Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3316-W/02
Antrag auf Wiedereinsetzung,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3316-W/02vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vormals Adresse2, vom
7. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 30. Juli
2001 betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom
5. Juli 2001 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und Zuerkennung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1998 bis Februar 1992)
aufgrund geänderter Voraussetzungen. Der Bw. begründete seinen Antrag
im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 1995 die österreichische
Staatsbürgerschaft erhalten habe und damit sich die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Familienbeihilfe geändert hätten. Sein
bereits im Jahr 1995 gestellter Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für seine beiden Kinder sei vom damals zuständigen Finanzamt für
den nunmehr beantragten Zeitraum abgewiesen worden, ebenso sei seine Berufung
gegen den Abweisungsbescheid abgewiesen worden. Auf eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof habe er bedauerlicherweise keine Antwort erhalten,
möglicherweise weil er übersiedelt sei und verschiedene
Poststücke nicht erhalten habe. Die Staatsbürgerschaftsnachweise der
ganzen Familie vom 30. August 1995 wurden in Kopie vorgelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag
des Bw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom
31. Juli 2001 ab und führte in der Begründung aus:
"Gemäß
§ 308 Abs. 1 u. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, dass er eine festgesetzte Frist durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis nicht einhalten konnte. Außerdem kann ein
Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, aufgrund
derer die Abgabenbehörde schon früher wegen mangelnder
Anspruchsvoraussetzungen einen abweisenden Bescheid erlassen hat. Desgleichen
wäre auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
BAO unzulässig, da die hier zitierten Voraussetzungen nicht gegeben
sind.
Im
gegenständlichen Fall wurde Ihr seinerzeit eingebrachter Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe mangels Vorliegen der im
Familienlastenausgleichsgesetz bestimmten Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit
Oktober 1989 bis Februar 1992 letztendlich durch die Abgabenbehörde II.
Instanz mit Berufungsentscheidung rechtskräftig abgewiesen. Eine in Ihrem
nun eingebrachten Schreiben angeführte Befassung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nicht erfolgt, diese hätte aber ebenfalls zu
keiner Änderung des vorliegenden Sachverhaltes führen
können.
Bemerkt wird, dass
Änderungen in einem gegebenen Sachverhalt, die zu einem Anspruch auf
Familienbeihilfe führen, erst mit ihrem Inkrafttreten wirksam werden und
somit für frühere Zeiträume unerheblich sind. Daher kann auch Ihr
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft per 30. August 1995
einen Beihilfenanspruch im strittigen Zeitraum Oktober 1989 bis Februar 1992
nicht begründen."
Gegen den Abweisungsbescheid vom 31. Juli 2001 erhob der
Bw. mit Eingabe vom 5. September 2001 und begründete dies wie
folgt:
"Mein
Antrag vom 5.7.01, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wurde mit
der Begründung abgelehnt, dass ich erst mit 30.8.1995 die österr.
Staatsbürgerschaft
erhalten
habe und daher keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1989 bis Februar 1992
habe.
Seinerzeit wurde mein Antrag
um Familienbeihilfe für den gleichen Zeitraum mit Bescheid vom 22.9.1992,
FB Nr. 00/000 mit der Begründung
abgelehnt, dass ich nur Anspruch hätte, wenn ich im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt
wäre.
Dies wäre nicht der
Fall, sondern erst seit März 92 im Bundesgebiet
aufhältig.
Ich bin jedoch lt.
Notariatsakt des öffentl. Notars,
Dr. N., vom 19.5.1987 Gesellschafter
der Fa. B. & Co
Ges.mbH,Adresse3 und außerdem seit
1987 kaufm. Angestellter der Gesellschaft und habe ein monatliches Gehalt
bezogen.
Vermutlich wurde meine
Tätigkeit als Marktfahrer irrtümlich als selbstständige
Tätigkeit bisher gewertet, obwohl ich monatlich entlohnt wurde. Siehe auch
beiliegende Lohnzettel weit
1.1.1989.
Demnach habe ich,
entsprechend den Bestimmungen des FLAG 1967 für den Zeitraum Okt. 89
bis Feb. 92 Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In der
Berufungsentscheidung vom 23.9.96 wurde jedoch keine eindeutige Aussage
getätigt, ob für mich als Gehaltsempfänger und Gesellschafter
einer GmbH ein Anspruch besteht. Ein neuerlicher Antrag um Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand vom 5.7.01 wurde mit Bescheid vom 31.7.01 abgewiesen, dass ich
erst mit.30. 8.95 die österr. Staatsbürgerschaft erhalten habe. Auf
die vorzit. Begründungen der Vorbescheide wurde nicht Bedacht
genommen."
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte in der Berufungsvorentscheidung aus:
"Wie bereits mittels
Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde, haben gemäß
§ 3,
Abs. 1 u. 2 Familienlastenausgleichsgesetz Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder Flüchtlinge sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie entweder bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, oder wenn sie sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist aber
festzustellen, dass diese bei einem Anteil an der Firma (z.B. als
Gesellschafter) von mehr als 25% gemäß
§ 22, Abs. 2
Einkommensteuergesetz als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
gelten. Auf Grund der Höhe Ihrer Beteiligung als Gesellschafter von 50% an
der GesmbH waren jedoch Ihre Bezüge nach der oben genannten Bestimmung als
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu werten, sodass mangels
Vorliegen der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen in der strittigen Zeit
ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben war. Allfällig eintretende
Umstände (z.B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft),
die ab einem späteren Zeitpunkt einen Beihilfenanspruch begründen,
können aber vorher fehlende Anspruchsvoraussetzungen nicht ersetzen und
haben somit keine Auswirkung auf zurückliegende Zeiträume. Es konnte
daher keine Änderung in der bestehenden Sachlage erkannt werden und Ihrer
Berufung musste ein Erfolg versagt bleiben.
Mit Eingabe vom 22. März 2002 beantragte der Bw.
ohne weiterem Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im gegenständlichen Berufungsfall steht
unstrittig fest, dass der Bw.
im
März1987 nach Österreich einreiste und damit erst im
März 1992 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der anzuwendenden Fassung
erfüllt hatte (der Bw. bezieht seit März 1992 laufend die
Familienbeihilfe),
im
strittigen Zeitraum Oktober 1989 bis Februar 1992 Gesellschafter einer
GesmbH (mit 50% Beteiligung) war und
seit
August 1995 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Unbestritten ist nach den Ausführungen des Bw. in der
Berufungsschrift auch, dass der erste Antrag des Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1989 bis Februar 1992
bereits mit Bescheid vom 22. September 1992 bzw. dazu ergangener
Berufungsentscheidung vom 23. September 1996 rechtskräftig abgewiesen
wurde.
Der Bw. begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (und Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum Oktober 1989 bis Februar 1992) damit, dass sich durch die
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1995 die
Voraussetzungen geändert hätten.
Ist darüber abzusprechen, ob für einen bestimmten
in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist von den
rechtlichen Verhältnissen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei
der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, auszugehen. (vgl. VwGH
24.10.2000, 95/14/0119). Dass im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen
Tatsachen im strittigen Zeitraum ein geänderter Sachverhalt vorgelegen
wäre und der Bw. zur Geltendmachung dieses Umstandes eine Frist
versäumt hätte, wurde vom Bw. nicht vorgebracht. Zum zweiten
Vorbringen des Bw., seine Tätigkeit als Gesellschafter sei im
abgeschlossenen Verfahren vermutlich irrtümlich als selbständige
Tätigkeit eingestuft worden, wird auf § 22 Z. 2
EStG 1988 sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Ziel einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es,
Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine
Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Im vorliegenden Fall ist nach
dem Begehren des Bw. für den strittigen Zeitraum weder im Hinblick auf
einen geänderter Sachverhalt noch - nach der dem Vorbescheid zugrunde
liegenden Rechtsanschauung - im Hinblick auf eine andere rechtlichen Beurteilung
des ursprünglichen Antrages eine Fristversäumnis zu erkennen.
Unabhängig von der Art des beantragten Rechtstitels wäre damit kein
Grund für eine neue Sachentscheidung vorgelegen.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist jedoch nur
der vom Spruch des Bescheides umfasste Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist dabei nur in
jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des
Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 20 zu
§ 308). Die Vorbringen des Bw. sind nicht geeignet, das Vorliegen von
Wiedereinsetzungsgründen darzustellen, da es zur Versäumung einer
Frist, wodurch dem Bw. ein Rechtsnachteil erwachsen wäre, nach den
vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Fall gar nicht gekommen
ist.
Im Übrigen wird unter Hinweis auf § 46
Verwaltungsgerichtshofsgesetz (VwGG) ergänzt, dass Rechnachteile durch die
Versäumnis der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht durch einen bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beseitigt werden könnten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3316-W/02
- Stammnummer
- 35438
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF