Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1585-W/06
Aus der Fehlbezeichnung einer Beteiligten im Bescheidspruch resultieren eine mangelnde Bescheidqualität sowie die Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1585-W/06vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Mag. Karoline Windsteig, Hans Diglas und Dr. Robert
Zsifkovitsüber die Berufungen der
H. R. und Mitbesitzer, W., Z.Gasse 2, vertreten durch Intercura Treuhand- und
Revisionsgesellschaft mbH, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, vom
9. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
23. Jänner 2006 betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 2002, 2003 und 2004 sowie vom 20. Juli 2006 gegen den Bescheid vom 20.
Juni 2006 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 2002, 2003 und 2004 vom 23. Jänner 2006
werden gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid
vom 20. Juni 2006 über die Abweisung des Antrages auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung des Jahres 2001 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.
a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Haus- und
Wohnungseigentumsgemeinschaft in W., Z.Gasse 2. Nach den aktenkundigen
Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen waren im Zeitraum 2002 bis 2004
Herr Mag. M. H. und Frau E. A. jeweils zu 50% Wohnungseigentümer der
genannten Liegenschaft.
Gegenstand einer Außenprüfung war unter anderem
die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 2002 bis 2004. Dem
Prüfungsbericht vom 16. Jänner 2006 ist dazu aus Tz 1 zu entnehmen,
dass Mag. M. H. Ende des Jahres 2000 im Wege einer Schenkung (Vertrag vom 23.
November 2000) von der Hälfteeigentümerin R. H. das Eigentumsrecht an
50% der gegenständlichen Liegenschaft in W. Z.Gasse 2 erhalten habe. Das
Fruchtgenussrecht bzw. die anteiligen Einkünfte wären vorerst
gemäß dem Übergabevertrag bei R. H. verblieben. Über die
zweite Eigentumshälfte habe unverändert E. A. verfügt.
Mit 1. September 2001 habe der zivilrechtliche
Hälfteeigentümer Mag. M. H. vertraglich auch das Fruchtgenussrecht an
den Einkünften dieser Liegenschaft erhalten und sei als Gegenleistung
dafür eine lebenslange Unterhaltsrente für R. H. vereinbart
worden.
Aus den zur gegenständlichen Liegenschaft für das
Jahr 2001 abgegebenen Steuererklärungen geht hervor, dass für die
Monate Jänner bis August 2001 von den 50% der aus der Vermietung dieses
Objektes erzielten Einkünfte zwei Drittel Frau R. H. und für die
Monate September bis Dezember 2001 ein Drittel Herrn Mag. M. H. zugerechnet
worden seien.
Bei diesen Einkünften seien bereits Werbungskosten im
Ausmaß von 50%, die im direkten Zusammenhang mit der Liegenschaft
gestanden wären und auch die AfA vom Einheitswert berücksichtigt
worden. Die Veranlagung für das Jahr 2001 erfolgte
erklärungsgemäß.
Mag. M. H. hat in den Steuererklärungen der
streitgegenständlichen Jahre als Hälfteeigentümer die AfA von den
fiktiven Anschaffungskosten geltend gemacht. Diese Vorgangsweise hatte die
Betriebsprüfung aus steuerrechtlicher Sicht für unzulässig
beurteilt, zumal er bereits im Jahre 2001 im Rahmen seines Wahlrechtes, die AfA
vom Einheitswert oder von den fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen, eine
Berechnung vom Einheitswert vornahm.
Daraus folgte für den Prüfer die rechtliche
Unzulässigkeit der für die Streitjahre von Mag. M. H. gewählten
Berechnung der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten sowie eine Minderung der
Werbungskosten für den Zeitraum 2002 bis 2004 wie folgt:
|
Werbungskosten
/AfA lt. Erkl.
|
€
13.500,00
|
WK/AfA
lt. Bp.
|
|
€
-1.287,76
|
Ergebnisänderung
|
|
€
12.212,24
Das Finanzamt erließ unter
Zugrundelegung dieser abgabenbehördlichen Prüfungsergebnisse im
amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren die Bescheide betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre
2002 bis 2004 und adressierte diese Feststellungsbescheide an "R. H. und
Mitbesitzer".
In der dagegen gerichteten Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass Mag. M. H. entgegen den Feststellungen
der Betriebsprüfung im Jahre 2001 keineswegs sein Wahlrecht für die
Festsetzung der AfA konsumiert habe. In der Überschussrechnung wäre im
Gegenteil, auf die Änderung in der Zurechnung überhaupt nicht Bezug
genommen und die Übermittlung des Überschusses so vorgenommen worden,
als ob eine Änderung in der Zurechnung der Einkünfte nicht
stattgefunden hätte. Lediglich in den Beiblättern zur
Steuererklärung wäre eine aliquote Zurechnung der Einkünfte
ausgewiesen gewesen.
Erst anlässlich der Überschussermittlung für
das Jahr 2002 sei eine dem Mag. M. H. zuordenbare Abschreibung auf Grund der
fiktiven Anschaffungskosten ermittelt worden. Diese Vorgangsweise gründe
sich auf die Annahme, dass aus der Zurechnung der Einkünfte über einen
Zeitraum von 8 Monaten an R. H. ihr eine gesamte Jahresabschreibung zustehen
würde. Es wäre im Jahre 2001 die Abschreibung für die bisherigen
Eigentümer fortgesetzt worden. Mag. M. H. habe demnach erst ab dem
Folgejahr eine Abschreibung nach der von ihm gewählten Methode vornehmen
können.
Aus diesen Gründen beantragte die Bw.
1. eine
amtwegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2001:
Anlässlich der Betriebsprüfung wären dem
Prüfer mehrere Unrichtigkeiten in der Abgabenerklärung 2001 zur
Kenntnis gelangt, die sich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Bw.
ausgewirkt hätten. Im ersten Fall wären umsatzsteuerliche
Feststellungen, Zehntel- und Fünfzehntelkorrekturen betroffen gewesen, im
zweiten Fall die erhöhte Abschreibung auf Basis der fiktiven
Anschaffungskosten. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte
wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen, eine Wiederaufnahme des
Verfahrens 2001 auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen durchzuführen. Die
Bw. beantragte in diesem Fall, die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten zu
berechnen.
In seiner Stellungnahme zum Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gab der Prüfer an, dass er eine solche aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit unterlassen habe. Mit der Erstveranlagung
sei zwar die AfA Berechnung des Mag. M. H. unrichtig geblieben, es seien aber
dadurch auch andere Punkte zu seinem Nachteil nicht korrigiert worden. Aus Sicht
der Betriebsprüfung wäre eine erneute Wahlmöglichkeit im Zuge der
Wiederaufnahme des Verfahrens des Jahres 2001 nicht anzuerkennen gewesen, da das
Wahlrecht bereits bei der Erstveranlagung konsumiert worden sei.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr
2001 als unbegründet ab. Auch dieser Bescheid nennt als Bescheidadressaten
"R. H. und Mitbesitzer."
2. im
Streitzeitraum die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten
festzusetzen:
Mag. M. H. hätte auf Grund des wiederaufzunehmenden
Verfahrens sein Wahlrecht für das Jahr 2001 ausüben können.
Würde die Behörde der Rechtsansicht des Erstellers der
Abgabenerklärungen folgen, so stünde Mag. H. erst eine Abschreibung ab
dem Jahre 2002 zu, dessen Wahlrecht er in den Abgabenerklärungen auch
ausüben könnte.
Eine Verwirkung des AfA - Wahlrechts liege nicht vor, da
erkennbar im Jahre 2001 lediglich die Abschreibung der Vorbesitzerin in Ansatz
gebracht worden wäre.
Der Prüfer nahm dazu schriftlich am 3. April 2006
Stellung und führte aus, dass das auszuübende Wahlrecht nach § 16
Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 erst mit dem Erlöschen eines allfälligen
Fruchtgenussrechtes beim Vorbesitzer geltend gemacht werden könne. Dies
bedeute, dass im Antragsjahr jedenfalls anteilige Einkünfte zurechenbar
sein müssten. Im konkreten Fall sei vertraglich der 1. September 2001 als
Stichtag für die Aufgabe des Vorbehaltsfruchtgenussrechtes bei der
Geschenkgeberin und für den Übergang der anteiligen Einkünfte
festgelegt worden. Dem neu eingetretenen Hälfteigentümer wäre ab
diesem Zeitpunkt im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2001 jedenfalls das Recht
auf Geltendmachung einer Halbjahres-AfA wahlweise vom Einheitswert oder von den
fiktiven Anschaffungskosten zugestanden. Es habe sich dabei nicht die Frage
gestellt, ob das Wahlrecht wegen eines Verlustes bei den Einkünften aus
Vermietung durch Ansatz einer AfA von den fiktiven Anschaffungskosten als nicht
beansprucht gelten würde.
Tatsache sei gewesen, dass die AfA vom Einheitswert
anteilsmäßig mitberücksichtigt worden sei und rechnerisch
deshalb als unrichtig zu beurteilen gewesen sei, da ab dem 1. September 2001
Mag. M. H. nur die halbe AfA vom anteiligen Einheitswert zugestanden wäre.
Unmissverständlich dabei sei der Antrag auf Berücksichtigung der AfA
vom Einheitswert der Liegenschaft und somit auch die Ausübung des
Wahlrechtes gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 im Jahr des
unentgeltlichen und wirtschaftlichen Überganges der Liegenschaft auf den
neu eingetretenen Miteigentümer. Auch wenn Mag. M. H. in Hinblick auf die
gewünschte AfA Berechnung von den fiktiven Anschaffungskosten ein im Jahre
2001 erstelltes Gutachten in Auftrag gegeben habe, so ändere dies nichts
daran, dass ein solcher Antrag nicht schon für das Jahr 2001 gestellt
worden sei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 20.
Juni 2006 über die Berufung gegen die streitgegenständlichen
Feststellungsbescheide der Jahre 2002 bis 2004 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte darin begründend aus, dass im
Falle eines unentgeltlichen Erwerbs gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit b
EStG 1988 der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt
vor dem unentgeltlichen Erwerb zu Grunde zu legen sei, wenn ein Gebäude
unentgeltlich erworben wird. Der Einheitswert bzw. die fiktiven
Anschaffungskosten seien nur dann anzusetzen, wenn das Gebäude bereits im
Zeitpunkt des Erwerbs, also bereits vom Rechtsvorgänger vermietet worden
wäre (durchgehende Vermietung). Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven
Anschaffungskosten vorzunehmen, sei anlässlich der Veranlagung für das
Kalenderjahr zu stellen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus
der Vermietung des Gebäudes erzielt.
Dem Vorlageantrag ist unter anderem ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zu
entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem vorliegenden Sachverhalt steht außer Streit,
dass sich die Eigentumsverhältnisse bei der Bw. als
Miteigentumsgemeinschaft bereits im Jahre 2001 verändert haben. Frau R. H.
hat schon im Jahre 2000 ihren Hälfteanteil mit Schenkungsvertrag vom 23.
November 2000 an Mag. M. H. übertragen und ihm letztlich mit Wirkung ab dem
1. September 2001 als Gegenleistung zur lebenslangen Unterhaltsrente auch dass
Fruchtgenussrecht an den Einkünften dieser Liegenschaft zukommen
lassen.
Der Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2001, in dem unter anderem die
AfA vom Einheitswert berücksichtigt wurde, erging
erklärungsgemäß und ist rechtskräftig geworden.
Weiters ist unstrittig, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz unter Zugrundelegung der bereits dargelegten Prüfungsergebnisse des
Zeitraumes 2002 bis 2004 die nunmehr angefochtenen Bescheide betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte dieser Jahre im
amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren erließ und an die Hausgemeinschaft
"R. H. und Mitbesitzer", eine in dieser personellen Zusammensetzung im
Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr bestehende GesbR adressiert hatte.
Desgleichen hat das Finanzamt, auch den Bescheid vom 20.
Juni 2006, mit dem der Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2001 abgewiesen
wurde, an "R. H. und Mitbesitzer" gerichtet.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass
nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO die Abgabenbehörde
eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen hat, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Ein der Erledigung in der Sache entgegenstehendes
formalgesetzliches Hindernis liegt insbesondere dann vor, wenn der angefochtenen
Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt. Die Abgabenbehörde ist
diesfalls verpflichtet, durch Zurückweisung zu entscheiden (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, S 2683 f.).
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft), die gemäß
§ 93 Abs. 2 im Spruch des
Bescheids genannt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil
eines Bescheidspruchs (VwGH 25.9.2002, 2000/13/0203).
Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus,
dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist
(§ 97 BAO). Die Bestimmung des § 97 Abs. 1 BAO besagt, dass
Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. Ritz, BAO³ Kommentar
§ 246 Tz 2).
Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid
wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war
(VwGH v. 7.3. 1991, 90/16/0043).
Ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
hat grundsätzlich gemäß
§ 191 Abs. 1 lit c BAO an die
Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen, deren
Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis
betreffend eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Baurechtsgemeinschaft zum
Ausdruck gebracht, dass die Personen der Gemeinschaft im Spruch namentlich zu
nennen sind; "A und Mitberechtigte" lässt dabei nicht erkennen,
gegenüber welchen anderen Adressaten (als A) die Behörde den Bescheid
erlassen wollte (VwGH 23.6.2003, 2002/17/0241, 0242, 0243).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den
Berufungsfall zum einen bezüglich des Feststellungszeitraumes 2002 bis 2004
und zum anderen hinsichtlich des Antrages auf amtswegige Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens 2001 Folgendes:
Die streitgegenständlichen Bescheide betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Mag. M. H. und
E. A. und der Bescheid, mit dem der Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens für das Jahr 2001 abgewiesen wurde, sind schon,
infolge der bei ihrer Erlassung erfolgten Fehlbezeichnung einer Beteiligten im
Bescheidadressat, nämlich Frau R. H., als ins Leere gegangen zu
qualifizieren. Frau R. H. besaß zweifelsohne im
Bescheiderlassungszeitpunkt am 23. Jänner 2006 keinen Miteigentumsanteil an
besagter Liegenschaft, sie hatte ihn bereits im Jahre 2000 durch
Schenkungsvertrag an Mag. M. H. übertragen und ihm das Fruchtgenussrecht
mit Stichtag 1. September 2001 eingeräumt.
Aus diesem Grund sowie den oben dargelegten Erwägungen
hätte das Finanzamt im Bescheidadressat jedenfalls neben der 2.
Hälfteeigentümerin E. A. nicht R. H., sondern ihren Nachfolger Mag. M.
H. nennen müssen, weshalb die angefochtenen Entscheidungen keine
Rechtswirkungen entfalten konnten, ihnen somit kein Bescheidcharakter zugekommen
ist, und die dagegen erhobenen Berufungen deshalb gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen waren.
Im Sinne des § 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat
ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung
absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§273) ist.
Angesichts der im konkreten Fall über die Berufungen
nach § 273 BAO erfolgten Formalentscheidungen, konnte die Durchführung
der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO unterbleiben.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1585-W/06
- Stammnummer
- 35430
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF