Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3041-W/07
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nur bei Vorliegen eines die gesetzlich normierten Voraussetzungskriterien erfüllenden Gutachtens des Bundessozialamtes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3041-W/07vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
22. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am
22. September 2005 für ihre sehbehinderte Tochter, H, geboren
1997 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ein. Dem Antrag legte die Bw.
zwei Befunde des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien (AKH) bei.
In weiterer Folge holte das Finanzamt ein ärztliches
Sachverständigengutachten ein.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab und führte in seiner Begründung dazu
aus, dass laut vorliegendem Gutachten des Bundessozialamtes vom
31. Oktober 2005 der Grad der Behinderung des Kindes nur in Höhe
von 40% festgestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 erhob die
Bw. gegen den Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte
aus, dass sie seit der Geburt ihrer Tochter keinen Vollzeitjob annehmen habe
können. Ihre Tochter hätte bereits vier Operationen hinter sich
gebracht und weitere würden folgen, weil die Wimpern am unteren Lid
hineinwachsen würden. Zudem sei das Sehvermögen des Kindes sehr
schwach und benötige dieses mehrmals pro Jahr eine neue Brille. Da ihre
Tochter auch stark lichtempfindlich sei, benötige sie auch außerhalb
der Wohnung eine getönte Brille. Auf Grund der Krankheit ihrer Tochter
müsse sie zur Schule gebracht werden und könne die Bw. nur
Teilzeitjobs annehmen und Folge dessen nur wenig zur Haushaltskassa beitragen.
OA Dr. M vom AKH betreue das Kind seit Jahren und kenne die ganze
Krankengeschichte.
Der Berufung legte die Bw. nochmals die bereits mit dem
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe übermittelten
Befunde bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
1. März 2006 wurde gegenständlicher Berufung auf Grund eines
neuerlich erstellten ärztlichen Sachverständigengutachtens des
Bundessozialamtes (vom 20. Februar 2006), mit welchem der Grad der
Behinderung in Höhe von 50% ab dem 1. Februar 2006 festgestellt
wurde, teilweise stattgegeben und der Bw. ab diesem Zeitpunkt erhöhte
Familienbeihilfe gewährt.
In weiterer Folge brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein
und führte begründend aus, dass sich das Sehvermögen ihrer
Tochter seit deren Geburt laufend verschlechtert hätte und in
regelmäßigen Abständen Brillenverschreibungen erfolgen
würden. Zudem hätte auf Grund der bestehenden Lichtempfindlichkeit ein
Außenbrille verschrieben werden müssen. Dem Schreiben legte
die Bw. diverse Befunde des AKH Wien (3.3.2005, 1.7.2005, 2.2.2006, 16.3.2006)
sowie zwei Kostenvoranschläge eines Optikers bezüglich Brillen
bei.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 wurde die Bw.
seitens des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert, ihr
Berufungsvorbringen zu konkretisieren, zumal seitens des Finanzamtes
erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2006 gewährt worden sei. In
Beantwortung dieses Schreibens führte die Bw. aus, dass auch für
Zeiträume vor Februar 2006 erhöhte Familienbeihilfe beantragt
worden sei und die erhebliche Behinderung ihres Kindes bereits bei der ersten
Untersuchung im April 2002 festgestellt worden sei.
Dem Schreiben legte die Bw. ärztliche Befunden (vom
2.2.2006, 16.3.2006, 15.11.2007 und 16.11.2007) des AKH bei.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurden
sämtliche diesem Schreiben beiliegende Befunde zwecks nochmaliger
Beurteilung des Gesundheitszustandes des Kindes der Bw. dem Bundessozialamt
übermittelt.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte das
Bundessozialamt mit, dass im Zeitraum zwischen den beiden Begutachtungen die
Kurzsichtigkeit des Kindes stark zugenommen habe, weshalb ein Brillenzuschlag
gewährt worden sei und sich der Grad der Behinderung auf 50% erhöht
habe.
Gegenständliches Schreiben des Bundessozialamtes wurde
der Bw. übermittelt.
In einer diesbezüglichen Stellungnahme (Schreiben vom
19. Juni 2008) betonte die Bw. nochmals, dass die 50%-ige Behinderung
ihrer Tochter seit deren Geburt bestehe und sie in den Sommerferien ihr Kind
nochmals untersuchen lassen werde. Neue Sachargumente wurden keine mehr
vorgebracht.
Mit gleichem Schreiben übermittelte die Bw. am
24. Juni 2008 nochmals die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits
vorgelegten Befunde (1.7.2005, 2.2.2006, 16.3.2006, 16.11.2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Tochter der Bw., H, geboren 1997 war laut
ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom
31. Oktober 2005 zu 40% behindert und voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit Gutachten vom
1. Februar 2006 wurde ihr auf Grund einer Verschlechterung der
Blendempfindlichkeit unter Berücksichtigung eines Brillenzuschlages ein
Grad der Behinderung von 50% attestiert. Ab Februar 2006
gewährte das Finanzamt (Bescheid vom 1. März 2006) auf Grund
des ab diesem Zeitpunkt vorliegenden Behinderungsausmaßes in Höhe von
50% erhöhte Familienbeihilfe.
Strittig ist somit nur, ob auch im Zeitraum vor
Februar 2006, nämlich vom 1. Oktober 2005 bis
31. Jänner 2006, erhöhte Familienbeihilfe gewährt
werden kann.
Diesbezüglich kann dem Vorbringen der Bw. aus
nachfolgend angeführten Gründen nicht gefolgt werden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichs ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Entsprechend dem der
Behörde vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes Wien vom
31. Oktober 2005 war die Tochter der Bw. vor Februar 2006 zu 40%
behindert und voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Als Diagnose führte das Gutachten einen
Astigmatismus beidseits und Schielschwachsichtigkeit unter Hinweis auf die
Richtsatzposition 637 sowie ein angeborenes Entropium unter Hinweis auf die
Richtsatzposition 613 an. Im Zuge einer weiteren Überprüfung des
Gesundheitszustandes des Kindes stellte das Bundessozialamt mit Gutachten vom
20. Februar 2006 auf Grund der Verschlechterung der
Blendempfindlichkeit bzw. der Sehleistung der Tochter und unter
Berücksichtigung eines Brillenzuschlages im Ausmaß von 10% ab diesem
Zeitpunkt (rückwirkend mit 1. Februar 2008) eine Erhöhung
der Behinderung auf 50% fest. Hinsichtlich der Diagnose führte dieses
Gutachten wiederum einen Astigmatismus beidseits und Schielschwachsichtigkeit
unter Hinweis auf die Richtsatzposition 637 sowie ein angeborenes Entropium
beidseits unter Hinweis auf die Richtsatzposition 613 an. Beide Gutachten,
nämlich sowohl jenes vom 31. Oktober 2005 als auch jenes vom
20. Februar 2006 kamen unter Berücksichtigung und Einbeziehung
sämtlicher dem Finanzamt seitens der Bw. übermittelten Befunde
zustande und führte auch die nochmalige Überprüfung der dem
Unabhängigen Finanzsenat seitens der Bw. im gegenständlichen
Berufungsverfahren übersendeten weiteren Befunde durch das Bundessozialamt
weder zu einer von den ursprünglich erstellten Gutachten abweichenden
Beurteilung des jeweiligen Grades der Behinderung noch zu anderen Feststellungen
hinsichtlich des Zeitpunktes, ab wann von der erheblichen Behinderung in
Höhe von 50% auszugehen war. Sowohl das Gutachten des Bundessozialamtes vom
31. Oktober 2005 als auch jenes vom 20. Februar 2006 lassen
in schlüssiger Weise Rückschlüsse auf den jeweiligen
Gesundheitszustand der Tochter der Bw. zu und geben durch ihre Angaben der
entsprechenden Richtsatzpositionen in nachvollziehbarer und schlüssiger
Weise Auskunft über Art und Ausmaß des Leidens sowie konkrete
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Im gegenständlichen Sachverhalt
ist daher davon auszugehen, dass entsprechend den Feststellungen der jeweiligen
Gutachten für Zeiträume vor Februar 2006 bei der Tochter der Bw.
der Grad der Behinderung 40% betrug und sich erst ab Beginn des Monates
Februar 2006 auf Grund einer Verschlechterung der Blendempfindlichkeit der
Behinderungsgrad auf 50% erhöhte. Andere Bezug habende Befunde, welche die
Feststellung gerechtfertigt hätten, das Kind wäre bereits vor
Februar 2006 zu mehr als 50% behindert gewesen, legte die Bw. keine vor. In
diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass seitens der Behörde keinesfalls
in Abrede gestellt wird, dass das Kind der Bw. seit dessen Geburt behindert ist,
allerdings ist das Vorbringen der Bw., ihre Tochter sei seit diesem Zeitpunkt zu
mindestens 50% erheblich behindert, im gesamten Berufungsverlauf unbewiesen
geblieben. Daran kann auch der Umstand, dass die Bw. die der Behörde
bereits vorliegenden Befunde mehrmals übermittelte nichts ändern. In
diesem Zusammenhang ist auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Bw. sie
werde in den Sommermonaten ihr Kind nochmals untersuchen lassen, nichts für
gegenständlichen Sachverhalt zu gewinnen, da eine abermalige Untersuchung
lediglich über den aktuellen Gesundheitszustand der Tochter Auskunft geben
kann, nicht aber rückwirkend für den Zeitraum Oktober 2005 bis
Jänner 2006.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
in der jeweils geltenden Fassung erhöht sich die Familienbeihilfe für
jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg. cit. gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, dass voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aus den
genannten Gründen davon auszugehen, dass - entgegen dem Berufungsvorbringen
- vor Februar 2006 der Grad der Behinderung der Tochter der Bw. ein
Ausmaß in Höhe von 40% erreicht hat und das Kind voraussichtlich
nicht dauernd außerstande sein wird, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu
verschaffen. Wie bereits dargelegt, enthält das der Behörde
vorliegende Gutachten des Bundessozialamtes vom 31. Oktober 2005
eindeutige Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens der Tochter
der Bw. und gibt in nachvollziehbarer Weise Auskunft über konkrete
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit, weshalb das Bezug
habende Gutachten auch gegenständlicher Entscheidung zu Grunde zulegen ist.
Diesen Feststellungen zu folge, ist somit für die strittigen Monate vor
Februar 2006, nämlich von Oktober 2005 bis Jänner 2006
eine Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 6
FLAG 1967 mangels Vorliegens der entsprechenden gesetzlich normierten
Voraussetzungskriterien nicht möglich.
Da laut Gutachten des Bundessozialamtes vom
20. Februar 2006 das Behinderungsausmaß der Tochter der Bw. ab
1. Februar 2006 50% beträgt kann ab diesem Zeitpunkt erhöhte
Familienbeihilfe gewährt werden.
Bezüglich der Wirkung des Abweisungsbescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz wird Folgendes bemerkt:
Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 17.4.2008, Zl. 2007/15/0278 wirken Bescheide, die keine Aussage
über den Ablauf des Zeitraumes auf den sich die Abweisung bezieht
enthalten, bis zur Änderung der betreffenden Sach- oder Rechtslage. Im
gegenständlichen Berufungsfall ist ab Februar 2006 insofern eine
Änderung der Sachlage eingetreten, als dem Kind der Bw. ab diesem Monat ein
höherer Grad der Behinderung attestiert wurde. Demzufolge wirkt der
angefochtenen Bescheid nur bis Jänner 2006. Da im Zeitraum
Oktober 2005 bis Jänner 2006 keine Familienbeihilfe zustand war
daher gegenständliche Berufung abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3041-W/07
- Stammnummer
- 35568
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF