Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0413-G/05
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an Ehegatten bei Übergabe der Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-G/05vom 02.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C., vertreten durch Dr. Christian
Frühwirth, Notar, 8490 Radkersburg, Langgasse 53, vom
27. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
21. Dezember 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Frau R. übergab mit Notariatsakt vom 19. Jänner
2004 an ihre Tochter S. die Liegenschaften EZ 67 KG X.. mit dem
daraufbefindlichen Wohnhaus D. (in dem die Übergeberin und ihr Mann die
Ehewohnung innehat) und EZ 434 KG Y..
Als Teil einer Gegenleistung wurde der Übergeberin
gemeinsam mit ihrem Ehegatten (dem Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw.
genannt) die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an den im gesamten Erdgeschoss
des Hauses liegenden Räumlichkeiten, samt Mitbenützung des Kellers,
der Wirtschafts- und Lagerräume, der Garage, des Gartens, der Maschinen und
der Wirtschafts- und Haushaltsgeräte eingeräumt.
Das Wohnungsrecht wurde von den Parteien mit einvernehmlich
450,-- € pro Monat bewertet. Das Finanzamt ermittelte den auf den
Ehepartner der Übergeberin entfallenden Barwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes mit 39.346,96 € und sah in der Einräumung des
Wohnungsrechtes einen steuerpflichtigen Schenkungstatbestand zwischen der
Übergeberin und ihrem Mann vorliegen, für den es nach Abzug der
Freibeträge nach § 14 Abs. 1 und 3 ErbStG Schenkungssteuer in
Höhe von 1.044,61 € festsetzte.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die Einräumung eines Wohnungsrechtes im Zuge der
Liegenschaftsübergabe keine Schenkung darstelle, sondern lediglich in
Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung erfolgt sei und wurde die Aufhebung
des Schenkungssteuerbescheides begehrt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2005 wurde
das Begehren vom Finanzamt unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen. Der
Bw. stellte daraufhin den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen und verwies auf den anders gelagerten Sachverhalt in den
angeführten Entscheidungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die gegenständliche Einräumung
eines Wohnungsgebrauchsrechtes an den Ehepartner der Übergeberin
anlässlich der Übergabe der Liegenschaft einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand
nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12
zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor (VwGH
29.6.2006, 2006/16/0016).
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter
Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des
Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine
den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist
in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebige Zuwendung"
des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem
Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2
noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung
des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. VwGH 8.2.1960, Slg 2168/F). Danach ist
unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen
gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer
Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner,
wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der
Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen
hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese
nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt
darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm
bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (19.3.1981, 7 Ob 760/80,
EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist
seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung
eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser
Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung
eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann,
steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes
nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige
Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Die angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen,
dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum
Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei
der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der
ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von den vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fällen (UFS
3.2.2004, RV/003-S/04; VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592), worin dem Ehegatten ein
lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im
Alleineigentum bestehenden Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesen
Fällen war eine dingliche Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als
Alleineigentümer das volle Verfügungsrecht über die Ehewohnung
innehatte und der bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur
obligatorisch ist, weshalb von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen
wurde.
Die Übergeberin war zum Zeitpunkt der Zuwendung
Pensionistin und 60 Jahre alt, der Bw. war 57 und als Schulwart tätig. Die
bis zur Übergabe an die Tochter im Alleineigentum der Ehegattin des Bw.
befindliche Liegenschaft mit der Ehewohnung wurde bisher gemeinsam von den
Ehegatten benützt und stellt die Einräumung des Wohnungsrechtes eine
Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Unterhaltsleistung dar, die als
angemessen anzusehen ist, weshalb die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9
ErbStG zur Anwendung zu kommen hat. Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid
war daher ersatzlos aufzuheben.
Graz, am 2. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-G/05
- Stammnummer
- 35553
- Gültig
- 02.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF