Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1768-W/08
Keine erhöhte Familienbeihilfe wenn zwei Gutachten des Bundessozialamtes eine Behinderung von nur 30 vH wegen Asthma bronchiale feststellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1768-W/08vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, vom 5. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Februar 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. Jänner 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte am 20. Dezember 2007 einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für seinen Sohn B, geb. 1996. Als Grund wurde
Asthma Bronchitis angegeben.
Mit Gutachten des Bundessozialamtes vom 14. Februar 2008
wurde nach einer Untersuchung von B am 23. Jänner 2008 und unter
Berücksichtigung zahlreicher vorgelegter Befunde festgestellt, dass
aufgrund von Asthma bronchiale, Inhalationsallergien, Helicobactergastritis und
Ängstlichkeit ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH mehr als 3 Jahre
anhaltend vorliege. Der Untersuchte sei voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Unter Hinweis auf dieses Gutachten wies das Finanzamt den
Antrag des Berufungswerbers mit Bescheid vom 15. Februar ab.
Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 5. März 2008
Berufung und führte aus, dass sein Sohn seit 1997 unter Asthma Bronchitis
und Allergie leide. Die Erkrankung habe sich bis jetzt nicht verbessert.
Anlässlich der Abweisung eines früheren Antrages am 13. März 2001
habe die Behörde ausgeführt, dass das Kleinkindasthma mit
Dauertherapie doch gut beherrschbar sei, aber bei seinem Sohn B sei das nicht
der Fall. Ohne Medikamente gehe es ihm sehr schlecht. Als Beilagen wurden der
Berufung folgende Unterlagen angeschlossen:
Patientenbrief
Dr. C, Facharzt für Lungenkrankheiten vom 22. Februar 2008: Dauerdiagnose
Asthma bronchiale, Polyallergie
Ärztliche
Bescheinigung des E-Spitals vom 9. Juni 2000 mit Feststellung des Grades der
Behinderung mit 55 vH aufgrund allerg. Asthma bronchiale
Berufungsentscheidung
der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Mai
2001 betreffend Abweisung des Antrages vom 23. Februar 2000 auf Gewährung
erhöhter Familienbeihilfe
Das Finanzamt beauftragte aufgrund der Berufung das
Bundessozialamt mit einer neuerlichen Untersuchung des Kindes, die am 8. April
2008 von einem anderen Facharzt durchgeführt wurde. Mit Gutachten vom 21.
April 2008 bestätigte das Bundessozialamt unter Berücksichtigung von
neuen Befunden von Dr. C und Dr. D (Betreuung des Kindes seit der Geburt) den
bisherigen Grad der Behinderung, nämlich 30 vH voraussichtlich mehr als 3
Jahre und der Untersuchte sei voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf das der
Entscheidung angeschlossene Gutachten vom 21. April 2008 mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2008 ab.
Der Berufungswerber beantragte die Vorlage der Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte über das
bisherige Vorbringen hinaus aus, dass sein Sohn seit über 10 Jahren
Medikamente zu sich nehmen müsse. Weil sich trotz der Einnahme der
Medikamente nichts an der Gesundheit seines Sohnes verbessert habe und er 30%
für einen 11-jährigen, der seit seinem ersten Lebensjahr Medikamente
zu sich nehmen müsse, niedrig finde, stelle er den Antrag auf erneute
Untersuchung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§
8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der vom Berufungswerber
vorgebrachten Umstände ein zweites Gutachten erstellt. Es liegen somit zwei
zeitnahe Gutachten, nämlich vom 14. Februar und 21. April 2008 vor,
die jeweils einen Grad der Behinderung von 30 vH bescheinigen.
Die vom Berufungswerber vorgelegte Bescheinigung des
E-Spitals, mit der Feststellung des Grades der Behinderung mit 55 vH aufgrund
allerg. Asthma bronchiale stammt demgegenüber vom 9. Juni 2000.
Darüber hinaus wurde in dem von der Berufungswerberin angesprochenen
Berufungsverfahren vor der Finanzlandesdirektion auch vom Bundsozialamt ein
Gutachten am 13. März 2001 erstellt, das den Grad der Behinderung mit 30 vH
angibt.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher im Hinblick
auf das Vorbringen des Berufungswerbers keinen Grund die Schlüssigkeit und
Richtigkeit der Gutachten des Bundessozialamtes in Zweifel zu ziehen, weil die
Leiden und der Grad der Behinderung daraus einwandfrei hervorgehen. Von einer
weiteren Untersuchung im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens,
wie vom Berufungswerber beantragt, wird in Hinblick auf die zwei vorliegenden
zeitnahen Gutachten und den auch nach den Angaben des Berufungswerbers seit
Jahren nahezu unveränderten Zustandes des Kindes (laufende Einnahme von
Medikamenten zur Beherrschung der Leiden) Abstand genommen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
abzuweisen.
Wien, am 1.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1768-W/08
- Stammnummer
- 35540
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF