Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1012-L/06
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1012-L/06vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch F. X. Priester
GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4400 Steyr,
Stelzhamerstraße 14a, vom 22. Juli 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 4. Juli 2002 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1998 bis 2001 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter
anderem festgestellt, dass die Bezüge des damaligen
Geschäftsführers P nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. P war ab Oktober 1998 zu 75%
an der Gesellschaft beteiligt und übte die Tätigkeit als
Geschäftsführer bis 11.5.2001 aus. In diesem Zeitraum bezog er
folgende Vergütungen für seine
Geschäftsführertätigkeit: 1998: 100.000 ATS, 1999:
390.000 ATS, 2000: 410.000 ATS, 2001: 650.000 ATS.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die
Vergütungen in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien. Das Finanzamt schloss sich
dier Ansicht des Lohnsteuerprüfers an und forderte die auf diese
Vergütungen entfallenden Beträge an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag mit den angefochtenen Bescheiden nach.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß eingewendet: Der Geschäftsführer hätte das
gegenständliche Unternehmen bis 29.9.1998 in der Form eines protokollierten
Einzelunternehmens geführt, mit Einbringungsvertrag dieses Datums
hätte er das Einzelunternehmen gegen Gewährung von Anteilen in die
GmbH eingebracht und sei bis 11.5.2001 Geschäftsführer gewesen. Wie
bereits im Einzelunternehmen hätte er auch in der GmbH absolut weisungsfrei
gearbeitet, den eigenen Betrieb organisiert und sei nicht in die
Betriebsorganisation eingebunden. Es bestehe auch keine Pflicht zur
persönlichen Leistung, er trage wie in der Zeit des Einzelunternehmens das
volle Unternehmerrisiko und profitiere ebenso von realisierten Gewinnchancen.
Unter anderem bürge er auch mit seinem Privatvermögen. Es hätte
sich somit an seiner faktischen Unternehmertätigkeit gegenüber dem
Einzelunternehmen nichts geändert, weshalb beantragt würde, den auf
die Bezüge entfallenden Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit 0 festzusetzen.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurden im
Vorlageantrag eingewendet, dass sich die Berufungsvorentscheidung überhaupt
nicht mit den vorliegenden Verhältnissen auseinandergesetzt habe. Im
Übrigen wurden die bisherigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholt.
Ein innerhalb der in § 323 Abs. 12 BAO
angeführten Nachfrist eingebrachter Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit Schreiben vom 26.6.2008 wieder
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
In gegenständlicher
Berufung wurde im Wesentlichen damit argumentiert, dass sich an der faktischen
Unternehmertätigkeit und dem Auftreten des Geschäftsführers
gegenüber seiner früheren Tätigkeit als Einzelunternehmer nichts
geändert hätte. Damit bleibt jedoch dennoch die Tatsache bestehen,
dass sich die rechtliche Gestaltung des Unternehmens geändert hat und der
Geschäftsführer im Berufungszeitraum seine Aufgaben in der Stellung
als wesentlich Beteiligter einer GmbH wahrgenommen hat und er seine Bezüge
von der GmbH erhalten hat, weshalb sie auch dieser rechtlichen Gestaltung
entsprechend zu beurteilen sind. Die Möglichkeit, weisungsfrei und nach
Gutdünken zu handeln, war Ausfluss seines Beteiligungsverhältnisses.
Damit kommt im Sinn der zitierten Rechtsprechung die wesentlichste Bedeutung der
Frage zu, ob eine Eingliederung in das Unternehmen bestand. Dies kann jedoch
auch nach den Ausführungen in der Berufung nicht verneint werden, da diese
keinen Hinweis bieten, dass er nicht für die Gesellschaft in Erfüllung
seiner Aufgaben als Geschäftsführer tätig geworden wäre und
so für die Dauer seiner Bestellung Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus des Unternehmens gewesen wäre.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen hatte oder
sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten
Senates des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
im Berufungszeitraum somit - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass
die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen waren.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1012-L/06
- Stammnummer
- 35510
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF