Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0229-S/08
Inhalt eines Wiederaufnahmeantrags
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-S/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 21. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 19. März 2008
betreffend Zurücknahmeerklärung (§§ 85, 275 BAO) eines
Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 20. Oktober 2003 wurde der BW zur
Einkommens- und Umsatzsteuer 2002 veranlagt
Mit Bescheiden vom 5. April 2005 wurde der BW zur
Einkommens -und Umsatzsteuer für das Jahr 2003 veranlagt.
Mit Bescheiden vom 2. Februar bzw. 1. Februar 2006 wurde
der BW zur Einkommens -und Umsatzsteuer für das Jahr 2004 veranlagt.
Mit Bescheiden vom 24. Jänner 2007 wurde der BW zur
Einkommens - und Umsatzsteuer für 2005 veranlagt.
Mit Bescheiden vom 21. Mai 2007 wurde der BW zur Einkommens
- und Umsatzsteuer für 2006 veranlagt.
In allen dargestellten Jahren erklärte der BW neben
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch von ihm erzielte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung mehrerer
Wohneinheiten in A.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2007, beim FA eingelangt am
4. Jänner 2008 beantragte der BW das "Storno der USt-Erklärungen und
Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagungen 2002 bis 2006. Er
begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Einkünften
aus der Vermietung um Einkünfte einer Personengesellschaft handle und
außerdem die Kleinunternehmerregelung zum Tragen komme.
Er ersuche um Wiederaufnahme der
Einkommensteuerveranlagungen 2002 bis 2006, da sich das vermietete Objekt im
gemeinsamen Besitz von ihm und seiner Ehegattin befinde. Mit diesem Schreiben
übermittelte der Berufungswerber die Umsatzsteuererklärungen für
2002 bis 2006 für die Hauseigentümergemeinschaft B sowie die
berichtigten Einkommensteuererklärungen für sich selbst und seine
Ehegattin.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 trug das FA dem BW die
Behebung folgender Mängel auf:
Der Wiederaufnahmeantrag habe die Bezeichnung der
Umstände im Sinn des § 303 Abs.1 BAO, auf die der Antrag gestützt
werde, zu enthalten. Weiters habe der Antrag die Angaben zu enthalten, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sei. Bei einem auf §
303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Antrag, habe dieser weiters Angaben zu
enthalten, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sei.
Binnen offener Frist übermittelte der BW dem FA ein
Schreiben, in dem er ausführte, dass es Tatsache sei, dass es sich bei der
Vermietungstätigkeit um eine Hauseigentümergemeinschaft zwischen ihm
und seiner Ehegattin handle, und deshalb auch die Erträge auf beide
Personen aufzuteilen seien. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages
führte der BW aus, dass diese Umstände erst jetzt erkannt worden
seien.
Hinsichtlich des Verschuldens führte der BW aus, dass
die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006
von einem Steuerberater erstellt worden seien und ihn deshalb auch kein grobes
Verschulden treffe, da ihm der Unterschied Einzelfirma -
Miteigentümergemeinschaft gar nicht bekannt gewesen sei. Auch die
Möglichkeit einer Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer sei
ihm von der Steuerkanzlei nicht nahe gebracht worden.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 erklärte das FA
die Eingabe des Berufungswerbers betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2006 gem. § 85 Abs. 2 BAO als
zurückgenommen.
Der BW habe den Auftrag die Mängel der Eingabe zu
beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen. Daher sei mit Bescheid auszusprechen
gewesen, dass die Eingabe als zurückgenommen gelte.
Inhaltlich führte das FA in diesem Bescheid aus, dass
der BW keinerlei Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht habe. Bereits
die Nichtbehebung dieses Mangels ziehe die Gegenstandsloserklärung des
Antrages nach sich. Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO sei ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an
einzubringen, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt habe. Da der genannte Wiederaufnahmegrund der gemeinsamen
Vermietung seit jeher bestanden habe, wäre eine genaue Angabe des
Zeitpunktes wann er davon Kenntnis erlangt habe, von besonderer Wichtigkeit und
könne selbst durch behördliche Ermittlungen nicht festgestellt werden.
Weiters führte das FA aus, dass es dem BW
unmöglich verborgen geblieben sein könne, dass er die Vermietung mit
seiner Gattin gemeinsam betrieben habe. Selbst wenn der BW hypothetisch den
zuvor genannten Mangel beseitigt habe, sei davon auszugehen, dass der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
erfolgt sei.
Auch liege in der Tatsache, dass der Steuerberater nicht
darüber informiert werde, dass die Vermietung gemeinsam mit der Ehegattin
durchgeführt werde, eine auffallende Sorglosigkeit ebenso wie im
jahrzehntelangen widerspruchslosen Hinnehmen der entsprechenden Steuerbescheide.
Dies wäre allenfalls als grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung der
Tatsache der gemeinsamen Vermietung anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW binnen offener Frist
Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der
Bezeichnung der Umstände auf die der Antrag gestützt wäre,
festzuhalten sei, dass es sich bei den Einkünften aus der
Vermietungstätigkeit um Einkünfte einer Miteigentümergemeinschaft
und nicht um als Einkünfte als Einzelperson gehandelt habe.
Was die Angaben betreffe, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig seien, so führte der BW aus, dass es
ihm als Steuerunkundigen nicht möglich gewesen sei zwischen der Veranlagung
einer Hausgemeinschaft oder der Veranlagung einer Einzelperson zu unterscheiden.
Er habe gar nicht gewusst, was da zu machen sei, weshalb er Hilfe einer
fachkundigen Person in Anspruch genommen. Ihm sei in diesem Zusammenhang nicht
dargelegt worden, dass die erzielten Einkünfte, Einkünfte aus einer
Miteigentümergemeinschaft seien.
Nachdem er die Erstellung der Umsatz- u.
Einkommensteuererklärung 2007 in Auftrag gegeben habe, sei ihm zur Kenntnis
gebracht worden, dass die Vorjahre falsch behandelt worden seien und es sich bei
den Einkünften um Einkünfte aus der Miteigentümergemeinschaft
handle, da auch er und seine Gattin im Grundbuch eingetragen seien. Sofort nach
dem ihm dieser Umstand zur Kenntnis gebracht worden sei, also innerhalb der
Dreimonatsfrist, sei von ihm nach Rücksprache mit dem Finanzamt der Antrag
auf Wiederaufnahme eingebracht worden.
Was die Angaben betreffe, die zur Beurteilung des fehlenden
groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
notwendig seien führte der BW aus, dass ihm der Umstand, dass es sich um
eine gemeinsame Vermietung handle, nicht bewusst gewesen sei. Er habe sich noch
nie mit derartigen Gesetzen auseinandergesetzt und habe sich auf die
Aufklärung von kompetenten Personen verlassen. Leider sei er in diesem Fall
falsch beraten worden, und er habe sofort nach Kenntnis dieser falschen
Veranlagung reagiert und die Wiederaufnahme beantragt, weshalb ihn ein grobes
Verschulden nicht treffen könne. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass er nach
seinen persönlichen Fähigkeiten die zumutbare Sorgfalt außer
Acht gelassen habe, müsse er dazu ausführen, dass seine
persönlichen Fähigkeiten auf ganz anderen Gebieten lägen und es
ihm nicht möglich sei die Gesetze so gut zu kennen um den Fehler bei der
Veranlagung selbst festzustellen. Sein Steuerberater habe gewusst, dass beim
vermieteten Objekt seine Gattin und er je zur Hälfte Eigentümer seien
und es seien trotzdem falsche Erklärungen an das FA weitergeleitet worden.
Die widerspruchslose Hinnahme von Steuerbescheiden resultiere aus der
Unwissenheit und Unaufgeklärtheit über die Möglichkeit bzw.
Richtigkeit einer Veranlagung aus Miteigentümergemeinschaft, worüber
er erst durch eine wirklich kompetente Person aufgeklärt worden sei.
Das FA legte in der Folge diese Berufung ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung an den UFS zur Entscheidung vor.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf ergibt sich
unstrittig aus den Verwaltungsakten und enthält auch den zu beurteilenden
Sachverhalt. Auch dieser Sachverhalt ist von den Parteien nicht
bestritten.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren
zunächst die Frage, ob der BW die Mängel die sein Antrag aufgewiesen
hat, im Mängelbehebungsverfahren vollständig behoben hat oder
nicht.
Das FA hat dabei das Vorliegen folgender, der im §
303a Abs. 1 BAO geforderten Bestandteile eines Wiederaufnahmeantrages in Zweifel
gezogen:
Die Bezeichnung der Umstände im Sinn des § 303
Abs.1 BAO, auf die der Antrag gestützt werde. Es sei Aufgabe des
Antragstellers darzulegen, ob es sich Umstände im Sinn des § 303 Abs.
1 lit. a (so genannter Erschleichungstatbestand) um Umstände im Sinn des
§ 303 Abs. 1 lit. b (so genannter Neuerungstatbestand) oder um
Umstände im Sinn des § 303 Abs.1 lit. c (so genannter
Vorfragentatbestand) gehandelt habe.
Im gegenständlichen Verfahren hat der BW sich darauf
gestützt, dass "der Vermietung von der Hausgemeinschaft durchgeführt"
worden sei. Er bezeichnet dies als die zu beurteilende Tatsache, ohne darzulegen
weswegen es sich um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 303
Abs.1 lit. b handeln sollte. Dass diese Tatsachen (erst jetzt) neu
hervorgekommen seien legt der Berufungswerber nicht dar. Vielmehr legt der BW
dar, dass sich seine Rechtsansicht (erst jetzt) nach der Beratung durch
"kompetente Personen" geändert habe. Eine derartige Änderung der
rechtlichen Beurteilung fällt aber nicht unter die oben genannten
Tatbestände des § 303 Abs. 1 BAO.
Aus Sicht des UFS ist dem FA damit darin zuzustimmen, dass
der BW sohin dem Mängelbehebungsauftrag bereits in diesem Punkt nicht
entsprochen hat.
Zur Beurteilung der Frage, ob der Antrag rechtzeitig
erbracht worden sei, führt der BW aus, dass er diese Umstände "erst
jetzt" erkannt habe und ihm eine positive Behandlung der Wiederaufnahme vom
Finanzamt in Aussicht gestellt worden sei.
Aus Sicht des UFS ist dem Finanzamt auch darin zuzustimmen,
dass diese Ausführungen für sich genommen - unabhängig von den
zuvor dargestellten Überlegungen - in der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages nicht ausreichend sind, um die Rechtzeitigkeit
eines derartigen Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren beurteilen zu
können. (Siehe auch VwGH vom 30.11.1990,90/17/0429)
Der UFS folgt dem FA somit darin, dass der
Mängelbehebungsauftrag zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages
nicht erfüllt worden ist und sieht darüber hinaus auch den Auftrag zur
Mängelbehebung zu Darstellung neu hervorgekommener Tatsachen als nicht
erfüllt an.
Daher ist dem Finanzamt darin zuzustimmen, dass es diesen
Mängelbehebungsauftrag als nicht erfüllt angesehen hat, und den Antrag
auf Wiederaufnahme der Verfahren in weiterer Folge als zurückgenommen
erklärt hat.
Aus diesem Grund war die Berufung als unbegründet
abzuweisen, die weiteren Überlegungen des Finanzamtes zur Frage einer
inhaltlichen Erledigung dieses Wiederaufnahmeantrages können damit
dahingestellt bleiben.
Salzburg, am
30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-S/08
- Stammnummer
- 35520
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF