Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1294-L/07
Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Lehrlingsausbildungsprämie (Rechtslage Veranlagung 2005).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1294-L/07vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Stb..,
Adr.2, vom 11. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC,
vertreten durch HR A, vom 7. September 2007 betreffend
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988 für
das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Körperschaftsteuererklärung 2005 wurde am 31.
Oktober 2006 elektronisch eingereicht. Der Körperschaftsteuerbescheid 2005
erging am 2. November 2006.
Mit Fax vom 3. August 2007 wurde die Beilage E 108 c zur
Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2005 dem
Finanzamt ABC übermittelt. Es wurde eine Lehrlingsausbildungsprämie in
Höhe von € 1000,-- geltend gemacht.
In der Folge wurde die Eingabe zur Geltendmachung einer
Lehrlingsausbildungsprämie mit Bescheid vom 7. September 2007
zurückgewiesen. Begründend wurde seitens des Finanzamtes
angeführt, die Eingabe sei nicht fristgerecht eingebracht worden. Lt. BGBl
57/2004 könne die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie könne überdies in
einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 11. September 2007, eingelangt am
Finanzamt ABC am 13. September 2007, wurde gegen den Zurückweisungsbescheid
Berufung erhoben, die Zuerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie beantragt
und im wesentlichen ausgeführt: Das Bundesministerium für Finanzen
habe in einer Einzelerledigung ausgesprochen, dass auch noch nach Ergehen des
Abgabenbescheides die Geltendmachung von Prämien durch Einreichung des
betreffenden Formulars in jenen Fällen zulässig sei, in denen aus der
Abgabenerklärung oder einer Beilage die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie hervorgehe.(SWK 17/2004, S 584)
Diese Rechtsansicht lege auch der UFS seinen Entscheidungen
zu Grunde und lasse der UFS eine Geltendmachung von Prämien auch nach
Ergehen des Abgabenbescheides generell zu, wenn aus der Abgabenerklärung
oder in einer Beilage deren Anspruchnahme "in irgendeiner" Form hervorgehe. (UFS
Klagenfurt, GZ RV/0187-L/04)
Im gegenständlichen Fall sei in der ursprünglich
eingereichten Körperschaftsteuererklärung folgendermaßen auf die
Anspruchnahme der Lehrlingsprämie 2005 hingewiesen worden: Die
Lehrlingsausbildungsprämie 2005 sei in der Bilanz 2005 im
Umlaufvermögen aktiviert worden; Die Lehrlingsausbildungsprämie sei in
der Körperschaftsteuererklärung 2005 unter der KZ 9306 als Abrechnung
in Höhe von € 1000,-- angesetzt, Die Lehrlingsausbildungsprämie
2005 sei in der Mehr-Weniger-Rechnung dargestellt worden; Im Rahmen der
elektronischen Einreichung der Körperschaftsteuererklärung sei auf die
Lehrlingsausbildungsprämie als Beilage in Papierform hingewiesen
worden.
Es stehe somit außer Zweifel, dass in irgendeiner
Form auf die Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie 2005
hingewiesen worden sei und somit auch glaubhaft gemacht werden könne, dass
das Formular zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie 2005 bereits
ursprünglich, sprich vor Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides
2005 ans Finanzamt gesandt wurde, jedoch offenbar nicht dort angekommen sei,
dies aber mangels vorliegender eingeschriebener Briefsendung nicht mehr
nachgewiesen werden könne. Es werde demnach um Stattgabe der Berufung
ersucht.
Beigelegt waren der Berufung die
Körperschaftsteuererklärung 2005, aus der sich ergibt, dass unter
Sonstige Abrechnungen (KZ 9306) € 1000,-- aufscheinen, die
Mehr-Weniger-Rechnung, die die Lehrlingsprämie enthält, sowie das
Übertragungsprotokoll der K-Erklärung 2005, in dem auf die Beilage E
108 c hingewiesen wird.
Die Berufung wurde am 5. November 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Lehrlingsausbildungsprämie rechtzeitig beantragt wurde.
Gemäß
§ 108 f Abs. 4 EStG in der für
das Jahr 2005 geltenden Fassung kann die Prämie nur in einer Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht
werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Körperschaftsteuerbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.
Diesbezüglich ist zunächst zu klären, wann
der diesbezügliche Antrag gestellt wurde. Laut Berufungsvorbringen wurde
das Formular zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie vor
Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2005 an das Finanzamt gesandt,
ist jedoch nicht dort angekommen, und gibt es mangels eingeschriebener
Briefsendung keinen Nachweis hierfür.
Wie im VwGH-Erk 21.1.2004, 99/13/0145 ausgeführt wird,
trägt die Antragstellerin die Beweislast dafür, dass ein
Schriftstück der Behörde zugekommen ist (vgl. auch Ritz, Kommentar zur
BAO, 3. Auflage, § 108 Tz 10), und ist die Beantwortung der Frage, ob ein
derartiger Beweis erbracht worden ist oder nicht, ein Akt der
Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO "hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Im vorliegenden Fall wird aus folgenden Gründen davon
ausgegangen, dass das Original des streitgegenständlichen
Lehrlingsprämienantrages nicht bis zur Rechtskraft des
Körperschaftsteuerbescheides dem Finanzamt zugekommen ist:
Wenn das Original des
Lehrlingsausbildungsprämienantrags im Zuge der elektronischen Einreichung
der Körperschaftsteuererklärung 2005 postalisch eingereicht worden
wäre, würde es sich höchstwahrscheinlich im Finanzamtsakt
befinden. Auch wenn es zunächst innerhalb des Finanzamtes an eine falsche
Stelle gelangt wäre, wäre es aufgrund der darauf befindlichen
Steuernummer (vgl. Kopie des Antrages) mit einer immer noch ausreichenden -
andere Varianten überragenden - Wahrscheinlichkeit im richtigen
Finanzamtsakt gelandet. Wie auch in der Berufung vermutet, ist das Formular
nicht am Finanzamt angekommen. Die Beförderung der Sendung durch die Post
erfolgt jedoch auf Gefahr des Absenders. (vgl. Ritz BAO3, § 108 Tz 10) Nach
Ansicht der Referentin kann demnach die Bw. den Beweis nicht erbringen, dass das
Schriftstück bei der Behörde eingelangt ist. Der Beweis der
Postaufgabe ist nicht ausreichend (vgl. auch Ritz, BAO3, § 108 Tz
10).
Somit ist der Antrag auf Lehrlingsausbildungsprämie
erst am 3. August 2007 eingereicht worden. Beilage zur Geltendmachung einer
Lehrlingsausbildungsprämie rechtzeitig erfolgt ist. Nach der im
Veranlagungsjahr 2005 geltenden Rechtslage war ein solcher Antrag bis zur
Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2005 möglich. Der
Körperschaftsteuerbescheid erging am 2. November 2006 und wurde nicht mit
Berufung bekämpft. Er war demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits
rechtskräftig.
Der Umstand, dass in der
Körperschaftsteuererklärung bereits auf die Beilage zur Geltendmachung
der Lehrlingsausbildungsprämie hingewiesen wurde und auch in der Bilanz die
Prämie aufscheint, vermag dem Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg zu
verhelfen, da das Gesetz in § 108f Abs. 4 EStG ausdrücklich das
Vorliegen eines Verzeichnisses als Grundlage für die Festsetzung der
Prämie normiert.
Die seitens der Bw. in der Berufung zitierte
Berufungsentscheidung des UFS Klagenfurt, GZ. RV0187-K/04, kann für den
gegenständlichen Berufungsfall nicht herangezogen werden, da es sich um
eine Entscheidung zur Rechtslage für das Kalenderjahr 2002 handelt, und
selbst in diesem Fall die Berufung abgewiesen wurde.
Die in der Berufung zitierte Einzelerledigung des BMF,
wonach auch noch nach Ergehen des Abgabenbescheides die Geltendmachung von
Prämien durch Einreichung des betreffenden Formulars in jenen Fällen
zulässig ist, in denen aus der Abgabenerklärung oder einer Beilage die
Inanspruchnahme der (im dort entschiedenen Einzelfall)
Investitionszuwachsprämie hervorgeht, ist ebenfalls zu der (strengeren)
Rechtslage für die Veranlagungsjahre vor 2004 ergangen und war zu diesem
Zeitpunkt eine Geltendmachung nur gleichzeitig mit den Steuererklärungen
möglich.
Unabhängig davon, dass der Unabhängige
Finanzsenat als weisungsfreie Behörde nicht an Erlässe und
Rechtsansichten des BMF gebunden ist, wurde diese Rechtslage durch das
Steuerreformgesetz 2005 dahingehend entschärft, dass die Antragstellung bis
zur Rechtskraft des Abgabenbescheides möglich ist.
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes sieht die
Referentin keinen Spielraum für eine anders lautende Entscheidung.
Linz, am 26.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1294-L/07
- Stammnummer
- 35456
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF