Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0779-W/06
Vorauszahlungen iZm Vorbehaltsfruchtgenuss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0779-W/06vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Fenz, Walter Supper und Dr. Dieter Simon
über die Berufung der Bw., vom 16. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 14. April 2005 betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für 2005 und Folgejahre nach der am
25. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. April 2005
erfolgte die Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zum
Bescheid vom 14. Juli 2004 dahingehend, dass anstelle von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 361,60 solche in
Höhe von € 27.180,45 in Ansatz gelangten. Gemäß der
Begründung des Bescheides erfolgte die Änderung aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf zu der angeführten Steuernummer der Alexandra ... u. Mitbes.
Basierend auf diesem Einkommensteuerbescheid wurde vom
Finanzamt am selben Tag, also am 14. April 2005, der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2005 und Folgejahre erlassen.
Das am 16. Mai 2005 erhobene (mit 15. Mai 2005
datierte) Rechtsmittel der Berufung richtete sich "gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003, den Anspruchszinsenbescheid 2003 und den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2005 und Folgejahre des ...
Finanzamtes vom 14. April 2005". Das Rechtsmittel enthält - abgesehen
von der Beantragung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch
den gesamten Senat sowie der Aussetzung der Einhebung - die Erklärung, die
berufungsgegenständlichen Bescheide vollinhaltlich anzufechten und das
Ersuchen um Fristerstreckung für die Ausführung der Berufung.
Nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages langte
beim Finanzamt folgende Ergänzung der Berufung "gegen den
Einkommensteuerbescheid, den Anspruchszinsenbescheid 2003 und den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2005 und Folgejahre des ...
Finanzamtes vom 14. April 2005" ein:
"Die bisherige
Unterlageneinsicht hat ergeben, dass die Bw. in den Vorjahren nur sporadische
und geringfügige Einkünftezuflüsse aus Vermietung und Verpachtung
(aus dem Titel der Fruchtgenussberechtigung an den Liegenschaftseinkünften
1... Wien, ...) und im Jahre 2003 aus diesem Titel überhaupt keine
Zuflüsse hatte. Sie hatte 2003 lediglich feststellbare
Zuflüsse (lt. derzeitiger Aktenlage nicht in den
Fruchtgenusseinkünften enthalten) aus der Vermietung der Garage von
insgesamt € 361,60 (12 mal € 21,80 und 2 mal
€ 50,--). Es ergibt sich somit, dass die Bw. 2003 (und auch in
den Vorjahren) tatsächlich keine Disposition über die
Einkünfteerzielung aus dem Titel der Fruchtgenussberechtigung an den
Liegenschaftseinkünften 1... Wien, ... hatte (vgl. hiezu die
höchstgerichtlichen Entscheidungen in den geltenden EStR zu Par. 2 EStG,
Rz. 114 und 116). Es geht nicht an, dass die Bw. fiktive
Einkünfte zu versteuern hat, welche tatsächlich und wirtschaftlich
betrachtet der Fruchtgenussbestellerin (Fr. Mag. Alexandra ...) zuzurechnen sind
und welche diese auch tatsächlich vereinnahmt hat. Aus der Sicht
des steuerlichen Vertreters handelt es sich nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Handhabung dieser Fruchtgenussbestellung (lt. notariellem
Übergabsvertrag vom 03.11.1993) um die Einräumung eines Fruchtgenusses
an die Bw. aus Versorgungsmotiven, wobei die tatsächlich überlassenen
Zahlungen an die Bw. keinesfalls als angemessene Gegenleistung für das
anlässlich der Fruchtgenussvereinbarung übereignete Wirtschaftsgut
angesehen werden können (siehe hiezu VwGH 19.9.1989, 88/14/0174).
Es wird daher
auch bestritten, dass überhaupt gemeinschaftlich festzustellende
Einkünfte vorliegen, sodass nach Ansicht der Steuerpflichtigen der
berufungsgegenständliche Feststellungsbescheid zu St.Nr. ... vom 13.07.2004
überhaupt keine rechtliche Wirkung für das Einkommensteuerverfahren
2003 entfalten kann.
Überdies
wird auch dessen wirksame Zustellung bestritten.
Es wird daher weiters
ergänzend beantragt, im neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 2003 die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich mit einem Betrag von
€ 361,60 (wie oben dargestellt) festzusetzen."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung - betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2003 - vom 10. Jänner 2006 wurde mit folgender
Begründung erlassen: "Werden Einkünfte, an denen mehrere
Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert gem. § 188 BAO
festgestellt, kann eine Berufung nur gegen den Feststellungsbescheid eingebracht
werden. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 hinsichtlich der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Alexandra ... und Mitbes. wird
daher als unbegründet abgewiesen."
Mit dem beim Finanzamt am 13. Februar 2006
eingelangten (mit 11. Februar 2006 datierten) als Vorlageantrag
bezeichneten Schreiben wurde "beantragt, die mit 16.05.2005 erhobene und mit
31.08.2005 ergänzte Berufung gegen die
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und Folgejahre des ...
Finanzamtes vom 13.05.2004, beim steuerlichen Vertreter eingelangt am 17.05.2004
erhobene Berufung der Berufungsbehörde 2. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen." Der "Vorlageantrag" ist (abgesehen von der nochmaligen
Beantragung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch den
gesamten Senat) begründungsmäßig ident mit der oben
wiedergegebenen Ergänzung der Berufung.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete am
25. September 2007 ein Schreiben an die Berufungswerberin (zu Handen ihres
steuerlichen Vertreters); dieses am 26. September 2007 übernommene
RSb-Schreiben blieb unbeantwortet. Auch das Erinnerungsschreiben der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 4. Dezember 2007, übernommen
am 6. Dezember 2007, blieb unbeantwortet.
Zu der am 25. Juni 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung ist der steuerliche Vertreter nicht erschienen. Der Senat
beschloss daher, die Verhandlung nichtmündlich durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem als Vorlageantrag bezeichneten Schreiben vom
11. Februar 2006, eingelangt beim Finanzamt am 13. Februar 2006, wurde
"beantragt, die mit 16.05.2005 erhobene und mit 31.08.2005 ergänzte
Berufung gegen die Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und
Folgejahre des ... Finanzamtes vom 13.05.2004, beim steuerlichen Vertreter
eingelangt am 17.05.2004 erhobene Berufung der Berufungsbehörde 2. Instanz
zur Entscheidung vorzulegen."
Es wurde somit ausdrücklich nur die Vorlage der gegen
den Vorauszahlungsbescheid gerichteten Berufung beantragt.
Die bezüglich des im "Vorlageantrag" angeführten
Vorauszahlungsbescheides anzustellende Überprüfung ergibt Folgendes:
Im "Vorlageantrag" ist der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und Folgejahre vom
13.05.2004, beim steuerlichen Vertreter eingelangt am 17.05.2004,
angeführt.
Die Berufung hatte sich jedoch gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2005 und Folgejahre vom
14. April 2005 gerichtet.
Im "Vorlageantrag" wurde offensichtlich wegen eines
Versehens der 1 Jahr früher (eben am 13. Mai 2004) erlassene
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und Folgejahre anstelle des
(in der Berufung richtigerweise angegebenen) am 14. April 2005 erlassenen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für 2005 und Folgejahre
angeführt.
Der Umstand, dass im "Vorlageantrag" versehentlich der
falsche Vorauszahlungsbescheid angeführt wurde, ergibt sich auch daraus,
dass dem Vorauszahlungsbescheid vom 13. Mai 2004 (bereits) am 14. Juli
2004 ein weiterer Vorauszahlungsbescheid gefolgt war; der Bescheid vom
13. Mai 2004 war demgemäß im Zeitpunkt der Einreichung des
Vorlageantrages längst überholt.
Den Gegenstand dieses zweitinstanzlichen Verfahrens bildet
somit der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2005 und Folgejahre vom
14. April 2005.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat
der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener
gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu
entrichten.
Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
-
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich
der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.
-
Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals
für ein späteres Jahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr
erhöht.
Zur Sache ist auszuführen:
Der Vorauszahlungsbescheid vom 14. April 2005 basiert
auf dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom selben Tag, also vom
14. April 2005; eine Veranlagung 2005 wurde bis dato noch nicht
durchgeführt.
Im Rahmen dieses Einkommensteuerbescheides gelangten neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
€ 27.180,45 (die in dieser Höhe mit der
Einkommensteuererklärung vom 25. März 2004 erklärt worden
sind) in Ansatz, wodurch sich eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von
€ 7.631,69 ergab.
Wird der Betrag (des Jahres 2003) in Höhe von
€ 7.631,69 (für das Jahr 2005) gemäß der zitierten
Gesetzesbestimmung um 9% erhöht, errechnet sich der im
Vorauszahlungsbescheid angegebene Betrag in Höhe von
€ 8.318,54.
Bezüglich der angesetzten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wird festgestellt:
Vorgebracht wurde, "dass die Bw. in den Vorjahren nur
sporadische und geringfügige Einkunftszuflüsse aus Vermietung und
Verpachtung (aus dem Titel der Fruchtgenussberechtigung an den
Liegenschaftseinkünften 1... Wien, R.str.) und im Jahre 2003 aus diesem
Titel überhaupt keine Zuflüsse hatte."
Tatsächlich
weisen die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und
2001 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von € 31.042,35 bzw. S 347.277,00
aus. Diese nicht gegebene Übereinstimmung wurde mangels
Reagieren auf die Schreiben der Abgabenbehörde nicht aufgeklärt.
Weiters brachte der steuerliche Vertreter vor, "dass die
Bw. 2003 (und auch in den Vorjahren) tatsächlich keine Disposition
über die Einkünfteerzielung aus dem Titel der Fruchtgenussberechtigung
an den Liegenschaftseinkünften 1... Wien, R.str. hatte." Mangels
Reagieren auf die Schreiben der Abgabenbehörde wurde auch nicht
aufgeklärt, auf Grund welches Umstandes die Bw. 2003 - offensichtlich
im Unterschied zu den Vorjahren, wo die Einkünfte (wie festgehalten)
€ 31.042,35 bzw. S 347.277,00
betrugen - keine Disposition gehabt habe.
Der steuerlicher Vertreter gab an, dass Frau Alexandra ...
Fruchtgenussbestellerin ist und dieser
die Einkünfte zuzurechnen sind.
Am 26. August 1993 schlossen die Bw. und Frau
C. D. - Mutter und Tochter -, jeweils Hälfteeigentümer der
Liegenschaft 1... Wien, R.str., folgenden (auszugsweise wiedergegebenen)
Übergabsvertrag:
Übergabsobjekt
ist der Hälfteanteil der übergebenden Partei (die Bw.).
Die
übergebende Partei (die Bw.) schenkt und übergibt an die
übernehmende Partei (Frau C. D.) und diese übernimmt von
Erstgenannter im Schenkungsweg das ganze, im Punkt I. beschriebene
Übergabsobjekt mit allem rechtlichen und tatsächlichem Zubehör,
wie aller derzeit liegt und steht und den in der Natur befindlichen Marken und
Grenzen, gegen Vorbehalt der im folgenden Vertragspunkt vereinbarten
Übergabsleistungen.
Die
übergebende Partei behält sich vor und die übernehmende Partei
räumt ihr ein das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht
am ganzen Übergabsobjekt (Hälfteanteil). Die Vertragsparteien
vereinbaren die grundbücherliche Sicherstellung des Fruchtgenussrechtes als
Dienstbarkeit ob dem ganzen Übergabsobjekt zugunsten der übergebenden
Partei.
...
verpflichtet sich die übernehmende Partei über Verlangen der
übergebenden Partei das Übergabsobjekt ohne deren Zustimmung zu deren
Lebzeiten weder zu belasten noch zu veräußern. Die Vertragsparteien
vereinbaren die grundbücherliche Sicherstellung dieses Belastungs- und
Veräußerungsverbotes gemäß Paragraf 364 c des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches ob dem ganzen Übergabsobjekt zugunsten der
übergebenden Partei.
Aufsandungserklärung ...
im Lastenblatt: die Einverleibung a) des lebenslänglichen und
unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes, b) des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes gemäß Punkt III. des
Vertrages für die übergebende Partei.
Tatsächlich war laut dem Übergabsvertrag vom
26. August 1993
Fruchtgenussbestellerin
dieim Jahr 1996 verstorbene Frau C.
D.; im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages waren die Bw.
und Frau C. D. Hälfteeigentümer - Frau Alexandra ... erbte die
(mit dem 1993 bestellten Fruchtgenussrecht bereits belastete) Liegenschaft 1...
Wien, R.str., erst auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 20. September
1996; Frau Alexandra ... ist (seit dem Zeitpunkt, an dem sie nach dem Tod ihrer
im Jahr 1996 verstorbenen Mutter den belasteten Hälfteanteil erbte)
lediglich die Fruchtgenussbelastete.
Betreffend den mit Einantwortungsurkunde vom
20. September 1996 erworbenen Liegenschafts(hälfte)anteil
sind derzeit für die Bw. das
Fruchtgenussrecht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot
aufrecht. Diese Feststellung beruht auf dem aktuellen Grundbuchsauszug (mit dem
Abfragedatum 2008-06-24).
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Im Jahr 1993 wurde am von der Bw. übergebenen
Hälfteanteil ein Vorbehaltsfruchtgenuss
begründet. Ein
Vorbehaltsfruchtgenuss liegt vor, wenn
der bisherige Eigentümer unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes
sein Eigentum an der Sache überträgt. Kommt es zu einer
unentgeltlicher Übereignung einer Liegenschaft unter lebenslänglicher
Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes mit Veräußerungs- und
Belastungsverbot zugunsten des Nutzungsberechtigten, ergibt sich bei einem
solchen Vorbehaltsfruchtgenuss keine Änderung der Zurechnung der
Einkünfte. Der Fruchtgenussberechtigte erzielt originäre
Einkünfte.
Die Schlussfolgerung, dass Frau Alexandra ... die
Einkünfte zuzurechnen sind, wird auf das Argument gestützt, dass die
Bw. 2003 keine Disposition über die Einkünfteerzielung aus dem Titel
der Fruchtgenussberechtigung an den Liegenschaftseinkünften 1... Wien,
R.str. hatte.
Die in der Berufung ins Treffen geführte Rechtsmeinung
wurde insofern unzutreffend wiedergegeben, als es nicht auf die
tatsächliche Disposition ankommt,
sondern darauf, dass dem Fruchtnießer die Disposition über die
Einkünfte möglich ist:
"Voraussetzung der Einkünftezurechnung an den Fruchtnießer ist, dass
diesem die Disposition über die Einkünfte möglich ist." Die
obigen Sachverhaltsfeststellungen lassen nicht erkennen, welches Hindernis
vorlag, dass eine Disposition über die Einkünfte nicht möglich
war (dingliches grundbücherlich abgesichertes Recht samt eingetragenem
Belastungs- und Veräußerungsverbot).
Im Sinne dieser Rechtsausführungen wurde die Bw. um
Bekanntgabe des Umstandes ersucht, warum ihr 2003 (im Unterschied zu den
Vorjahren, wo die Einkünfte € 31.042,35 bzw. S 347.277,00
betrugen) eine Disposition über die Einkünfte nicht möglich war.
Mangels Reagieren auf die Schreiben der Abgabenbehörde erfolgte
auch diesbezüglich keine Aufklärung.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0779-W/06
- Stammnummer
- 35429
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF