Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0588-L/08
Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-L/08vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SW, vom 20. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 22. April 2008
betreffend Einkommensteuer für 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Die
Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) erzielt ua. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus Sonderklassegebühren an einem Krankenhaus.
Die Ermittlung des diesbezüglichen Gewinnes erfolgte durch Anwendung der
Pauschalierung gem. § 17 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 (gesetzliche
"Basispauschalierung"). Sie machte diesbezüglich als
Betriebsausgaben pauschale Aufwendungen von 12% der Umsätze (3.021,43
Euro), Sozialversicherungsbeiträge iHv. 89,76 Euro sowie einen Freibetrag
für investierte Gewinne (im Folgenden: FBiG) iHv. 2.206,74 Euro im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren geltend.
(2) Das Finanzamt
erkannte den FBiG im Einkommensteuerbescheid vom 22. April 2008 mit der
Begründung nicht an, dass bei der Basispauschalierung kein FBiG
zustehe.
(3) Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. am 20. Mai 2008 Berufung, in der sie zur
Begründung im Wesentlichen ausführte:
§ 10 EStG 1988
knüpfe den FBiG an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 und an bestimmte Investitionen an; eine Inkompabilität
zwischen FBiG und Pauschalierungen sei in dieser Bestimmung nicht
verankert.
§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 normierten die
gesetzliche Pauschalierung von Betriebsausgaben
"im Rahmen der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs 3 EStG 1988". Diese Pauschalierung lasse die
Art der Gewinnermittlung (nämlich nach § 4 Abs. 3 EStG 1988)
unberührt (vgl. Beiser, Freibetrag
für investierte Gewinne trotz Pauschalierung?, SWK 33/2006, S 905 ff).
Sohin verankere § 10 EStG 1988, der an eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 anknüpfe, keine Unvereinbarkeit
mit einer Pauschalierung von Betriebsausgaben. Zu einem konsistenten
Ergebnis führe in diesem Zusammenhang sowohl der Wortlaut, als auch der
Zweck des Gesetzes: Die Art der Gewinnermittlung durch eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bleibe durch die Pauschalierung von Betriebsausgaben
nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 unberührt. Somit könne der
FBiG im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auch
dann beansprucht werden, wenn Betriebsausgaben pauschal abgezogen würden.
Es sei nicht entscheidend, ob die Abschreibung pauschaliert oder nach einer
Anlagenkartei exakt ermittelt werde, weil es sich beim FBiG um eine
Investitionsbegünstigung handle. Neben einer Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 würden Investitionen in begünstigte abnutzbare
Sachanlagen oder in bestimmte Wertpapiere und deren Halten im
Betriebsvermögen während einer vierjährigen Behaltedauer
vorausgesetzt. In dieser Begünstigung von Investitionen als
erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen zeige sich der Wesensunterschied
zwischen FBiG und Betriebsausgaben. Während bei Sachanlagen die
Abschreibung im Regelfall mit der tatsächlichen Nutzung und somit
möglicherweise erst im Folgejahr beginne, greife die Abschreibung nicht,
wenn nur in begünstigte Wertpapiere investiert werde. Somit begünstige
der Gesetzgeber Investitionen ohne Rücksicht auf Betriebsausgaben, welche
aus Investitionen entstünden. Teleologisch schließe dies eine
Unvereinbarkeit des FBiG mit Betriebsausgabenpauschalien aus, das der FBiG auch
"betriebausgabenfreie" Investitionen durch den begünstigten Aufbau von
Wertpapierreserven unterstütze. Solange eine Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 vorliege, sei es für den FBiG nicht entscheidend, ob
Betriebsausgaben pauschal oder exakt ermittelt würden. Zu einem
gleich bleibenden Ergebnis führten sowohl der Wortlaut des Gesetzes und
dessen Systematik, als auch das Ziel des Gesetzes: Der FBiG sei nicht als
Betriebsausgabe, sondern als Investitionsbegünstigung zu sehen. Die
in § 10 EStG 1988 vorgesehne Deckelung, welche es ermögliche
bis zu 10% des Gewinnes gewinnmindernd geltend zu machen, zeige dass der FBiG an
den nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Gewinn
anknüpfe und somit nicht in den pauschalierten Betriebsausgaben enthalten
sein könne. Daher sei auch bei einer Geltendmachung von pauschalierten
Betriebsausgaben iSd. § 17 Abs. 1 EStG 1988 der FBiG zu
gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(4) Die für
den gegenständlichen Berufungsfall maßgebliche Rechtslage stellt sich
wie folgt dar:
(4/1) Nach § 4
Abs. 1 EStG 1988 ist "Gewinn" der durch doppelte Buchführung zu
ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres. Nach Abs. 3 leg.cit. darf der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt
werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben durch den Betrieb
veranlasste Ausgaben, wozu jedenfalls (ua.) ein Forschungsfreibetrag i.H.v. bis
zu 25% bzw. bis zu 35% für Forschungsaufwendungen (zB. eigene Forschung,
experimentelle Entwicklung, Entwicklung volkswirtschaftlich wertvoller
Erfindungen oder Auftragsforschung; Z 4, Z 4a und Z 4b) bzw. ein
Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen (Z 8 und 10) sowie -
zeitlich befristet - ein Lehrlingsfreibetrag i.H.v. 1.460 € (§ 124b Z
31 EStG 1988) zählen.
(4/2)
Bei Einkünften aus einer Tätigkeit iSd. § 22 oder § 23 EStG
1988 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit Durchschnittssätzen ermittelt werden
(§ 17 Abs. 1 erster Satz EStG 1988), der 6% bei freiberuflichen
oder gewerblichen Einkünften aus kaufmännischer oder technischer
Beratung, einer Tätigkeit i.S.d. § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit) bzw. 12% bei sonstigen Tätigkeiten ausmacht
(§ 17 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988). Daneben dürfen
gemäß
§ 17 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 als
Betriebsausgaben nur der Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in
ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind, Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und Fremdlöhne, soweit diese
unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens
bilden, sowie Pflichtversicherungsbeiträge i.S.d. § 4 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 abgesetzt werden.
(4/3) Gem.
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 können natürliche Personen, die
den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 leg.cit. ermitteln,
bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen
Anlagegütern oder von gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
für die Deckung der Abfertigungsrückstellung geeigneten Wertpapieren
einen Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) bis zu 10 % des Gewinnes,
ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne,
höchstens jedoch 100.000 Euro, gewinnmindernd geltend machen. Die Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) wird dadurch nicht
berührt. Der FBiG kann nach Abs. 3 nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes, in dem bei Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter
diese eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
haben und der Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4
EStG 1988 diese dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden,
geltend gemacht werden.
(5) Der
Gesetzeswortlaut des § 10 EStG 1988 gibt keine explizite Auskunft
darüber, ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Pauschalierung in Anspruch
nehmen, auch den FBiG beanspruchen können
(Atzmüller, Freibetrag für
investierte Gewinne und Pauschalierung, SWK 31/2006, S 863) Aus dem ersten Satz
oben angeführten § 17 Abs. 1 EStG 1988, nach der die Bw. ihren Gewinn
ermittelt hat, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die
Basispauschalierung ausdrücklich als
"Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3" ansieht, bei welcher - von bestimmten in tatsächlicher
Höhe zu berücksichtigenden Aufwendungen abgesehen - die
Betriebsausgaben mit - von der jeweiligen Tätigkeit bzw. bestimmten
Einkünften abhängigen - Durchschnittssätzen pauschal ermittelt
werden. Demnach käme als Zwischenergebnis im vorliegenden Fall die
Gewährung des FBiG prinzipiell in Betracht, weil § 10 erster Satz
EStG 1988 hiefür eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 voraussetzt (UFS 13.6.2008, RV/0451-L/08; vgl hiezu
Renner, Basispauschalierung und
Freibetrag für investierte Gewinne, SWK 19/2008, S 517).
(6) Damit ist aber
noch nicht darüber entschieden, ob der FBiG tatsächlich bei der
Basispauschalierung zur Anwendung kommt. Es ist nämlich die Frage zu
klären, welcher Rechtsnatur die gewinnmindernde Wirkung des FBiG
ist.
(6/1) Da der Zweck
des FBiG im Ergebnis eine Minderung des betrieblichen Ergebnisses darstellt, ist
darauf hinzuweisen, dass der vorletzte Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 neben
dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ
aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zulässt (arg
"Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: ..."). Der FBiG stellt -
unabhängig davon, ob abnutzbare Wirtschaftsgüter oder bestimmte
Wertpapiere angeschafft werden - zweifellos keine bei dieser Gewinnermittlung
ein Betriebsausgabe darstellende Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne
oder Sozialversicherungsbeiträge dar und ist jedenfalls auch keine
"Ausgabe für den Eingang an Waren, ...,
die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch
(§ 128 BAO) einzutragen wären" (UFS 13.6.2008, RV/0451-L/08).
Er kann daher unter diesem Titel jedenfalls nicht als Betriebsausgabe
berücksichtigt werden.
(6/2) Für die
Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ist somit entscheidend, ob der
nach § 10 EStG 1988 die Einkommensteuer mindernde FBiG als -
allenfalls sonstige bzw. zusätzlich zu berücksichtigende -
Betriebsausgabe iSd. § 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist,
oder ob er eine - so die Ansicht der Bw. - davon unabhängige und somit
offenbar für jedwede Gewinnermittlungsart zulässige
Investitionsbegünstigung darstellt, womit er im Ergebnis mit im
Einkommensteuerrecht ebenfalls enthaltenen gewinnunabhängigen
"Prämien" (vgl. etwa die bis einschließlich 2004 in Geltung stehende
Investitionszuwachsprämie, die Bildungsprämie oder die
Lehrlingsausbildungsprämie) vergleichbar wäre. Wie in Tz 4/1
dargestellt, ist im Einkommensteuerrecht die zentrale Bestimmung, welche
Betriebsausgaben betrifft, § 4 Abs. 4 EStG 1988. In dieser
Gesetzesbestimmung sind einerseits Aufwendungen oder Ausgaben angeführt,
denen ein realer Geldmittelabfluss gegenübersteht (zB.
Versicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge oder Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen), aber auch Aufwendungen, denen kein effektiver
Geldmittelabfluss gegenübersteht und deren - "fiktiver" -
Betriebsausgabencharakter nur kraft gesetzlicher Anordnung besteht. Hiezu
zählen insbesondere die in Tz 4/1 angeführten "Freibeträge", die
zusätzlich zu den realen - ihrerseits Betriebsausgaben darstellenden -
Ausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Da diese rein
rechnerischen Größen somit Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG
1988 darstellen, sind sie prinzipiell folglich auch solche gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, sie werden jedoch bei der Basispauschalierung durch
die als Betriebsausgaben anzusehenden Prozentsätze der Umsätze
berücksichtigt und wirken sich somit betragsmäßig nicht explizit
aus.
(6/3) Es ist daher
die Frage zu klären, ob auch der FBiG eine derartige fiktive
Betriebsausgabe darstellt. Diesbezüglich vermitteln die Freibeträge
für Forschung und Bildung zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die
rechnerisch durch Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche
Aufwendungen ermittelt werden, während der Lehrlingsfreibetrag mit einem
bestimmten Betrag fixiert ist. In § 10 EStG 1988 ist
sowohl im ersten Satz des ersten Absatzes als auch in Abs. 3 und 4 die - dem
Abgabepflichtigen freistehende - Möglichkeit
("können" bzw.
"kann") der Geltendmachung eines
(gewinnmindernden) Freibetrags angeführt. Aus diesen Formulierungen
ergibt sich, dass zunächst der vorläufige Gewinn durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert
können über Antrag dann noch maximal 10%, höchstens 100.000 Euro,
abgezogen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt diese letzte
Abzugspost - wie sich aus der Systematik des FBiG ergibt - funktionell ebenfalls
eine fiktive Betriebsausgabe dar (ebenso
Zorn in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2,
Doralt/Heinrich,
EStG11, §10 Tz
16, Jakom/Kanduth-Kristen, EStG §
10 Rz 8, bzw Fuchs, Pauschalierung und
Freibetrag für investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG
i.d.F. KMU-FG 2006, SWK 29/2005, S 814, allerdings nur in Bezug auf abnutzbare
Wirtschaftsgüter) für die gegenteilige Ansicht der Bw. die offenbar
Beiser (aaO, 905) folgt, bietet weder
§ 10 noch § 17 EStG 1988 Raum (vgl. hiezu auch die
überzeugenden Argumente
DoraltHeinrichs, aaO, § 10,
Tz 16 in Bezug auf den seinerzeitigen Investitonsfreibetrag).
(6/4) Nach
Fuchs, aaO., S 814, würde sich
jedoch beim Erwerb von Wertpapieren mangels deren Abnutzbarkeit eine
Berücksichtigungsmöglichkeit des FBiG ergeben, weil diesbezüglich
jedenfalls die AfA nicht abpauschaliert sein könne. Dem ist zu
entgegnen: Der Ausdruck "fiktive Betriebsausgabe" hat in diesem Zusammenhang
eine zweifache Bedeutung: während bei Anschaffung oder Herstellung
abnutzbarer Wirtschaftsgüter Betriebsausgaben - wie etwa beim
Forschungsfreibetrag - zusätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen
(dh. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der entsprechenden
Abschreibung) in Abzug gebracht werden können, liegt die Fiktion der
Betriebsausgaben beim Erwerb bestimmter Wertpapiere darin, dass die
Anschaffungskosten an sich in voller Höhe - begrenzt mit 10% des
"vorläufigen" Gewinnes sowie mit dem absoluten Betrag von 100.000 Euro -
geltend gemacht werden können, obwohl es sich um nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter handelt und insoweit schon dem Grunde nach gar keine
Betriebsausgabe vorliegt. Insoweit begünstigt der Gesetzgeber im Ergebnis -
so wie auch die Bw. ausführt - tatsächlich Investitionen ohne
Rücksicht auf Betriebsausgaben, welche aus Investitionen entstünden,
ordnet diese Begünstigung allerdings wiederum - fiktiven - Betriebsausgaben
zu. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lässt aber der
Wortlaut des § 17 Abs. 1 EStG 1988 auch für die
Berücksichtigung von fiktiven Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Wertpapieren keinen Raum, weil die zusätzlich zum Pauschale
abziehbaren Aufwendungen taxativ aufgezählt sind (vgl oben Tz 6/1; ebenso
VwGH 22.2.2007, 2002/14/0019, zum "Hausrücklass" eines an einem Spital
tätigen Arztes, der aus Sonderklassegebühren Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielt).
(6/5)
Überdies
ist aus § 10 iVm. § 17 Abs. 1 EStG 1988 kein Hinweis
ableitbar, dass nach § 10 EStG 1988 nach identen Grundsätzen
begünstigte Aufwendungen (einmal iZm. abnutzbaren Wirtschaftsgütern,
ein anderes Mal iZm. Wertpapieren), bei einer bestimmten Form einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgabenrechtlich unterschiedlich behandelt werden
sollten.
(7) Letztlich ist
auch noch darauf zu verweisen, dass die Positionierung des FBiG im
EStG 1988 für eine Betriebsausgabeneigenschaft spricht.
Betriebsausgaben sind nämlich im EStG 1988 ua. in den §§ 4
Abs. 4, 7, 8, 9, 10a, 11, 12 Abs. 1, 13 und 14 enthalten - gleichsam "mitten
darunter" befindet sich der FBiG. "Prämien", die ua. auch als
Investitionsförderungen dienen, aber auch andere offenbar
unterstützungswürdige Dispositionen in gewinnunabhängiger Form im
Einkommensteuerrecht fördern sollen, finden sich hingegen in den
§§ 108 bis 108g EStG 1988. Sollte also der FBiG nach dem Willen
des Gesetzgebers tatsächlich eine derartige Investitionsförderung und
keine Betriebsausgabe darstellen, wäre nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates eine Positionierung im 8. Teil des EStG 1988
(Sondervorschriften) nahe liegend. Dass der Wille des Gesetzgebers mit der
Einführung des FBiG war, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, somit klassche "KMUs"
zu stärken und hievon ein allenfalls beträchtlicher Teil seinen Gewinn
pauschal ermittelt (vgl. Hödl,
FBiG versus paischale Gewinnermittlung - oder doch beides?; SWK 9/2008, S 350),
vermag den FBiG somit gesetzestechnisch nicht zu einer - wie die Bw. offenbar
vermeint - bloßen Investitionsbegünstigung zu machen.
Die Berufung war daher aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Linz, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-L/08
- Stammnummer
- 35572
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF