Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010310/0133-IV/7/2008
Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina
geltende FassungInfoBMF-010310/0133-IV/7/2008vom 01.07.2008
Wortlaut laut Findok
Das
Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina (ABl. Nr. L 169 vom
30.06.2008) tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Am 16. Juni
2008 haben die EU und Bosnien und Herzegowina
in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und ein
Interimsabkommen (IA) unterzeichnet. Interimsabkommen deshalb um bis zum
Inkrafttreten dieses Abkommens dessen Handelsteil vorzeitig in Kraft setzen zu
können.
Das neue
Abkommen ist auf Gegenseitigkeit angelegt und ersetzt die bisher angewandten
besonderen Handelsmaßnahmen auf Grundlage der VO (EG) Nr. 2007/2000 vom
18.09.2000. Günstigere Handelsmaßnahmen der VO (EG) Nr. 2007/2000
können jedoch im Sinne des Artikels 18 des Interimsabkommens und der
Erklärung der Gemeinschaft zusätzlich angewandt werden.
Die
Ursprungsregeln sind im
Protokoll Nr. 2 zum Abkommen enthalten.
Wichtige Änderungen zu den bisherigen autonomen Maßnahmen sind
die:
Ausweitung
der Kumulierung auf die am
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder und Gebiete
(westliche Balkanländer) sowie auf die Türkei. Hinsichtlich
Türkei wird die Kumulierung nur mit Zollunionswaren (EGKS-Waren und
Agrarwaren sind ausgenommen) möglich sein. Die erweiterte Kumulierung ist
jedoch erst ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die in Anhang V zu Protokoll
Nr. 2 angeführten Waren sind von der Kumulierung ausgenommen.
Möglichkeit
der Abgabe einer Ursprungserklärung
auf Handelsdokumenten ohne wertmäßige Beschränkung
(Ermächtigter Ausführer) für beide Vertragsparteien,
Einführung
des Verbots der Zollrückvergütung
(Drawback-Verbot),
Einführung
der "Buchmäßigen Trennung"
und die
Möglichkeit
einer Durchbrechung des
Territorialitätsprinzips unter
bestimmten Bedingungen.
Bosnien und
Herzegowina wird in die UP-3310
aufgenommen. UP-3310 kann daher ab sofort auch auf Bosnien und Herzegowina
angewendet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 01.07.08
Normen und Schlagworte
- ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0133-IV/7/2008
- Stammnummer
- 35544
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF