Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0761-W/06
Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuer im Einkommensteuerverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-W/06vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Jahr 1999 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2000 ermittelte das zuständige Finanzamt eine
Einkommensteuergutschrift von S 0,00. Es wurde dabei eine verrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer von S 3.415,84 berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 erhebt der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 2000 innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung. Es wird ausgeführt, dass die
Berufungsbegründung bis 31. Juli nachgereicht werde.
Nach einem Mängelbehebungsvorhalt gab der Bw. mit
Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 folgende Berufungsbegründung
bekannt:
Der Bw. habe im Jahr 1999 Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte aus einer KEG (als
Mitunternehmer) erzielt. Die KEG entstand durch Umwandlung einer ehemaligen
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft unter Inanspruchnahme der
Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes.
Die Kapitalgesellschaft hätte Anspruch auf Verrechnung
von Mindestkörperschaftsteuern für künftige Gewinnjahre. Dieser
Anspruch wurde auf die Gesellschafter der KEG übertragen und der Antrag auf
Verrechnung mit der jeweiligen Einkommensteuer gestellt.
Die Steuererklärung 1999 weise auch einen Antrag auf
Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988
aus. Bei der Veranlagung 1999 wurden diese Sonderausgaben jedoch nicht
berücksichtigt, da angeblich die EDV-unterstützte Berechung der
Einkommensteuer bei Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuer keine
Gutschrift zulasse.
Der Bw. beantrage die Berücksichtigung der
Sonderausgaben im Einkommensteuerbescheid 1999 so, als ob es nur Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit gegeben hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2001 wurde die
Berufung vom 14.12.2000 gegen den Bescheid vom 9.6.2000 als unbegründet
abgewiesen. Begründend verweist das Finanzamt darauf, daß
gemäß
§ 9 Abs. 8 UmGrStG der § 46 Abs. 2 EStG 1988 nicht
anwendbar sei. Dies bedeute, dass wenn die Mindestkörperschaftsteuer die
Einkommensteuerschuld überschreite keine Gutschrift angesetzt werde.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 brachte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein.
Nach einer Betriebsprüfung (Bericht vom 6. März
2001) änderte sich der Gewinnanteil aus der B.KEG (St.Nr. 1) für den
Bw. im Jahr 1999 auf 72.632,-.
In der Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom
7. März 2001 betreffend die B.KEG (St.Nr. 1) werden dem Bw. (St.Nr. 2)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 72.632,00 und verrechenbare Verluste in
Höhe von S 18.836,00 zugewiesen.
Das Finanzamt berücksichtigte die angeführte
Mitteilung in einem gemäß
§ 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 1999 zum Bescheid vom 9. Juni 2000.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 9. Juni 2000 gerichtete Berufung vom 21. Juni
2000 (Ergänzung vom 7. Dezember 2000) gemäß
§ 274 BAO
auch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21. Dezember 2005
wirkt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 EStG 1988 werden auf die
Einkommensteuerschuld angerechnet:
1. Die
für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
2. die durch
Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte
entfallen, "sowie Abzugsteuer gemäß
§ 109 a."
Unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben gemäß
§ 24 Abs. 4
KStG 1988 eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten, die in der Folge
auf die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld wie eine Vorauszahlung
angerechnet wird.
Im Falle einer
Umgründung kann die bis zum Umwandlungsstichtag entstandene und noch nicht
verrechnete Mindestkörperschaftsteuer, ab dem dem Umwandlungsstichtag
folgenden Wirtschaftsjahr den Rechtsnachfolgern zugerechnet und bei diesen
verrechnet werden.
§ 9 Abs.
8 UmgrStG lautet:
"Mindeststeuern der
übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden
und noch nicht verrechnet sind, sind den Rechtsnachfolgern ab dem dem
Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen,
das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten
Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber
den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen
als Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, dass die Mindeststeuern im
Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der
in § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge
anzurechnen sind. § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht
anzuwenden."
Die B.GmbH wurde unter
Anwendung der umgründungsrechtlichen Begünstigungen des Artikels II
des UmgrStG auf die B.KEG umgewandelt.
Der Anspruch auf Verrechnung
von Mindestkörperschaftsteuern wurde auf die Gesellschafter der KEG
übertragen. Gemäß
§ 9 Abs. 8 UmgrStG ist die
Mindestkörperschaftsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des
Rechtsnachfolgers anzurechnen, allerdings nur bis zur Höhe der
festgesetzten Einkommensteuer.
Da im gegenständlichen
Fall einer Einkommensteuer von 124.903,54 eine anrechenbare Lohnsteuer von
112.273,70 gegenübersteht, war im Hinblick auf die oben zitierte Rechtslage
im Bescheid vom 21. Dezember 2005 eine Mindestkörperschaftsteuer in
Höhe von S 12.629,84 anzurechnen, sodass sich ein eine festgesetzte
Einkommensteuer von S 0,00 ergibt.
Wenn der steuerliche Vertreter
des Bw. in seiner Berufung ausführt, dass die Steuererklärung 1999
auch einen Antrag auf Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988 aufweise und würden diese Sonderausgaben bei der
Veranlagung 1999 nicht berücksichtigt ist festzustellen, dass der klare
Bescheidinhalt dem widerspricht (siehe Einkommensteuerbescheid 2005, S 19 a,
Sonderausgaben (§ 18 EStG)) und daher diese Aussage nicht zutrifft.
Wenn der steuerliche Vertreter
des Bw. argumentiert, dass Sonderausgaben auch zu einer Gutschrift führen
könnten und dies bei einer Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer
nicht passiere, ist auf Folgendes zu verweisen.
Solange der Bw. ein Einkommen
inklusive Sonderausgaben in einer Höhe erzielt, dass sich bei der
Einkommensteuerberechnung eine Gutschrift ergibt, ist eine Anrechnung der
Minderkörperschaftsteuer nicht zulässig.
Sollte das
Einkommensteuerverfahren des Bw. auch unter Berücksichtigung der
Sonderausgaben zu einer Nachzahlung führen, so kann
Mindestkörperschaftssteuer solange von der Einkommensteuer in Abzug
gebracht werden, bis sich eine festgesetzte Einkommensteuer von Null
ergibt.
Eine Anrechnung von
Mindestkörperschaftsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer bis zu einem
Wert von Null hat auf die Berücksichtigung von eventuell beantragten
Sonderausgaben daher keinen Einfluss.
Es war damit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anspruch auf Verrechnung der MindestkörperschaftsteuerAnrechnung bis zur Höhe der festgesetzten Einkommensteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-W/06
- Stammnummer
- 35511
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF