Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0711-S/07
Arbeitszimmer eines technischen Kundenbetreuers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-S/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
26. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte der Berufungswerber (Bw.)
- ein technischer Angestellter - ua. Aufwendungen für ein im Keller seines
Einfamilienhauses gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26. Jänner 2005
wurden diese Aufwendungen nicht als Werbungskostenabzug anerkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, er
sehe den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit insofern gegeben,
als seine Firma ihm keine weitere Betriebsstätte für die Ausübung
seiner Tätigkeit zur Verfügung stelle. Ein Großteil seiner
Arbeit sei nur mit dieser Infrastruktur zu erfüllen. Tätigkeiten, die
er von seinem Arbeitszimmer aus durchführe, seien unter
anderem Remotesupport für Kunden via Internet oder
Modem, telefonische Unterstützung von Kunden, von seiner
Firma geforderte Internet/Computerbasierende Weiterbildung, Reporting,
Zeiterfassung, Administration, Software/Hardware-Tests für beim
Kunden umzusetzende Lösungen, Interne Softwaretests für
Diagnoseprogramme, Telefonkonferenzen mit internationalen Kollegen,
usw. Der Raum werde ausschließlich für berufliche Zwecke
genutzt. Zusätzlich beantrage er, die anteilige Absetzung für
Abnutzung sowie die anteilige Versicherungsprämie als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Im Rahmen der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens
führte der Bw. weiters aus, der Anteil der Innendiensttätigkeit sei
variabel, liege aber im Bereich von 55 bis 65 Prozent. Die steuerfreien
Bezüge erhalte er als Spesenabgeltung nach Aufwand (Hotelrechnungen,
Parkkosten, usw.) bzw. als Tagsätze für Dienstreisen.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der Folge beantragte der Bw. die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er betonte noch
einmal, dass der Büroraum für die Ausführung seiner beruflichen
Tätigkeit unerlässlich sei. Der Arbeitgeber habe im Jahr 2000
diesbezüglich keinerlei Abgeltung für Aufwendungen geleistet.
Der am 1. August 2007 mit dem Bw. aufgenommenen
Niederschrift ist zu entnehmen, dass er seine Tätigkeit als "technischer
Kundenbetreuer" bezeichnen würde. Er betreue Großkunden mit
Großrechenanlagen vor Ort und auch über Remoteverbindungen. Er
bearbeite beim Kunden anstehende Projekte (Planung und Implementierung von
Systemlösungen im Hinblick auf Hardware und Betriebssysteme). Er habe einen
Rahmen-Dienstvertrag, der jährlich, zB. hinsichtlich
Schulungsmaßnahmen und Zielvereinbarungen, konkretisiert werde. Neben den
bereits beschriebenen Tätigkeiten stelle er "telefonische Vordiagnosen" bei
Störfällen bei Kundensystemen. Dies erfolge vom Heimbüro aus,
alle sechs Wochen für ganz Österreich. Pro Monat habe er eine Woche
Bereitschaftsdienst (über 24 Stunden) für Oberösterreich und
Salzburg. Unter Umständen müssten Tätigkeiten vor Ort
ausgeführt werden, meist reiche eine Fernwartung. Für interne Software
habe er im Rahmen von Projekten Tests durchgeführt (in seinem Büro).
Auch für geplante Kundenprojekte seien Testprojekte durchgeführt
worden. Sein Arbeitszimmer sei im Keller untergebracht und sei sowohl von
außen als auch von innen zugänglich. Der Haupteingang liege im
Erdgeschoss. Gegenüber dem Dienstgeber habe er eine
Geheimhaltungserklärung abgegeben, damit fremde Personen keinen Zugang zu
den sensiblen EDV-Daten hätten. An seinem Dienstort in Linz verfüge er
über kein Büro und keine Arbeitsmittel. Ein Mal im Monat finde eine
Gruppenbesprechung in Linz statt. Der Anteil seiner Innendiensttätigkeit
betrage auf das Jahr gesehen ca. 50 bis 60 Prozent. Der Arbeitgeber stelle ihm
die technischen Arbeitsmittel zur Verfügung, er die
Büroräumlichkeiten. Die Einrichtung bestehe aus altem Firmenmobiliar.
Seine Tätigkeit sei mit der eines Teleworkers vergleichbar, firmenintern
werde er auch so bezeichnet. Er müsse bei Bereitschaft innerhalb von 15
Minuten beim Kunden die Fernwartung durchführen können und
benötige auch die erforderliche technische Ausstattung. Er führe auch
Reparaturen an der Hardware durch, wobei die Ersatzteile entweder zu ihm oder
zum Kunden kämen.
Weiters wurden vom Bw. der Dienstvertrag, die Richtlinien
"Home Base for Digital Onsite Engineers", "Vergabe/Benutzung von Mobiltelefonen
in MCS", die monatlichen Stundennachweise, die monatlichen Reiseberichte, Fotos
des Heimbüros sowie Pläne des Einfamilienhauses vorgelegt.
Im Rahmen der Beantwortung eines vom Unabhängigen
Finanzsenat übermittelten Vorhaltes legte der Bw. die Bestätigung des
Arbeitgebers, dass für das Arbeitszimmer keine Aufwandsersätze
geleistet wurden, eine Aufschlüsselung der steuerfreien Bezüge gem.
§ 26 EStG 1988 sowie die Stromabrechnung vor. Der Stromsubzähler
messe ausschließlich Verbraucher im Büro sowie eines
Server/Netzwerkschrankes. An Geräten verwende er Drucker, Notebook,
Fax-Gerät, Modem, zwei Compaqserver DL380, ein Storagesystem HG80, einen
Unixserver HP9000 usw. Diese Geräte würden nur beruflich verwendet,
privat verfüge er über ein eigenes Notebook und einen Drucker.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 können
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
als Werbungskosten von der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen
sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit.d EStG 1988 bestimmt jedoch ausdrücklich,
dass folgende Aufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden dürfen: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es
einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt. Dafür
spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Band III, Tz 6.1 zu
§ 20).
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen
anderen Arbeitsraum verfügt, führt nicht dazu, dass das häusliche
Arbeitszimmer zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit sein muss (vgl. VwGH 19.12. 2000, 99/14/0283 sowie
VwGH 02.06.2004, 2003/13/0166). Vielmehr hat die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinn der gesetzlichen Bestimmung
darstellt, nach der Verkehrsauffassung, nach dem typischen Berufsbild, zu
erfolgen. Lässt sich eine Betätigung in mehrere Komponenten zerlegen,
erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung
der Teilkomponenten. Diese führt dann im Ergebnis zu der Feststellung, wo
der Mittelpunkt der Tätigkeit gelegen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit genutzt wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21.06.Juni 2007,
2004/15/0060 und vom 18. 04 2007, 2004/13/0025). Die Frage des
Tätigkeitsmittelpunktes eines Systembetreuers oder Informatikers, dessen
vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden, sowie die Entwicklung und
Einrichtung von Programmen für diese Kunden ist, wurde vom
unabhängigen Finanzsenat bereits dahingehend entschieden, dass der
materielle Schwerpunkt derartiger Tätigkeiten im außerhäuslichen
Bereich liegt, auch wenn die jeweiligen Programme im häuslichen
Arbeitszimmer entwickelt werden (UFS 17.3.2003, RV/1366-L/02 u. UFS 16.4.2004,
RV/0379-S/03, UFS 21.11.2006, RV/0416-G/06 und UFS 23.11.2006,
RV/0686-G/06)
Der Bw. ist als technischer Kundenbetreuer für ein
Technologieunternehmen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreut er
Großkunden mit Großrechenanlagen. Sein Aufgabengebiet umfasst die
Wartung (Hard- und Software) vor Ort beim Kunden sowie über
Remoteverbindungen von seinem Arbeitszimmer aus und die Bearbeitung von
Kundenprojekten (Planung und Implementierung von Systemlösungen im Hinblick
auf Hardware und Betriebssysteme). Pro Monat ist für eine Woche (über
24 Stunden) Bereitschaftsdienst für den Bereich Oberösterreich und
Salzburg zu leisten, alle sechs Wochen auch österreichweit mit
telefonischen Vordiagnosen bei Störfällen. Weiters sind auch interne
Softwaretests für Diagnoseprogramme durchzuführen.
Zweifellos ist die Tätigkeitskomponente, die in seinem
Arbeitszimmer erfolgt, nicht unwesentlich, da der Bw. dort Kundenprojekte
bearbeitet, einen Teil der Wartungsarbeiten erledigt sowie firmeninterne
Aufgaben wahrnimmt. Der für die Bestimmung des materiellen Schwerpunktes
der Tätigkeit maßgebliche Aufgabenbereich liegt in der
Kundenbetreuung, die auch einen Großteil der Arbeitszeit des Bw.
beansprucht. Wie aus den vorgelegten Reiseberichten und Stundenabrechnungen
ersichtlich ist, hat der Bw. im Streitjahr diesbezüglich bereits den
überwiegenden Teil der geleisteten Gesamtarbeitszeit von 2.096,25 Stunden
(unter Berücksichtigung von 29 Urlaubs- und 10 Krankenstandstagen, gesamt
302,25 Stunden) im Außendienst geleistet, nämlich 1.108,5 Stunden
(1.264 Stunden Gesamtaußendienst abzüglich 155,5 Stunden
fürsTrainings, Workshops, Meetings). Wie bereits erwähnt, ist der
für die Kundenbetreuung im Arbeitszimmer aufzubringende Zeitaufwand nicht
unerheblich, dennoch muss der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit dort
gesehen werden, wo die Umsetzung der Projekte einschließlich der
technischen Betreuung erfolgt - bei den Kunden. Auch eine Betrachtung der
zeitlichen Komponente kann zu keiner anderen Beurteilung des Mittelpunktes der
Tätigkeit führen, denn wie oben dargestellt zeigt sich im
maßgeblichen Jahr ein zeitlich überwiegendes Ausmaß der
Außendiensttätigkeit. Auch die Leistung von Bereitschaftsdiensten, in
denen der Bw. lediglich erreichbar sein muss, um bei Störfällen
kurzfristig Hilfestellung zu leisten bzw. Vordiagnosen zu erstellen, vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Eine Anerkennung der Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten ist bei dieser Sachlage nicht
möglich.
Der Bw. hat im Rahmen der für das Arbeitszimmer
geltend gemachten Aufwendungen S 3.854,46 (€
280,11)an Stromkosten geltend gemacht.
Der Verbrauch wurde mittels eines Stromsubzählers ermittelt, der
ausschließlich den Verbrauch im Heimbüro sowie eines
Server/Netzwerkschrankes vor dem Büro misst. Im Hinblick darauf, dass der
Stromverbrauch im Wesentlichen aus dem Einsatz, steuerlich anzuerkennender
Arbeitsmittel, nämlich der ausschließlich beruflich genutzten,
umfangreichen EDV-Ausstattung, resultiert, erachtet der Unabhängige
Finanzsenat die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Berufung war somit teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
27. Juni 2008
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-S/07
- Stammnummer
- 35461
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF