Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0625-I/07
Sonderausgabenabzug bei Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-I/07vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, Ort,
Straße, vom 12. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom
28. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 23. März 2007 reichte die
Steuerpflichtige die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 2002 bis 2005 beim zuständigen Finanzamt ein. Dies ohne den Abzug von
bemessungsgrundlagenmindernden Aufwendungen oder zusätzliche
Absetzbeträge zu beantragen. Das Finanzamt führte mit Bescheiden vom
28. März 2007 die Veranlagungen durch.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen begehrte
die Steuerpflichtige den Abzug von Prämienzahlungen für eine
Lebensversicherung als Sonderausgaben. Das Finanzamt ersuchte daraufhin um
Vorlage von Versicherungsbestätigungen. In Beantwortung dieses Vorhaltes
übermittelte die Berufungswerberin eine Kopie einer
Einzahlungsbestätigung für die Folgeprämie 12/06 und einen
Polizzennachtrag vom 10. August 2006, mit dem die Aufhebung der zu Gunsten
einer Bank bestehenden Abtretung der Ansprüche aus der von ihrem Gatten
abgeschlossenen Lebensversicherung bescheinigt wurde.
Mit Vorhalt vom 24. Mai 2007 wurde die
Berufungswerberin neuerlich ersucht eine Bestätigung der Versicherung
über die Sonderausgabenabzugsfähigkeit und die Höhe der
Prämienzahlungen nachzureichen. In Reaktion auf diesen Vorhalt wurde eine
Versicherungsbestätigung für das Jahr 1995 sowie
Gewinnbestätigungen für die Jahre 2000 und 2003
übermittelt.
Daraufhin wurden die Berufungen mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 20. Juni 2007 abgewiesen und begründend
auf die Nichtvorlage erforderlicher Beweismittel verwiesen.
Die neuerlich als Berufung bezeichnete Eingabe vom
10. Juli 2007 wertete das Finanzamt als Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In dieser führte die Einschreiterin
aus, sie hätte die abverlangten Unterlagen bereits am 16. Mai 2007 im
Info-Center des Finanzamtes abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG sind
Beiträge zu einer Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als
Sonderausgaben abzugsfähig.
Wie sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und
zusätzlichen Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates ergibt, ist im
gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Vom (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehegatten der
Berufungswerberin wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen; die
Prämienzahlungen waren anfangs dem Grunde nach als Sonderausgaben
abzugsfähig. Spätestens im Jahr 1997 erfolgte eine Abtretung der
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an eine Bank. Diese Abtretung wurde
erst im Jahr 2006 aufgehoben, von der Versicherung wurden deshalb für die
berufungsgegenständlichen Jahre keine Versicherungsbestätigungen
ausgestellt.
Nach § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
sind als Sonderausgaben abgesetzte Beträge u.a. dann nachzuversteuern, wenn
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb
von zwanzig Jahren seit dem Vertragsabschluss ganz oder zum Teil abgetreten
werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Eine Nachversteuerung
erfolgt u.a. dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Abtretung
durch eine wirtschaftliche Notlage verursacht wurde.
Mit Vorhalt vom 14. April 2008 setzte der
Unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin nachweislich über den
erhobenen Sachverhalt, die Rechtslage und die daraus resultierenden Rechtsfolgen
mit der Bitte um Stellungnahme und Vorlage weiterer Beweismittel in Kenntnis.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher,
worauf im angeführten Vorhalt ausdrücklich hingewiesen wurde,
sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Abtretung im
gegenständlichen Fall eine Nachversteuerung abgesetzter
Versicherungsprämien zur Folge gehabt hätte und aus diesem Grund eine
Geltendmachung als Sonderausgaben durch den Ehegatten der Berufungswerberin
nicht erfolgt ist.
Die im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende
Abtretung der Ansprüche führt dazu, dass diese - nachdem sie der
Abgabenbehörde bekannt ist und keine Umstände vorliegen, die eine
Abstandnahme von der Nachversteuerung bewirken könnten - einer Anerkennung
der Versicherungsprämien als Sonderausgaben bereits dem Grunde nach
entgegensteht (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 18 Rz 143). Im
gegenständlichen Fall kann somit ungeprüft bleiben, ob die
Berufungswerberin - was bei ihr als zusätzliche Voraussetzung für eine
Abzugsfähigkeit notwendig wäre - als Angehörige des
begünstigten Personenkreises (§ 18 Abs. 3 Z 1
EStG 1988) die Versicherungsprämien auch tatsächlich für
ihren Ehegatten geleistet hat.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-I/07
- Stammnummer
- 35525
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF