundstücke gekauft und nur die berufungsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile verkauft. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen
des Berufungsführers in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 2007
wonach dieser in den letzten zehn Jahren keine anderen Liegenschaften gekauft
bzw verkauft hat. Aus dem Kauf eines Grundstückes im Ausmaß von ca
1.100 m² im Jahr 1994, der Bebauung dieses Grundstückes und dem
Abverkauf von acht der insgesamt 16 Einheiten kann daher noch nicht von einem
die Vermögensverwaltung übersteigenden Ausmaß, das die Annahme
eines gewerblichen Grundstückshandels erreicht, gesprochen werden. Dadurch,
dass der Berufungsführer seit Jahren Eigentümer von weiteren 16
Wohnungen (außerhalb des berufungsgegenständlichen Objektes gelegen)
ist, von denen derzeit elf vermietet werden, und auch keine Absicht des
Berufungsführers zu erkennen ist, diese Wohnungen zu verkaufen, ist davon
auszugehen, dass es sich beim Verkauf der Liegenschaftsanteile an die
Käufer, die mit der SBG einen Werkvertrag abgeschlossen haben um die
Ausnützung einer einmaligen Gelegenheit gehandelt hat, die nicht zur
Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit führt.
Es liegt daher kein gewerblicher Grundstückshandel
vor. Es ist allerdings in der Folge zu prüfen, ob der Berufungsführer
zivil- bzw wirtschaftliches Eigentum am gesamten Grundstück an die SIG
übertragen hat.
Die §§ 297 und 418 ABGB lauten:
§ 297. Eben
so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und
Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben
sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie
darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer-
niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte
Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche
eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten,
Löschgeräthe und dergleichen.
§ 418. Hat
im entgegen gesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und
Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das
Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den
Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird
gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der
Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht
sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen
Werth für den Grund fordern.
Bei der Wohnanlage handelt es sich um kein
Superädifikat, sondern um ein auf Dauer errichtetes Gebäude. Für
die Dauer bestimmte Bauwerke werden unselbständige Bestandteile der
Liegenschaft; bestimmungsgemäß ständig Verbundenes soll nicht
selbständiger Vermögensgegenstand sein, weil die Liegenschaft sonst
auf Dauer unverwendbar wäre. Sonderrechte am Bauwerk sind nicht
möglich.
Das auf fremdem Grund errichtete, für die Dauer
bestimmte Gebäude wird nach § 297 ABGB Bestandteil des
Grundstücks, wächst also dem Eigentum an der Liegenschaft
ausgleichspflichtig zu, ohne dass Miteigentum des Bauführers
entstünde. Folge des Zuwachses ist die Ausgleichspflicht des
Grundeigentümers in Höhe der gesamten notwendigen Kosten der
Bauführung, soweit sie im Zuwachs an gemeinem Wert gedeckt sind.
Nur wenn der Grundeigentümer die fremde redliche
Bauführung duldet, erwirbt der Bauführer mit dem Bauwerk die
Liegenschaft und hat den Grundeigentümer zu entschädigen.
Außerbücherlicher Eigentumserwerb des
Bauführers an der Baufläche tritt nur ein, wenn:
1. der Grundeigentümer vom Bau weiß,
2. ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also
verschweigt) und
3. der Bauführer redlich ist.
Der Erwerb erfasst neben der Grundfläche die zur
bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes unentbehrlichen
(mit beanspruchten) Flächen, SZ 29/60; EvBI 1961/244, 1969/117; JBl 1989,
582. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes der
erworbenen Fläche. Der Erwerber hat Anspruch auf Einwilligung in die
Verbücherung. Einem gutgläubigen bücherlichen Erwerber muss er
weichen, EvBI 1961/244.
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie
können dem Stillschweigen des Grundeigentümers die Vorwerfbarkeit
nehmen, sodass der redliche Bauführer die Grundfläche nicht erwirbt,
SZ 14/174; 21/57; EvBl1954/65; 1970/36;JBI 1973, 259; EvBl1975/261; JBl1976,43,
aber auch ohne weiteres (durch die Bauführung) den Erwerb eintreten oder
Miteigentum entstehen lassen, SZ 23/347; JBl1966, 618; SZ 50/141. Es hängt
also von der Vereinbarung ab, ob der Bau dem Grundeigentümer oder der Grund
dem Bauführer (oder jedem ein Anteil) zufällt (JBl 1985, 741).
Die unwirksame Vereinbarung eines Überbaues hindert
den Zuwachs zum Grundeigentum nicht: nicht die Anwendbarkeit des § 418 wird
dadurch ausgeschlossen (wie manchmal irreführend formuliert wird), sondern
bloß die des letzten Satzes.
Sachenrechtlich unwirksame Vereinbarungen können aber
schuldrechtliche Wirkungen entfalten; so kann die missglückte Vereinbarung
eines Überbaus ein ausschließliches Benutzungsrecht oder einen
Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit (des Fruchtgenusses)
begründen.
Aus dem Vertrag zur Einräumung des Rechtes auf
Bauführung geht hervor, dass die SBG das Recht erworben hat, auf der dem
Berufungsführer gehörenden Liegenschaft eine Wohnanlage zu errichten.
Weiters geht aus dieser Vereinbarung hervor, dass die SBG durch Bauführung
nicht das Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Vielmehr hat der
Berufungsführer Eigentum an den von der SBG errichteten Wohnungen erworben.
Dies geht aus dem aktuellen Grundbuchsauszug hervor. Der Erwerb von Eigentum an
dem Gebäude ohne Grundanteil in der im Vertrag zur Einräumung des
Rechtes auf Bauführung vorgesehenen Form ist zivilrechtlich nicht
möglich, da es sich bei der Wohnanlage zweifelsfrei um ein Bauwerk das
für die Dauer bestimmt ist, handelt und nicht um einen Überbau. Der
Berufungsführer hat daher der SBG zivilrechtlich kein Eigentum
übertragen.
Die Verpflichtung der SBG für die Verbauung des
Grundstückes dem Berufungsführer ein jährliches Nutzungsentgelt
zu entrichten und das Aufgriffsrecht der SBG für den Fall der
Kündigung dieses Vertrages zum gemeinen Wert des Grundanteiles kann
lediglich obligatorische Wirkung zwischen den Vertragsparteien, nicht aber
dingliche Wirkung entfalten. Durch diese Vereinbarung wurde die SBG in die Lage
versetzt die im zivilrechtlichen Eigentum des Berufungsführers befindlichen
Wohnungseigentumseinheiten zu nutzen und jederzeit das Eigentum zum gemeinen
Wert des Bodens zu erwerben.
Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und
wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der
zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des
zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch,
Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage
ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich
den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem
Eigentümer auf Dauer, dh. auf die Dauer der voraussichtlichen
wirtschaftlichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH 24.11.1982,
81/13/0021). Bloße Verwaltungs- und Nutzungsrechte bewirken noch nicht,
dass der zivilrechtliche Eigentümer sein wirtschaftliches Eigentum an der
mit Nutzungsrechten belasteten Sache verliert. Dem zivilrechtlichen
Eigentümer ist aber eine Sache dann steuerlich nicht zuzurechnen, wenn
besondere Umstände hinzukommen, die es dem Nutzungsberechtigten
ermöglichen, mit der Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu
walten (VwGH 29.6.1982, 81/14/0093; VwGH 29.6.1982, 82/14/0054).
Gebäude auf fremdem Grund und Boden (VwGH 13.9.1973, 0495/72) und
Mieter-(Pächter-)investitionen (VwGH 4.2.1976, 1338/75; VwGH 17.5.1977,
1934/76; VwGH 19.3.2002, 99/14/0286) werden den Nutzungsberechtigten
zugerechnet, es sei denn, das Gebäude bzw. die Investition gehen auf Grund
der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung in das wirtschaftliche
Eigentum des Liegenschaftseigentümers über (VwGH 25.2.1970, 1794/68).
Diese Zurechnung erstreckt sich nicht auf den Grund und Boden (vgl Doralt EStG,
§2 Tz 115 ff).
Die SBG hat daher wirtschaftliches Eigentum an den
Wohnungen ohne Grund und Boden erworben. Dies deckt sich auch mit dem Vertrag
zur Einräumung des Rechtes auf Bauführung.
Die SBG verpflichtete sich dem Berufungsführer ein
Bestandentgelt für die Nutzung des Grundstückes zu bezahlen. Im Fall
der Vertragskündigung wurde der SBG ein Aufgriffsrecht eingeräumt. Die
Vereinbarung ist daher mit einem Leasingvertrag vergleichbar. Ergibt sich aus
dem Leasingvertrag über ein betrieblich eingesetztes (gemietetes) Gut das
Optionsrecht, das Gut zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu kaufen,
stellt dieses Aufgriffsrecht ein Wirtschaftsgut dar und gehört zum
notwendigen Betriebsvermögen. Liegt allerdings der vereinbarte Kaufpreis
gravierend unter dem Wert des zu erwerbenden Leasinggutes, kann bereits das
wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut auf den Leasingnehmer übergegangen
sein. Im gegenständlichen Fall wurde vereinbart, dass bei Ausübung des
Aufgriffsrechtes der Grund und Boden zum gemeinen Wert ins Eigentum zu
übernehmen ist. Da daher der Kaufpreis nicht gravierend unter dem Wert des
zu erwerbenden Grundstückes liegt, ist auch das wirtschaftliche Eigentum am
Grundstück nicht auf die SBG übergegangen.
Da die Berechnung des Spekulationsgewinnes außer
Streit steht wird dieser der Steuerbemessung zu Grunde gelegt.
Die Steuer berechnet sich daher
folgendermaßen:
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
44.791,12
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
105,64
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
51.353,82
|
Sonstige Einkünfte
|
14.971,34
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
111.221,95
|
Kirchenbeitrag
|
-75,00
|
Einkommen
|
111.146,95
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
47.323,78
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-306,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
47.017,78
Der Berufung war daher stattzugeben.
Feldkirch,
am 3. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-F/07
- Stammnummer
- 35575
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF