Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0309-S/04
außergewöhnliche Belastung; Unterhaltskosten; Krankheitskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-S/04vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.P., Sbg., vom 19. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 24. März 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 wie
folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
außergewöhnliche Belastung wird in einer Höhe von Euro
1.800.-anerkannt. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit
Euro "- 106,78" (Gutschrift) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die
Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 2.Jänner 2004 reichte die Berufungswerberin die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 ein, in der sie keine außergewöhnliche Belastung geltend
machte. Das Finanzamt führte die Veranlagung antragsgemäß durch
und setzte mit Bescheid vom 24.März 2004 die Einkommensteuer 2003 mit einer
Gutschrift von € 24,03 fest.
In der dagegen am 19.April 2004 erhobenen Berufung
führte R.P. aus, sie beantrage nunmehr eine Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen Zahlungen zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes an ihre Mutter M.P. im Ausmaß von € 3.600.--. Eine
Unterhaltsbescheinigung zur Unterstützung bedürftiger Personen lege
sie bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.April 2004 hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt diese Berufung mit der Begründung als
unbegründet abgewiesen, dass Unterhaltsleistungen wie
Alimentationszahlungen oder Unterstützungsleistungen für
bedürftige Angehörige nur dann eine außergewöhnliche
Belastung seien, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst
zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Dies
treffe für die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu.
Im dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag führt
die Berufungswerberin (Bw) aus, dass die an ihre Mutter im Ausmaß von
€ 3.600.-geleisteten Zahlungen sehr wohl auch zur Finanzierung von Arzt-,
Zahnarzt-, Krankenhaus- und Medikamentenkosten durch ihre Mutter verwendet
wurden. In einem Land wie Bosnien sei die medizinische und ärztliche
Versorgung im Gegensatz zu Österreich nur durch Barzahlung
einigermaßen gewährleistet. Die Ausgaben stellten daher eine
außergewöhnliche Belastung dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss
zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung
ist nach Abs. 2 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Und die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie den im Gesetz näher
definierten Selbstbehalt übersteigt. Diese Selbstbehalt erhöht sich
mit der Höhe des Einkommens (Abs. 4).
Das Einkommensteuergesetz selbst trifft in § 34 Abs. 7
Regelungen inwieweit Unterhaltsleistung eine außergewöhnliche
Belastung darstellen (können) und bestimmt dazu in Ziffer 7, dass
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Da in der Berufung
nur von Zahlungen zur Bestreitung des Unterhaltes an die in Bosnien lebende
Mutter die Rede ist, hat das Finanzamt über die Berufung völlig
zurecht abweislich entschieden. Erst im Vorlageantrag werden Arzt- und
Behandlungskosten eingewendet. Nach der Rechtslage sind
Unterhaltsleistungen nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie beim Berechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen
insbesondere Krankheitskosten oder die Beseitigung von Katastrophenschäden,
die für einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige
übernommen werden. Werden an Personen, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, so ist nur ein
Mehrbetrag, der aus dem Titel der Krankheit usw. geleistet wird, als
außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Berufungsfall
gegeben. Nach der Aktenlage zahlte die Berufungswerberin im Jahre 2003 monatlich
€ 300.-an ihre in Bosnien lebende und im Jahr 1937 geborene Mutter M.P. .
Eine amtliche Unterhaltsbescheinigung der zuständigen Gemeinde in Bosnien
liegt vor, nach der die unterstützte Person über keine eigene
Einkünfte verfügte. Im Steuerakt findet sich weiters eine von der
Mutter unterfertigte Erklärung über die von ihrer Tochter erhaltene
Unterstützung.
Nach Beurteilung des Unabhängigen Finanzsenates ist
das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen, dass die geleisteten Zahlungen
(auch) zur Finanzierung von Arzt-, Behandlungs- und Medikamentenkosten
Verwendung fanden, glaubhaft, und betrachtet man das Lebensalter der Mutter,
durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Es erscheint weiters nachvollziehbar,
dass eine entsprechende medizinische Versorgung in einem Land wie Bosnien nur
gegen Barzahlung gewährleistet ist. Damit konnten die Aufwendungen
grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung
Berücksichtigung finden. Was die Höhe der Aufwendungen
betrifft, so blieb ein Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, in dem die
Bw. zur Vorlage von Unterlagen bzw. zur betragsmäßigen Aufgliederung
ihrer geltend gemachten Aufwendungen eingeladen wurde, seitens der Bw
unbeantwortet. Die erkennende Behörde ist daher mit einer griffweisen
Schätzung vorgegangen, bei der mangels Vorliegens näherer
Anhaltspunkte eine Aufteilung zwischen Unterhaltsleistungen und Krankenkosten im
Verhältnis 50 zu 50 vorgenommen wurde. Von den geltend gemachten €
3.600.-konnten somit € 1.800.-steuermindernd anerkannt werden. Dem Abzug
eines höheren Teilbetrages stand neben den nicht vorgelegten Unterlagen
auch die vorliegende bosnische Gemeindebestätigung entgegen, nach der die
Mutter der Bw. über keine Einkünfte verfügt. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass die Berufungswerberin für den Unterhalt der Mutter
aufgekommen ist, was nach der obangeführten Rechtslage jedoch nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann.
Dem Berufungsbegehren kommt daher teilweise Berechtigung
zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
27. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-S/04
- Stammnummer
- 35494
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF