Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0111-G/07
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-G/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vom 2. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 9.
Mai 2006 betreffend Säumniszuschlag - Umsatzsteuer Oktober 2005 im Beisein
der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am 10. Juni 2008 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin
kam es im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu einer
Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Oktober 2005, die mit einer
Kürzung des Vorsteuerabzuges einherging. Mit Bescheid vom 9.5.2006 wurde
auf Basis der bisher abgezogene Vorsteuer ein Säumniszuschlag iHv €
2.956,79 verhängt.
Die dagegen erhobene
Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Vorsteuerabzug zu
Recht zustehe und der Säumniszuschlag daher nicht festzusetzen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2000/142 ein
Säumniszuschlag zu entrichten.
Beim Säumniszuschlag
handelt es sich um eine objektive, verschuldensunabhängige
Säumnisfolge. Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung eines
Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus.
Der Säumniszuschlag
setzt lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein
Säumniszuschlagsbescheid ist demnach selbst dann rechtmäßig,
wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz,
BAO², § 217 Tz. 1 bis 3). Einzige Voraussetzung für die
Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld
spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze
entrichtet worden ist.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgebenden
Fälligkeitstages. § 21 Abs. 1 UStG 1994 normiert als
Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf
den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates. Bei
Selbstbemessungsabgaben (z. B. Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit
unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Abs. 3
leg. cit. normiert, dass auch eine festgesetzte Vorauszahlung den in
Abs. 1 genannten Fälligkeitstag hat. Generell gilt, dass im Falle der
nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von (rückständigen)
Umsatzsteuervorauszahlungen die Anlastung eines Säumniszuschlages im
Allgemeinen nicht verhindert werden kann, da der gesetzliche
Fälligkeitszeitpunkt dieser Selbstbemessungsabgaben zumeist bereits in der
Vergangenheit gelegen, aber ungenützt verstrichen ist.
Bei
bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach
deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein
Säumniszuschlag an, da eine mögliche Nachfrist des § 210
Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz,
BAO², § 217 Tz. 11).
Da somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung der Säumniszuschläge
erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend darf
hinzugefügt werden, dass im gegenständlichen Fall eine Aufhebung des
Bescheides im Zuge der Berufungsentscheidung über den Abgabenanspruch auch
nicht in Betracht kommt, da die Berufung mit Entscheidung vom 25. Juni 2008,
RV/0110-G/07 als unbegründet abgewiesen wurde.
Graz, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-G/07
- Stammnummer
- 35483
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF