Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2816-W/07
Anspruchszinsen - Berufungseinwendungen beziehen sich ausschließlich auf den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2816-W/07vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 23. Mai 2006 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 setzte das Finanzamt
Anspruchzinsen für das Jahr 2003 in Höhe von € 2.085,45
fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Berufungswerber (Bw.) die Unrichtigkeit des gleichzeitig bekämpften
Stammabgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2003 ein.
Zum Bescheid über die Festsetzung der Anspruchzinsen
2003 wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2007 wurde
die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom 19. Februar 2007
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wiederum
ohne ein gezieltes Vorbringen zur angefochtenen Anspruchzinsenfestsetzung zu
erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er im anhängigen Abgabenberufungsverfahren
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer
rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher
erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen (hier angefochtenen)
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Informativ wird mitgeteilt, dass mit gesonderter
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 23. Oktober 2007,
GZ. RV/0988-W/07 miterledigt RV/2815-W/07, die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet abgewiesen wurde, weswegen ein
weiterer Anspruchzinsenbescheid zugunsten des Bw. im gegenständlichen Fall
nicht mehr zu ergehen hatte.
Wien, am 1.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2816-W/07
- Stammnummer
- 35533
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF