Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0563-W/07
Besteuerung von Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-W/07vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DWN, vertreten durch
Dr. Reisinger und Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH
& Co KG, 1150 Wien, Diefenbachgasse 35-41, vom 2. Dezember 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 22. November 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 22. November 2005
führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2004 für
den Bw. - Herrn WN - durch. Dabei wurden neben den vom Bw im Jahr 2004
erwirtschafteten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch ein von
der Firma IAF Service GmbH ausbezahlter Betrag iHv 933,69 € in Ansatz
gebracht.
Der Bw begründete die daraufhin erhobene Berufung
(2. Dezember 2005) damit, dass er im Streitjahr 2004 ausschließlich
bei der B beschäftigt gewesen sei und der von der IAF Service GmbH
ausbezahlte Betrag den Zeitraum 2002 betreffe und somit nicht Gegenstand der
Veranlagung 2004 sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Dezember 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die Zahlung des
Insolvenz-Ausgleichsfonds im Jahr 2004 zugeflossen und diese somit zu Recht in
die Bemessungsgrundlage des Jahres 2004 einbezogen worden sei.
In seinem Vorlageantrag vom 27. Dezember 2005
führte der Bw aus, dass das Unternehmen bei dem er im Jahr 2002
beschäftigt gewesen sei, in Insolvenz geraten sei und ihm deshalb kein
Gehalt auszahlen habe können; die Pflicht zur Zahlung habe der IAF
übernommen. Der Bw wies darauf hin, dass der bei ihm im Jahr 2004
eingelangte Betrag nichts anderes sei, als eine aus dem Jahr 2002 verspätet
eingelangte Gehaltszahlung, der mit der zugehörigen Gehaltsabrechnung
bereits vollständig versteuert worden sei. Das EStG habe nicht zum Inhalt,
das aus einer Insolvenz stammende und bereits versteuerte Gehalt ein paar Jahre
später nochmals zu versteuern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der
Bw war in der Zeit vom 6. Mai bis 5. Juli 2002 bei der Firma L
beschäftigt und bezog laut Lohnzettel dafür 3.552,62 €
(brutto).
Mit
Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 05.09.2003 wurde der Konkurs der Firma L
mangels Vermögens abgewiesen.
Im
Streitjahr 2004 erhielt der Bw von der IAF Service GmbH einen Betrag von
1.417,36 € (brutto).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Unterlagen des Finanzamtes und einem Firmenbuchauszug. Er ist in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 25 Absatz 1 Ziffer 1 lit a EStG
1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis.
Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften
unter die zitierte Bestimmung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne
Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem
Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses zukommt. § 25 Absatz 1
Ziffer 1 lit a EStG 1988 erfasst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur
mittelbar im Wege dritter Personen zukommen, wenn sie nur ihre Wurzel im
Dienstverhältnis haben (vgl Hofstätter/Reichel: Die Einkommensteuer,
EStG 1988, Kommentar, § 25 Rz 3).
Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl 324/1977 sind Arbeitslohn
(vgl Hofstätter/Reichel, aaO, § 25 Rz 4).
Die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfolgt nach § 19 EStG 1988 in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung (vgl Doralt: Einkommensteuergesetz:
Kommentar, § 25 Tz 4). Gemäß
§ 19 Abs 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Die im Gesetz genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz treffen
auf die vom Bw zu versteuernden Einkünfte nicht zu.
Das Insolvenz-Ausfallgeld nach dem IESG fließt dem
Dienstnehmer mit der Bezahlung durch den Fonds zu (vgl Doralt, aaO, § 19 Tz
30). Unabhängig davon, für welche Zeiträume dem Bw
Insolvenz-Ausfallgeld gezahlt wurde, ist dieses daher gemäß
§ 19
EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung für die
Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage jenes Kalenderjahres
heranzuziehen, in dem das Insolvenz-Ausfallgeld zugeflossen ist.
Es ist unstrittig, dass die Auszahlung durch die IAF
Service GmbH an den Bw im Jahr 2004 nachweislich erfolgt ist. Damit ist das
Insolvenz-Ausfallgeld dem Bw im Jahr 2004 zugeflossen und ist in diesem Jahr im
Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum das im Streitjahr 2004
durch die IAF Service GmbH zur Auszahlung gelangte Insolvenz-Ausfallgeld - wie
vom Bw behauptet - bereits im Jahr 2002 vollständig versteuert hätte
werden sollen. Sofern der Bw davon ausgeht, dass eine Versteuerung bereits 2002
stattgefunden habe, hätte er sich im Rahmen einer Berufung gegen den
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 gegen diese
unrichtige Vorgangsweise wenden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-W/07
- Stammnummer
- 35437
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF