Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0763-W/06
Beweiswürdigung, ob eine Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wurde, Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten von gebrauchten Möbeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0763-W/06vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den_Senat_XYZ über die Berufungen der W.T., vertreten
durch StB-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY, vertreten durch
Herr._S., betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 nach
der am 25. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
sowie
beschlossen:
Die Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird als verspätet
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer die Berufungswerberin (idF Bw) betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer in Tz 2 seines
Berichtes iZm einer von der Bw in xxxx Wien, T-Straße 50 vermieteten
Wohnung fest:
"AfA Inventar
... Die angegebenen Werte
(Anschaffungskosten) des Inventars konnten mangels geeigneter Belege nicht
nachvollzogen werden. Laut niederschriftlicher Aussage der Mieter wurde
die Wohnung leer vermietet, die Einrichtung war demnach teilweise nicht
vorhanden bzw wurde auch nicht mitvermietet. Die geltend gemachte
Absetzung für Abnutzung hinsichtlich des Inventars (Gesamtbetrag ATS
405.636,--) konnte daher nicht anerkannt werden."
Diese Feststellung führte zum Wegfall der geltend
gemachten AfA von jeweils ATS 40.563,60 in den Jahren 1998 und 1999 und von ATS
20.281,80 im Jahr 2000 (Halbjahres-AfA).
Das Finanzamt erließ für die Jahre 1998 bis 2000
jeweils mit Datum vom 15.6.2005 den Feststellungen des Prüfers folgende
Einkommensteuerbescheide, wobei es zur Begründung auf die Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung verwies.
Mit Datum vom 1.7.2005 erhob die Bw durch ihren
steuerlichen Vertreter Berufung, wobei in dieser Berufung an mehreren Stellen
(Betreff, Begründung, beantragte Änderungen, Aussetzungsantrag)
jeweils nur die Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 angeführt
wurde.
Erst in einem weiteren Schreiben vom 18.8.2005 wendete sich
die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 wobei sie ausführte:
"Wegen:
Ergänzung unserer Berufung vom 17.07.2005 (sic!) Berufung gegen die
Festsetzung der Einkommensteuer 1998 Antrag auf Aussetzung der
Einhebung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben am 1.7.2005 Berufung gegen die Bescheide
über die Festsetzung der Einkommensteuer 1999 und 2000 vom 15.6.2005
eingebracht. Diese Bescheide beinhalten die neuerliche Festsetzung der
Einkommensteuer von Amts wegen auf Basis von steuerlichen Feststellungen im Zuge
einer Betriebsprüfung der Vermietung des Objektes xxxx Wien, T-Straße
50 betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 1998 - 2003.
Irrtümlicherweise haben wir es versäumt,
in unserer Berufung das Jahr 1998 miteinzubeziehen, für das ebenso die
Begründung betreffend 1999 und 2000 anzuführen wäre. Die
entsprechende Reduktion der Steuerbasis 1998 würde € 2.947,87 (ATS
40.563,60) betragen.
Wir ersuchen, diese Ergänzung bei der
Behandlung unserer Berufung Ihrerseits mitzuberücksichtigen.
..."
In der Berufung vom 1.7.2005 wendet sich die Bw gegen die
Nichtberücksichtigung der für Inventar geltend gemachten AfA, wobei
sie zusammengefasst vorbringt, es seien sehr wohl Möbel als Inventar der
Wohnung mitvermietet worden. Über die Übernahme dieses Inventars durch
den Mieter (Herrn Wolfgang R.) existiere ein von diesem und der Bw
unterschriebenes Protokoll. In seiner Zeugenaussage vom 2.7.2002 behaupte Herr
Wolfgang R., keine Möbel übernommen zu haben. Offenbar sei er jedoch
nicht mit dem von ihm unterschriebenen Protokoll konfrontiert worden. Es
widerspreche dem Grundsatz des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht komme, was zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich
ist, dass zwar die Zeugenaussage des Herrn Wolfgang R., nicht jedoch das
unterschriebene Übernahmeprotokoll herangezogen worden sei. Weiters
verweist die Bw auf § 168 BAO über die Beweiskraft öffentlicher
und privater Urkunden, und bringt vor, das Übernahmeprotokoll sei von
beiden Seiten unterschrieben und habe daher volle Beweiskraft und sei
entsprechend zu würdigen. Weiters bringt die Bw unter Hinweis auf
§ 212 Abs 1 ZPO über die Echtheit von Privaturkunden vor, es sei
unterlassen worden, Herrn Wolfgang R. mit dem Übernahmeprotokoll zu
konfrontieren. Weiters wendet sich die Bw gegen die Feststellung des
Prüfers, die angegebenen Werte (Anschaffungskosten) des Inventars
hätten mangels geeigneter Belege nicht nachvollzogen werden können,
wobei sie vorbringt, sämtliche Gegenstände seien spätestens per
Ende 1997 angeschafft worden, somit sei die siebenjährige
Aufbewahrungsfrist für Belege gemäß
§ 132 BAO im
Zeitpunkt der Ankündigung der Prüfung am 13.1.2005 bereits abgelaufen
gewesen. Die geltend gemachte AfA sei daher zu berücksichtigen.
In einer Stellungnahme zur Berufung führte der
Prüfer zusammengefasst aus, für das Jahr 1998 sei keine Berufung
erhoben worden. Im Verlauf der Prüfung sei wiederholt schriftlich die Frage
des Inventars vorgehalten worden und um Stellungnahme ersucht worden, da laut
Aussagen der Mieter die Wohnung leer gemietet worden sei. Seitens des
steuerlichen Vertreters sei auf diese Fragen keine schriftliche Antwort gegeben,
sondern nur wiederholt auf die seiner Meinung nach abgelaufene
Belegaufbewahrungsfrist hingewiesen worden. Die Wohnung sei im Zuge des
Berufungsverfahrens nunmehr auch besichtigt worden, was folgendes Ergebnis
erbracht habe: Die Wohnung scheine derzeit unbenützt und in einem
schlechten baulichen Zustand zu sein. Die bei der Besichtigung in der Wohnung
vorgefundenen Gegenstände seien laut Auskunft des Ehemannes der Bw und des
steuerlichen Vertreters (die Bw selbst sei im Verfahren nie aufgetreten) nicht
die selben, welche bei der streitgegenständlichen Vermietung angeblich
mitvermietet worden seien. Die angeblich mitvermieteten Möbel seien laut
Auskunft des Ehemannes der Bw "verwertet" worden. Zu näheren Angaben sei er
nicht bereit gewesen und sei seiner Meinung nach keine steuerliche Relevanz
gegeben. Herr Wolfgang R. sei am 25.11.2005 neuerlich befragt worden und
habe angegeben, Bedingung für die Miete der gegenständlichen Wohnung
sei gewesen, dass die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände entfernt
werden müssten. Nachdem dies geschehen sei, sei der Mietvertrag wie
vereinbart unterschrieben worden. Als die Bw im Jahr 2001 vom Finanzamt zur
Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert worden sei, sei er von dieser
noch einmal kontaktiert und ersucht worden, nachträglich eine niedrigere
Miete anzugeben. Da er jedoch nicht dazu bereit gewesen sei, sei er gebeten
worden, eine Liste der Möbel, die er bei der erstmaligen Besichtigung der
Wohnung gesehen und fotografiert habe, zu bestätigen. Mit Vorhalt
vom 26.1.2006 sei die Bw aufgefordert worden, die Grundlagen der beantragten
Änderungen zumindest glaubhaft zu machen. In der mit Schreiben vom
22.2.2006 erfolgten Antwort seien jedoch keine neuen Angaben gemacht, sondern
nur die bereits mehrmals geäußerten Argumente wiederholt worden.
Die Aufbewahrungsfrist sei nach Ansicht des Prüfers noch nicht
abgelaufen gewesen. Im Mietvertrag seien weder in Bezug auf die
Zusammensetzung der Miete noch auf die Kaution mitvermietete
Einrichtungsgegenstände angeführt. Das Übernahmeprotokoll
(Inventarverzeichnis) sei nicht im Mietvertrag erwähnt. Auch sei das
Übernahmeprotokoll (Inventarverzeichnis), anders als der Mietvertrag, nicht
von der zweiten Mieterin, Frau Ulrike G.-H. unterschrieben worden, was bei
gleichzeitiger Vorlage beider Dokumente unverständlich erscheine.
Weiters fehlten in dem Übernahmeprotokoll (Inventarverzeichnis)
sowohl Anschaffungsdaten als auch Angaben zur Wertermittlung. Eine Darstellung
der Wertermittlung sei niemals auch nur versucht worden. Belege über die
behauptete Verwertung der Einrichtungsgegenstände seien nicht vorgelegt
worden. Die von Herrn Wolfgang R. angefertigten Fotos ließen den
Wertansatz des Großteils der Möbel als nicht nachvollziehbar
erscheinen, es scheine sich um ältere und minderwertige Gegenstände
(vor allem in der Küche) zu handeln. Aus näher
angeführten Gründen spreche auch das Gesamtbild der Verhältnisse
gegen die Glaubwürdigkeit der Bw.
Die Bw erstattete durch ihren steuerlichen Vertreter eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers, in welcher sie im
Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholte. Betreffend die Frage des
Vorliegens einer Berufung für das Jahr 1998 erklärte die Bw, das
Finanzamt habe die Ergänzung vom 18.8.2005 akzeptiert. Jegliche Aussage,
die Wohnung wäre leer vermietet worden, widerspreche dem Mietvertrag. Der
Ehemann der Bw habe bei der Besichtigung der Wohnung erklärt, er sei nicht
verpflichtet, Angaben zum Verbleib der Möbel zu machen. Dies sei korrekt,
da die Wegschaffung der Möbel nach Ablauf des Prüfungszeitraumes
erfolgt sei. Daher sei der Verbleib irrelevant. Im Übrigen widerspreche die
angeführte Aussage des Zeugen Wolfgang R., Bedingung für die Miete der
Wohnung sei gewesen, dass die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände
entfernt würden, dem Mietvertrag. Sie stelle die Frage, ob der Zeuge auf
diesen Widerspruch hingewiesen worden sei. Die Aussagen des Zeugen über das
Zustandekommen des Übernahmeprotokolls (Inventarverzeichnisses) sei falsch
und nicht nachvollziehbar. Zu dem Umstand, dass zwar der Mietvertrag von beiden
Mietern, das Übernahmeprotokoll (Inventarverzeichnis) jedoch nur von einem
Mieter unterschrieben wurde, führte die Bw aus, weder für den
Prüfer noch für die Bw noch für den Mieter sei es nach sieben
Jahren möglich nachzuvollziehen, wie die Vertragsunterzeichnung genau
stattgefunden habe. Vermutlich sei das Verzeichnis nach Unterschrift des
Mietvertrages von beiden Parteien gemeinsam aufgestellt worden, wobei offenbar
nur Herr Wolfgang R. anwesend gewesen sei.
Die Nichtvorlage von Belegen zur
Glaubhaftmachung der behaupteten Anschaffungen sei nicht aus Trotz, sondern
deshalb erfolgt, weil keine geeigneten Unterlagen existierten [Anm:
Unterstreichung nicht im Original]. Der Partei dürften keine
unerfüllbaren Aufträge erteilt werden. Eine Darlegung der
Wertermittlung sei von der Bw nie verlangt worden. Weiters trat die Bw den
Ausführungen betreffend das gegen die Glaubwürdigkeit der Bw
sprechende Gesamtbild der Verhältnisse entgegen. Zu den von Herrn Wolfgang
R. angefertigten Fotos stelle sich die Frage, weshalb er Möbel fotografiert
habe, deren Entfernung vor Abschluss des Mietvertrages er angeblich verlangt
habe. Weiters werde bezweifelt, dass der Prüfer in der Lage sei, anhand von
Fotos Rückschlüsse auf Alter und Qualität von Möbeln zu
machen. Der Zeuge Wolfgang R. sei auf offenbare Widersprüche in seinen
Aussagen nicht hingewiesen worden.
Das wiederholt angesprochene Übernahmeprotokoll
(Inventarverzeichnis) lautet wie folgt:
Aufstellung
des
Inventars
zum
Zeitpunkt der Vermietung zum
1.2.1998
Objekt
A-xxxx,
T-Str. 50, 1.Stock und
dazugehörigen Gartenteil
|
Garten
|
Gartenmöbelgarnitur
7 teilig
|
6.990,00
|
|
2
Sonnenliegen
|
2970,00
|
|
Rasenmäher
|
6.990,00
|
|
div.
Gartengeräte
|
2.100,00
|
|
Gartenbewässerungsgarnitur
|
1.830,00
|
|
Pflanzen
|
7.050,00
|
Küche
|
Danküchenkästchen
|
117.810,00
|
|
1
Einbaueisschrank
|
5.928,00
|
|
1
Geschirrspüler Standgerät
|
4.992,00
|
|
1
Gasherd
|
4.998,00
|
|
1
Sitzecke 4 teilig
|
12.900,00
|
|
1
Durchlauferhitzer
|
2.940,00
|
|
Beleuchtung
|
1.590
00
|
1:
Schlafzimmer
|
Schlafzimmer
bestehend aus:
|
|
|
Doppelbett
mit integr. Nachtkästchen, Einsatz, Matratzen,
|
|
|
Überwurf,
|
42.000,00
|
|
5
teiligen Schrank mit Spiegelmittelteil, 1 Ladenkommode
|
3.990,00
|
|
Teppichbettumrandung
|
5.394,00
|
|
Beleuchtung
|
7.500,00
|
|
3
Bilder
|
|
Wohnzimmer
|
1
Esstisch mit 4 Sessel
|
15.990,00
|
|
2
Fautteuilles mit Couchtisch
|
14.994,00
|
|
2
Vitrinen je 4.990,00
|
9.918,00
|
|
1
Vitrine
|
9.990,00
|
|
1
Teppich
|
7.980,00
|
|
Beleuchtung
|
8.970,00
|
|
3
Bilder
|
8.970,00
|
Veranda
|
1
Bauernsitzecke 5 teilig
|
29.100,00
|
|
1
Bettbank
|
8.910,00
|
|
Beleuchtung
|
6.900,00
|
2.
Schlafzimmer
|
1
ausziehbare Sitzgarnitur mit Couchtisch 4 teilig
|
15.990,00
|
|
2
Bücherschränke
|
4.992,00
|
|
Beleuchtung
|
3.120,00
|
Gästezimmer
|
Teppich
|
3.990,00
|
|
Beleuchtung
|
1.980,00
|
Vorzimmer
|
Spiegelschrank
5 teilig
|
12.900,00
|
|
Beleuchtung
|
2.970,00
|
|
Total
|
405.636,00
Bei seiner Vernehmung am
2.7.2002 gab Herr Wolfgang R. an:
"Ich war von 28.02.1998 -
30.04.2000 Mieter an obiger Adresse. Bei Abschluss des Mietvertrages befanden
sich in dem Objekt Uraltmöbel, welche von der Vermieterin vor unserem
Einzug geräumt werden mussten. Wir wollten die Wohnung leer mieten. Eine
neue Küche wurde von uns angeschafft.
...
Im Garten befand sich ein
Schupfen, ob darin Gartenmöbel waren, weiß ich nicht. Es standen
einige Plastiksessel im Garten, die wir nicht nutzten, da wir unsere eigenen
Gartenmöbel hatten.
..."
Bei seiner Vernehmung am
25.11.2005 gab Herr Wolfgang R. an:
"F: Stimmt es, dass Sie in der
Zeit von 28.02.1998 bis 30.04.2000 an der Adresse T-Straße 50 eine Wohnung
gemietet haben?
A: Ja.
F: Wie erfuhren Sie von der
Mietmöglichkeit in der T-Straße?
A: Es war eine Annonce in einer
Tageszeitung.
F: Wie hoch war die verlangte
Miete?
A. ATS 20.000,00
F: In diesem Betrag war alles
inkludiert, Betriebskosten etc.?
A: Ja.
F: Wie wurde die Miete
bezahlt?
A: Mittels Erlagschein, auf ein
Konto ... (der Bw).
F: In welchem Zustand war die
Wohnung zu Mietbeginn?
A: Es war neu ausgemalt, die
Wohnung war in gutem Zustand.
F: Laut Aktenlage wurde von Ihnen
zusätzlich zum Mietvertrag ein Verzeichnis über das in der Wohnung
vorhandene Inventar unterzeichnet. Ist diese Unterschrift Ihre eigene?
A: Ja.
F: Wann wurde Ihnen das
Verzeichnis zur Unterschrift vorgelegt?
A: Ich habe das Verzeichnis erst
nach unserem Auszug aus der fraglichen Wohnung, also nach dem April 2000 von
Herrn Bw (Anm: Ehemann der Bw) vorgelegt bekommen.
F: Warum?
A: ... (Die Bw) hatte mich
angerufen, ob ich dem Finanzamt gegenüber eine geringere Miete angeben
könnte, als ich tatsächlich bezahlt hatte. Ich verneinte das.
Daraufhin ersuchte mich Herr Bw, die fragliche Inventarliste zu unterzeichnen,
was ich gefälligkeitshalber auch tat.
F: Wurden mit diesem
Inventarverzeichnis und den geleisteten Unterschriften die Möbel
übergeben bzw. übernommen?
A: Nein, die Wohnung war nahezu
leer, weil das unsere Bedingung für das Eingehen des Mietverhältnisses
war.
F: War dieses Inventar, als sie
eingezogen sind, auch tatsächlich in der Wohnung vorhanden? A: Als wir die
Wohnung zum ersten Mal besichtigt haben, waren etliche Möbel vorhanden,
nachher nicht mehr, weil wir das ja nicht so mieten wollten.
F: Waren laut den von Ihnen
getroffenen Vereinbarungen die Inventargegenstände mitgemietet, das
heißt in der Mietehöhe mitberücksichtigt?
A: Nein, denn unsere Bedingung
für Abschluss des Mietvertrages war, dass die Wohnung leer ist. Das wurde
uns vom Ehepaar Bw zugesagt, die Möbel waren zu Mietbeginn nicht mehr in
den Zimmern und wurden meines Wissen nach, zum Teil am Dachboden
gelagert.
F: In der Niederschrift vom
2. Juli 2002 haben Sie angegeben, dass Sie die Wohnung leer mieten wollten.
Aus welchem Grund wurde die Inventarliste vorgelegt und dann von Ihnen auch
unterzeichnet?
A: Herr Bw meinte, dass ich
bestätigen sollte, dass die Möbel jemals in der Wohnung waren, was ich
natürlich bejahte, da bei unserer ersten Besichtigung die Möblierung
ja vorhanden war. Über die Werte kann ich allerdings keine Angaben
machen.
F: Welche Angaben können von
Ihnen noch zum strittigen Inventar gemacht werden?
A: Zu den Gartenmöbeln ist
noch zu bemerken, dass ich diese nie gesehen, geschweige denn benutzt habe, wir
hatten unsere eigene Gartenmöbel angeschafft.
Ich kann jederzeit Fotos von
unserer Mietzeit vorlegen, auf denen bis auf die Verandasitzecke keinerlei
Möbel dieser Inventarliste zu sehen sind.
F: Welche Renovierungen wurden
während Ihres Mietverhältnisses von den Vermietern in der Wohnung
vorgenommen?
A. Entgegen den Zusagen wurden
weder die Fenster ausgetauscht noch sonstige Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen.
F: Welche Renovierungen wurden
von Ihnen getätigt?
A: Wir haben eine neue Ikea
Küche, ein 2. Badezimmer eingebaut, in Vorzimmer und Küche neue
Laminatböden verlegt und einen Türstock samt Türe zwischen
Badezimmer und der Küche eingebaut. Unsere Kosten schätze ich im
nachhinein auf ca. ATS 80.000,00.
F: Warum wurde das
Mietverhältnis aufgelöst, bzw. wie lange war die Mietdauer zu Anfang
geplant?
A: Ursprünglich war eine
Mietdauer von 3 Jahren geplant.
1. Es wurden keine neuen Fenster
eingebaut und es kam dadurch im Winter zu hohen Heizkosten.
2. Uns wurde keine
Möglichkeit zur Verlängerung des Mietverhältnisses
zugesagt.
3. Ein von uns gelegtes Kaufanbot
von ATS 3 Mio. wurde vom Ehepaar Bw abgelehnt.
F: Wissen Sie, ob nach Ihrem
Auszug, die gegenständliche Wohnung weiter vermietet wurde? A:
Nein."
Frau Ulrike G.-H. gab bei einer
Vernehmung am 7.10.2003 an:
"Ich habe vom Feber 1998 bis April
2000 gemeinsam mit Hrn. R. in der Belletage gewohnt. Der Mietvertrag wurde
mit Hrn. und Fr. Bw abgeschlossen. Hr. Bw war bei den Verhandlungen
dabei. Der Mietvertrag wurde von Fr. Bw unterschrieben. Es wurde ein
schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, die Miete wurde auf ein Konto von
Fr. Bw überwiesen. Ein Fr. R.B. ist mir nicht bekannt. Wir haben
damals eine Kaution hinterlegt, ich weiß nicht mehr in welcher Höhe.
Da wir das Mietverhältnis vorzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist
beendet haben, wurde die Kaution zur Gänze oder nur ein Teil von
Fr. Bw einbehalten, weil wir für zwei Monate keine Miete bezahlt
haben, das kann ihnen Hr. R. sagen. Er ist telefonisch unter der Nummer ...
zu erreichen. Die Höhe der Kaution könnte Ihnen Hr. R. mitteilen.
Mir wird eine Inventarliste zum Zeitpunkt Feber 1998 vorgelegt, die von
Hrn. R. gegengezeichnet ist, soweit ich mich erinnern kann, wurde die
Wohnung von uns ohne Möbelasch übernommen. Fr. Bw hat
sämtliche Möbelasch die wir nicht übernehmen wollten von der
Wohnung geräumt. In der Wohnung befanden sich nur eine mindestens 20 Jahre
alte Küche, möglicherweise eine Danküche kann man nicht sagen.
Wir haben in der Küche den Kühnschrank und die Sitzecke gelassen. Wir
haben auf unsere Kosten eine neue Ikeaküche reingekauft. Den E-Herd und den
Kühlschrank haben wir von der alten Küche benutzt. Ich kann mich nicht
mehr erinnern ob ein Geschirrspüler in der Wohnung war. Die
Küchenkasteln haben wir abgebaut und auf den Dachboden gelagert. Für
unsere Investition haben wir beim Auszug einen Betrag von S 30.000,-- erhalten,
ich kann mich auf den Betrag nicht mehr erinnern er könnte aber stimmen.
Eine Küchenarbwäsche und Armatur wurden von Bw auf ihre Kosten nicht
erneuert. Auch die Kunststofffenster wurden trotz ihrer Zusage nicht eingebaut.
Im Wohnzimmer befanden sich eine große und eine kleine Kommode, die bei
Verwandten von den Mietern zwischengelagert wurden. Es ist mir nicht mehr
bekannt, ob die Möbeln laut Inventarliste mit S 405.436,00 bewertet war,
wie sie Hr. R. unterschrieben haben, oder die Werte nachher ergänzt
wurden. Ich bin mir sicher, dass in der Wohnung die Bauernsitzecke, die
Küche, bei den Gartenmöbeln bin ich mir nicht sicher, die waren
möglicherweise in einen Schuppen gelagert und wir haben sie nicht benutzt.
Das Schlafzimmer war jedenfalls leer. Im Wohnzimmer befanden sich die zwei
Kommoden. Auch das zweite Schlafzimmer war leer. Bezüglich des
Spiegelschrankes kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich dunkel
erinnern, dass der Spiegelschrank im Vorzimmer vorhanden war. ..."
Bei seiner Vernehmung am
20.10.2003 gab Herr Otto V. an:
"Ich bin der Cousin von Frau Bw
und bewohne die untere Etage T.-Straße 50. ...
Betreffend die in der Inventarliste angeführten Werte gebe ich
an:
Es gibt einen Gartentisch aus
Plastik und vier billige Gartensessel aus Plastik. Die Küche war keine
Dan-Küche, sondern eine Regina-Küche, Baujahr 1985. Die Küche war
praktisch unbrauchbar, so dass die ehemaligen Mieter es für notwendig
befunden haben, die Küche auszutauschen und auf eigene Kosten eine neue
Ikea-Küche einbauen zu lassen. Die Geräte waren zur Zeit der
Vermietung mindestens 15 Jahre alt.
Die Schlaf- und das Wohnzimmer
wurden vor Einzug der Mieter aus dem Haus entfernt, da die Mieter ihre eigenen
Möbel verwenden wollten. Lediglich die Vitrinen befanden sich im
Wohnzimmer, wurden von den Mietern jedoch nicht benutzt.
Die Bauernsitzecke befand sich in
der Veranda, diese stammt aus dem Jahr 1939.
Die Möbel im zweiten
Schlafzimmer und im Gästezimmer gab es überhaupt nicht, diese
Räume waren leer.
Der 5-teilige Spiegelschrank im
Vorzimmer war Baujahr 1974, überdies schenkte mir diesen Frau Bw im Februar
1998. Insgesamt hatte die gesamte Möblage allerhöchstens einen Wert
von 40.000 S. ...
Die im Jahr 2000 erklärten
Gartenmöbel waren nie vorhanden im gegenständlichen Objekt."
Am 29.6.2005 wurde in die Akten
des Finanzamtes Akteneinsicht genommen.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete an die Bw zu
Handen ihres steuerlichen Vertreters einen (nachweislich zugestellten) Vorhalt,
in welchem er ausführte:
"Die Bw ist
zu 50 % Miteigentümerin des Gebäudes xxxx Wien, T.-Straße 50.
Das gesamte Gebäude weist nur zwei selbständige Wohnungen auf. Die Bw
ist zur alleinigen Nutzung der im ersten Stock gelegenen 160 m²
großen Wohnung berechtigt. Mit Mietvertrag vom 29.1.1998
vermietete sie diese Wohnung an Ulrike G.-H. und Wolfgang R.. Das
Mietverhältnis bestand von 28.2.1998 bis 30.4.2000.
Im
Mietvertrag wird unter § 1 Vertragsgegenstand' ausgeführt:
1.) Gegenstand
dieses Mietvertrages ist die im 1. Stock gelegene Wohnung ... 2.) Die
Wohnung ist mit einer funktionstüchtigen Gasetagenheizung ausgestattet; es
wird ausdrücklich festgehalten, dass sich Böden, Wände und
Zimmerdecken in gutem Zustand befinden, die Fenster und Türen in
brauchbarem Zustand.'
Aussagen
betreffend eine allfällige Möblierung der Wohnung finden sich im
Mietvertrag weder unter dem Punkt "Vertragsgegenstand" noch unter dem Punkt
"Mietzins" wie auch sonst nicht. Es wird lediglich unter ,§ 5 Rechte und
Pflichten der Vertragsteile' allgemein davon gesprochen, dass sich die Mieter
verpflichten, ,die mitgelieferten Einrichtungsgegenstände pfleglich zu
behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleich gutem Zustand
zurückzustellen.'
Als
Werbungskosten wird eine AfA von der Einrichtung laut einer von der Bw und Herrn
R. unterschriebenen Inventarliste geltend gemacht. Diese AfA von jährlich
10 % (2000 - Halbjahres-AfA) berechnet sich von einem Wert des Inventars
(Möblierung) von 405.636 S.
Die Mieter
bestreiten, dass die Wohnung möbliert vermietet wurde. In der Wohnung
blieben tatsächlich lediglich einzelne Einrichtungsgegenstände und
zwar die Bauernsitzecke auf der Veranda, die Küchensitzecke,
Kühlschrank und Herd und allenfalls zwei Kommoden und ein Spiegelschrank im
Vorzimmer. Die Küchenkästchen wurden von den Mietern entfernt und eine
neue IKEA-Küche angeschafft. Die beiden Schlafzimmer, Gästezimmer und
Wohnzimmer waren bis auf die angeführten Gegenstände leer.
Gartenmöbel waren nicht vorhanden.
Die
genannten Einrichtungsgegenstände waren insgesamt gebraucht, zum Teil waren
sie bereits (mehrere) Jahrzehnte alt: Bauernsitzecke auf der Veranda (1939),
Küchenkästchen, Kühlschrank, Herd (rund 15 Jahre alt),
Spiegelschrank (1974), Kommoden (mehrere Jahrzehnte alt).
Mangels
geeigneter Nachweise ist der Wert der den Mietern überlassenen
Gegenstände bzw die maßgebliche AfA-Basis im Schätzungsweg zu
ermitteln. Dabei wird die AfA-Basis (bei großzügigster Berechnung)
mit 30.000 S zu schätzen sein. Es ergibt sich daraus eine AfA für das
Jahr 1999 von 3.000 S und für das Jahr 2000 von 1.500 S.
Es wird
Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Ausführungen zu
äußern.
2. Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 datieren vom
15.6.2005. Gegen die Bescheide bereffend die Jahre 1999 und 2000 wurde mit Datum
vom 1.7.2005 Berufung erhoben. Gegen den Bescheid betreffend das Jahr
1998 wurde erstmals am 18.8.2005 ein als "Ergänzung zu unserer Berufung vom
17.7.2005" bezeichneter Schriftsatz eingebracht. Dieser Schriftsatz ist
als Berufung zu deuten. Die Berufung vom 18.8.2005 wurde jedoch
offensichtlich nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist eingebracht und ist
daher verspätet. Die Berufung betreffend das Jahr 1998 wird daher
zurückzuweisen sein. Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich
zu diesen Ausführungen zu äußern."
Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
In der am 25. Juni 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter der Bw im
wesentlichen das Berufungsvorbringen und wendete sich in seinem ergänzenden
Vorbringen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw Auskunftspersonen. Herr
Otto V. habe sich seit Jahren in einem heftigen Rechtsstreit mit der Bw
befunden, Herr Wolfgang R. sei ein guter Bekannter des Herrn Otto V.. Die im Akt
befindlichen Fotos, welche in der mündlichen Verhandlung gezeigt wurden,
seien ihm nicht bekannt. Ob in der streitgegenständlichen Wohnung
früher die Mutter der Bw gewohnt habe, wisse er nicht. Ob die Möbel
vorhanden waren und mitgeerbt wurden, als die Bw den Hausanteil geerbt habe,
entziehe sich seiner Kenntnis, offensichtlich sei dies so. Er glaube nicht, dass
die Wohnung schon vorher einmal vermietet wurde. Der zuletzt erwähnte
Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, in welchem eine Schätzung der
AfA-Basis mit 30.000 S in Aussicht gestellt wurde, sei ihm nicht bekannt. Eine
weitere Erklärung gab er dazu nicht ab.
Über
die Berufung wurde
erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom
Finanzamt vorgelegten Akten (Veranlagungsakt, Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung) und die darin enthaltenen Urkunden, insbesondere den
Grundbuchsauszug vom 11.1.2005, das Übernahmeprotokoll
(Inventarverzeichnis), den Mietvertrag vom 29.1.1998, die Niederschriften
über die Vernehmung des Herrn Otto V. vom 20.10.2003, des Herrn Wolfgang R.
vom 2.7.2002 und vom 25.11.2005 und der Frau Ulrike G.-H. vom 7.10.2003, das
Schreiben von Herrn Otto V. an das Finanzamt vom 25.12.2001, durch Einsichtnahme
in den die Mutter der Bw betreffenden elektronischen Akt des Finanzamtes,
weiters durch Einsichtnahme in elektronischen Akt des Finanzamtes betreffend die
Erbschaftssteuer iZm dem streitgegenständlichen Grundstück nach dem
Tod der Mutter der Bw, die Fotos der Wohnung, die im Verfahren erstatteten
Schriftsätze sowie durch das Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung.
Danach steht folgender
Sachverhalt fest:
Die Bw ist zu 50 % Miteigentümerin des Gebäudes
xxxx Wien, T-Straße 50. Das gesamte Gebäude weist nur zwei
selbständige Wohnungen auf. Die Bw ist zur alleinigen Nutzung der im ersten
Stock gelegenen 160 m² großen Wohnung berechtigt.
Die Bw hat den Gebäudeanteil anlässlich des Todes
ihrer Mutter im September 1997 unentgeltlich erworben, wobei die
streitgegenständliche Wohnung zuvor von der Mutter der Bw bewohnt wurde. Im
Zuge dieses Erwerbes von Todes wegen hat die Bw auch die in der Wohnung
befindlichen Möbel der Mutter erworben. Diese Möbel befanden sich auch
noch anlässlich einer im Vorfeld der streitgegenständlichen Vermietung
stattgefundenen Besichtigung der Wohnung in der Wohnung und wurden vom Mieter,
Herrn Wolfgang R., fotografiert.
Bei der Wohnungsbesichtigung befanden sich in der Wohnung
ua folgende Einrichtungsgegenstände: In der Küche befanden sich
Küchenkästchen, eine Ecksitzbank mit Tisch, ein Herd, ein
Kühlschrank und ein Geschirrspüler. Weiters befanden sich in der
Wohnung gebrauchte Polstermöbel, Tische, zumindest ein Kasten und eine
Kommode. Auf der Veranda befand sich eine Bauern-Ecksitzgruppe. Diese
Einrichtungsgegenstände waren offensichtlich insgesamt nicht mehr neuwertig
bzw zT offensichtlich mehrere Jahrzehnte alt (zB Kommode, Bauernsitzgruppe, rote
Polstersessel, Beleuchtungskörper); die Küchenkästchen wiesen
erhebliche Gebrauchsspuren auf.
Mit Mietvertrag vom 29.1.1998 vermietete die Bw diese
Wohnung an Frau Ulrike G.-H. und Herrn Wolfgang R.. Das Mietverhältnis
bestand von 28.2.1998 bis 30.4.2000.
Der Mietzins betrug ATS 20.000 pro Monat und inkludierte
die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben.
Kosten für Strom, Gas, Telefon, Versicherung und Telekabel waren von den
Mietern gesondert ohne Anrechung auf den Mietzins selbst zu tragen.
Im Mietvertrag wird unter "§ 1 Vertragsgegenstand"
ausgeführt:
"1.) Gegenstand
dieses Mietvertrages ist die im 1. Stock gelegene Wohnung ... 2.) Die
Wohnung ist mit einer funktionstüchtigen Gasetagenheizung ausgestattet; es
wird ausdrücklich festgehalten, dass sich Böden, Wände und
Zimmerdecken in gutem Zustand befinden, die Fenster und Türen in
brauchbarem Zustand."
Aussagen betreffend eine allfällige Möblierung
der Wohnung finden sich im Mietvertrag weder unter dem Punkt
"Vertragsgegenstand" noch unter dem Punkt "Mietzins" wie auch sonst nicht. Es
wird lediglich unter "§ 5 Rechte und Pflichten der Vertragsteile" allgemein
davon gesprochen, dass sich die Mieter verpflichten, "die mitgelieferten
Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des
Mietverhältnisses in gleich gutem Zustand zurückzustellen." Weiters
findet sich im Mietvertrag auch kein Hinweis auf ein allfälliges
gesondertes Übernahmeprotokoll (Inventarverzeichnis).
Die Wohnung wurde im wesentlichen unmöbliert
vermietet. Es befanden sich darin lediglich einzelne
Einrichtungsgegenstände, welche insgesamt gebraucht und zum Teil bereits
(mehrere) Jahrzehnte alt waren und zwar: die Bauernsitzecke auf der Veranda
(1939), die Küchensitzecke, Kühlschrank und Herd (rund 15 Jahre alt)
und zwei Kommoden (mehrere Jahrzehnte alt). Küchenkästchen
wurden nicht mitgemietet. Diese wurden von den Mietern entfernt und eine neue
IKEA-Küche angeschafft. Die beiden Schlafzimmer, Gästezimmer,
Wohnzimmer und Vorzimmer waren bis auf die angeführten Gegenstände
leer. Gartenmöbel waren nicht vorhanden.
Der maßgebliche Wert dieser
Einrichtungsgegenstände iSd § 16 Abs 1 Z 8 EStG wird mit 30.000 S
geschätzt.
Diese Feststellungen gründen
sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über das Mietverhältnis
(Mietdauer, Miethöhe etc) gründen sich auf den Mietvertrag und die
Aussagen der Mieter.
Die Feststellungen über die Eigentums- und
Nutzungsverhältnisse der streitgegenständlichen Wohnung und des
streitgegenständlichen Gebäudes gründen sich auf die Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 und den Grundbuchsauszug
vom 11.1.2005. Diese Feststellungen waren im Verfahren unstrittig.
Die Feststellung, dass die Bw den Gebäudeanteil nach
dem Tod ihrer Mutter im September 1997 im Erbweg erworben hat, gründet sich
auf den Grundbuchsauszug, der eine "Einantwortungsurkunde 1997-12-30"
erwähnt, weiters auf eine Abfrage in dem die Erbschaftssteuer betreffenden
elektronischen Akt des Finanzamtes und auf einen die Mutter der Bw betreffenden
Lohnzettel für das Jahr 1997, welche jeweils einen Todeszeitpunkt im
September 1997 anführen sowie auf das Schreiben von Herrn Otto V. an das
Finanzamt vom 25.12.2001.
Die Feststellung, dass zuletzt die Mutter der Bw in der
Wohnung wohnte, gründet sich auf die Abfrage in dem die Mutter betreffenden
elektronischen Akt des Finanzamtes, der die Adresse T-Straße 50 als
Wohnadresse der Mutter anführt und auf das Schreiben von Herrn Otto V. vom
25.12.2001.
Die Feststellung, dass die Bw die anlässlich der
Besichtigung fotografierten, in der Wohnung befindlichen Möbel von ihrer
Mutter im Erbweg erworben hat gründen sich einerseits auf die Aussage des
steuerlichen Vertreters, dass dies offenbar so sei. Weiters auf die Fotos
selbst, auf welchen einerseits eine stark gebrauchte Einbauküche samt
Geräten und eine Eckbank samt Tisch in der Küche zu sehen ist, welche
sich dort offensichtlich bereits länger befanden, sowie weiters auf im Zuge
von Handwerkerarbeiten (Elektriker bzw Maler) in einem Raum zusammengestellte
übrige Möbel. Sowie auf die Überlegung, dass nach der
Lebenserfahrung wohl kaum vor durchzuführenden Handwerkerarbeiten
Möbel in eine Wohnung gebracht werden würden, wenn diese zuvor leer
ist. Vielmehr werden sich Möbel dann während Handwerkerarbeiten in
einer Wohnung befinden, wenn diese Möbel bereits vor Beginn der Arbeiten in
der Wohnung waren. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf: Tod der Mutter im
September 1997, Besichtigung durch die Mieter während der
Handwerkerarbeiten, Mietverhältnis ab Februar 1998 entspricht es daher der
Lebenserfahrung, dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Möbel um
die Möbel der Mutter handelt, welche sich bereits beim Tod der Mutter in
der Wohnung befanden und von der Mutter der Bw genutzt wurden.
Die Feststellung, dass die Wohnung im wesentlichen
unmöbliert vermietet wurde, gründet sich auf den Umstand, dass im
Mietvertrag eine Möblierung nicht gesondert erwähnt ist sowie auf die
glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen. Dem
Übernahmeprotokoll (Inventarverzeichnis) kommt in diesem Zusammenhang auch
deshalb nur eine geringe Beweiskraft zu, da die in diesem Verzeichnis
enthaltenen Wertangaben (zB Veranda: 1 Bauernsitzecke 5-teilig - ATS 29.100, 1
Bettbank - ATS 8.910,00, Beleuchtung - ATS 6.900) - in offensichtlichem
Widerspruch zu den von Herrn Wolfgang R. angefertigten Fotos sowie zu den
Angaben der Zeugen stehen. Berücksichtigt man weiters, dass die
Mieter einen Mietzins von ATS 20.000 pro Monat zu leisten hatten, ist diesen
kaum zuzusinnen, dass sie trotz dieses relativ hohen Mietzinses eine abgewohnte,
zum Teil mehrere Jahrzehnte alte Wohnungseinrichtung verwenden wollten. Im
Einklang mit dieser Überlegung steht die Angabe des Zeugen Wolfgang R.,
dass sich bei Abschluss des Mietvertrages in dem Objekt Uraltmöbel
befanden, welche von der Vermieterin vor dem Einzug der Mieter geräumt
werden mussten und dass die Mieter die Wohnung leer mieten wollten. Dass etwa
die Küchenkästchen nicht mitgemietet wurden erhellt auch daraus, dass
die Mieter wohl kaum bereit gewesen sind, für offenbar abgewohnte
Küchenkästchen ein Mietentgelt zu leisten ohne diese dann zu
verwenden. Denn die Mieter haben nach übereinstimmenden Angaben eine neue
IKEA-Küche erworben.
Die Feststellung, dass tatsächlich die Bauernsitzecke
auf der Veranda (1939), die Küchensitzecke, Kühlschrank und Herd (rund
15 Jahre alt) und zwei Kommoden (mehrere Jahrzehnte alt) vermietet wurden,
gründet sich auf die am weitesten gehenden Zeugenaussagen von Frau Ulrike
G.-H. und Herrn Otto V..
Die Feststellungen über das Alter der mitvermieteten
Einrichtungsgegenstände gründen sich auf die Angaben der Zeugen und
die vom Mieter angefertigten Fotos. Die Zeugen haben übereinstimmend
angegeben, dass es sich um alte, gebrauchte Möbel handelte. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht es daher als erwiesen an, dass die
tatsächlich mitvermieteten Möbel insgesamt nicht neuwertig und zum
Teil mehrere Jahrzehnte alt waren.
Der Wert dieser Möbel bzw Einrichtungsgegenstände
wurde von der Bw nicht nachgewiesen, es wurden keinerlei Belege vorgelegt. Auf
Grund des Alters der Einrichtungsgegenstände und des auf den Fotos
erkennbaren Erhaltungszustandes schätzt der Unabhängige Finanzsenat
auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung den Wert dieser
Einrichtungsgegenstände mit ATS 30.000,--. Dieser Wert wurde der Bw im Zuge
eines Vorhaltverfahren vorgehalten und blieb unbestritten bzw wurden keine
Nachweise für den Ansatz eines anderen Wertes beigebracht.
Der noch im Vorhalt angeführte Spiegelschrank im
Vorzimmer wurde nicht mitvermietet, vielmehr wurde dieser vor Beginn des
Mietverhältnisses an Herrn Otto V. verschenkt (vgl dessen Zeugenaussage).
Die Bw stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen lediglich
auf den Mietvertrag und auf das von ihr und dem Mieter Herrn Wolfgang R.
unterschriebene Übernahmeprotokoll. Dieses Übernahmeprotokoll steht in
Widerspruch zu den Angaben der von der Abgabenbehörde vernommenen Zeugen
Frau Ulrike G.-H. (Mieterin), Herrn Wolfgang R. (Mieter) und Herrn Otto V.
(Bewohner der Wohnung im Erdgeschoss und Cousin der Bw). Diese Zeugen haben
übereinstimmend ausgesagt, dass die im Protokoll angeführten
Gegenstände nicht zur Gänze mitvermietet waren. Bei diesen Aussagen
ergaben sich im Einzelnen Abweichungen betreffend den Umfang der mitvermieteten
Möbel, diese Abweichungen sind jedoch angesichts des zeitlichen Abstandes
von zT mehreren Jahren zwischen der Befragung der Zeugen und der Vermietung
verständlich. Gemeinsam ist den Zeugenaussagen jedoch, dass alle Zeugen
bestätigen, dass lediglich einzelne Gegenstände in der Wohnung
belassen wurden und einzelne Zimmer gänzlich unmöbliert waren.
Anlässlich seiner zweiten Befragung am 25.11.2005 hat
der Mieter Herr Wolfgang R. angegeben, dass die Bw nach Beendigung des
Mietverhältnisses an ihn herangetreten ist, ob er dem Finanzamt
gegenüber eine geringere Miete angeben könnte, als er tatsächlich
bezahlt hatte. Er habe dies verneint. Daraufhin habe ihn der Ehemann der Bw
ersucht, die fragliche Inventarliste zu unterzeichnen, was er
gefälligkeitshalber auch getan habe. Damit hat der Zeuge eine
nachvollziehbare Erklärung für die Tatsache, dass sich seine
Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll findet, geliefert. Im Einklang mit
dieser Erklärung steht auch, dass zwar der Mietvertrag von beiden Mietern
und der Bw, das Übernahmeprotokoll jedoch nur von Herrn Wolfgang R. und der
Bw, nicht jedoch auch von Frau Ulrike G. H. unterschrieben wurde. Zudem
hat Herr Wolfgang R. der Abgabenbehörde Fotos zur Verfügung gestellt,
welche er anlässlich der ersten Besichtigung der Wohnung angefertigt hat.
Diese Fotos stellen jedoch die Richtigkeit des Übernahmeprotokolls,
insbesondere im Hinblick auf die darin angegebenen Werte angesichts des
offensichtlichen Widerspruches zwischen den angegebenen Werten und dem Aussehen
der abgebildeten Möbel, in Frage. Auch im Mietvertrag finden sich
keine Hinweise auf mitvermietete Möbel oder auf ein gesondertes
Übernahmeprotokoll. Der Unabhängige Finanzsenat sieht es daher
als erwiesen an, dass das Übernahmeprotokoll nicht anlässlich des
Abschlusses des Mietvertrages, sondern erst nach Beendigung des Mietvertrages
von Herrn Wolfgang R. unterschrieben wurde, wobei dieser mit seiner Unterschrift
nicht bestätigen wollte, dass die im Übernahmeprotokoll
angeführten Möbel mitvermietet gewesen wären. Der Beweiswert des
Übernahmeprotokolls (Inventarverzeichnisses) ist damit jedoch
erschüttert, es unterscheidet sich materiell nicht von einer bloßen
Behauptung der Bw.
Im Zuge dieser Beweiswürdigung misst der
Unabhängige Finanzsenat den im wesentlichen übereinstimmenden
Zeugenaussagen, welche im Einklang mit den aktenkundigen Fotos und dem
Mietvertrag stehen, einen größeren inneren Wahrheitsgehalt zu als dem
Übernahmeprotokoll (Inventarverzeichnis), auch wenn dieses Protokoll vom
Zeugen Wolfgang R. unterschrieben wurde. Dieser hat eine nachvollziehbare
Erklärung für diese Unterschrift geboten. In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel
gezogen, bei Herrn Wolfgang R. handle es sich um einen guten Bekannten des in
Streit mit der Bw lebenden Zeugen Otto V.. Es ist jedoch nicht erkennbar,
welches Interesse die Mieter an einer Falschaussage haben sollten. Hingegen
stehen die (Wert)Angaben im Übernahmeprotokoll (Inventarverzeichnis) in
offensichtlichen Widerspruch zu den aktenkundigen Fotos und zur Lebenserfahrung.
Die Glaubwürdigkeit der Bw wurde zudem durch die vom Prüfer weiters
festgestellte Geltendmachung von Reparaturaufwendungen für ihre
Privatwohnung bei der Vermietung in Höhe von rund 62.000 S
erschüttert.
Bei dem von der Bw und von Herrn Wolfgang R.
unterschriebenen Übernahmeprotokoll handelt es sich um eine Privaturkunde.
Gemäß
§ 294 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von
den Ausstellern unterschrieben ... sind, vollen Beweis dafür, dass die in
denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.
Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit unterliegen Privaturkunden der
freien Beweiswürdigung (Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 168 Tz 9). Das angeführte Übernahmeprotokoll ist
daher, anders als im Berufungsverfahren vorgebracht, (lediglich) im Rahmen der
gesamten erzielten Beweisergebnisse zu würdigen.
Soweit die Bw auf § 212 ZPO verweist, genügt es
darauf hinzuweisen, dass § 168 BAO betreffend Urkunden zwar auf die
Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311, nicht jedoch auf
§ 212 ZPO verweist. Das Vorbringen der Bw zur Frage der Echtheit der
Unterschrift des Herrn Wolfgang R. erweist sich jedoch auch deshalb als nicht
erheblich, als dieser die Tatsache der Echtheit seiner Unterschrift auch nicht
bestreitet (Niederschrift vom 25.11.2005).
Rechtlich
folgt daraus:
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG in der für die Streitjahre
maßgebenden Fassung bestimmte:
Werbungskosten sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs 3 anzuwenden.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind
auch:
...
8. Absetzungen für Abnutzung
und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein
Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a) Grundsätzlich sind die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei
der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und
12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) ...
c) Wird ein sonstiges
Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen
früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur
Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung
für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein ... sonstiges Wirtschaftsgut vor
mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere
gemeine Wert angesetzt werden.
e) ...
Die Bw hat die mitvermieteten
Möbel im Gefolge des Todes ihrer Mutter im Erbweg unentgeltlich erworben.
Dieser Erwerb hat im Jahr 1997 stattgefunden. Es sind daher die fiktiven
Anschaffungskosten zum Ende des Jahres 1997 maßgeblich. Im zeitlichen
Umfeld zu diesem Zeitpunkt hat auch die Wohnungsbesichtigung durch die
späteren Mieter stattgefunden und wurden die Fotos angefertigt. Der auf
diesen Fotos ersichtliche (Erhaltungs-)Zustand der Möbel ist für die
fiktiven Anschaffungskosten maßgeblich.
AfA-Berechnung:
Die AfA berechnet sich von dem gemäß
§ 16
Abs 1 Z 8 EStG maßgeblichen Wert des Inventars (Möblierung). Dieser
beträgt nach der Schätzung des Unabhängigen Finanzsenates
ATS 30.000. Aus diesem Wert ergibt sich bei einer zehnjährigen
Nutzungsdauer eine AfA für das Jahr 1999 von ATS 3.000 und für das
Jahr 2000 von ATS 1.500.
Freie
Beweiswürdigung
Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach der Lage des Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO).
Die Abgabenbehörde hat, abgesehen von den Fällen
des § 167 Abs 1 unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen (Ritz,
BAO-Kommentar3, §
167 Tz 6).
Schätzungsbefugnis
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1)
wesentlich sind. (§ 184 Abs 1 und 2 BAO)
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Sie setzt kein
Verschulden der Partei (zB am Fehlen von Aufzeichnungen) voraus
(Ritz,
BAO-Kommentar3, §
184 Tz 6).
Bei der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten handelt es
sich stets um eine Schätzung. Die Bw konnte auch keine Belege oder andere
Unterlagen vorlegen, aus welchen sich Hinweise auf den gemäß
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG maßgeblichen Wert der vermieteten
Einrichtungsgegenstände ergeben hätten.
Daher war der Wert der vermieteten
Einrichtungsgegenstände gemäß
§ 184 BAO zu schätzen.
Ob dabei eine Belegaufbewahrungspflicht bestand oder nicht bestand spielt
insoweit keine Rolle, zumal unstrittig keine Belege vorliegen.
Zurückweisung
Berufung betreffend Einkommensteuer 1998
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2000 datieren vom 15.6.2005. Gegen die Bescheide betreffend die Jahre 1999 und
2000 wurde mit Datum vom 1.7.2005 Berufung erhoben.
Gegen den Bescheid betreffend das Jahr 1998 wurde erstmals
am 18.8.2005 ein als "Ergänzung zu unserer Berufung vom 17.7.2005"
bezeichneter Schriftsatz eingebracht. Dieser Schriftsatz ist als
Berufung zu deuten. Denn eine Ergänzung der Berufung betreffend einen
bisher nicht angefochtenen Bescheid (Einkommensteuer 1998) ist als
eigenständige Berufung anzusehen.
Diese Berufung vom 18.8.2005 wurde jedoch erst nach Ablauf
der einmonatigen Berufungsfrist eingebracht und ist daher verspätet. Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 ist daher
zurückzuweisen.
Es waren daher die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1999 und 2000 gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuändern und
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998
gemäß
§ 289 Abs 1 BAO zurückzuweisen.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (2 Schilling, 2 Euro)
Wien, am 3.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0763-W/06
- Stammnummer
- 35536
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF