Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1612-W/08
Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1612-W/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2007 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte seine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007 elektronisch ein.
Er beantragte darin die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sowie aufgrund einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit seiner Ehepartnerin von 70% einen Freibetrag
gemäß
§ 35 EStG 1988.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. April 2008
berücksichtigte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag und den
beantragten Freibetrag aus Minderung der Erwerbsfähigkeit seiner
Ehepartnerin nicht.
In der Begründung des Bescheides wird - soweit es das
streitgegeständliche Verfahren betrifft - wie folgt ausgeführt:
... Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr
länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens
ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Da diese
Vorausssetzungen bei Ihnen nicht gegeben sind, kann der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Der pauschale Freibetrag
für Aufwendungen wegen der Behinderung des (Ehe) Partners konnte nicht
berücksichtigt werden, da Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht. ..."
Der Bw. brachte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom
22. April Berufung ein und führte aus, dass er im Kalenderjahr 2007 zweimal
verheiratet war und zwar mit seiner verstorbenen Frau E. bis 26. Mai 2007 und
das zweite Mal mit Frau C. ab 17. November 2007. Eine Kopie der
Heiratsurkunde liege bei und hätten keine der beiden Ehegattinnen einen
Verdienst gehabt. Die erste Frau des Bw. sei außerdem zu 70% behindert
gewesen. Der Bw. ersuche dies im Bescheid zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai
2008 gemäß
§ 276 BAO die Berufung vom 23. April 2008 gegen den
Bescheid vom 21. April 2008 als unbegründet ab.
Im Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung wurde
die Bescheidbegründung zum Bescheid vom 21. April 2008 erneut
angeführt.
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2008 ein und wurde die Berufung
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob dem Bw.
im streitgegenständlichen Jahr ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Weiters ist strittig, ob ein allfällig anzuerkennender
Allleinverdienerabsetzbetrag im gegenständlichen Fall einen Freibetrag aus
der Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen kann.
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet auszugsweise
zitiert:
"(4) Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen folgende Absetzbeträge
zu:
1. Einem Alleinverdiener
steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
- ohne Kind 364
Euro,
... Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtigter, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. ..."
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise
zitiert:
"(1) Hat der
Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen
-
...
- bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe) Partners (106 Abs.
3) oder ...
und erhält weder der
Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils
ein Freibetrag (Abs. 3) zu."
Fest steht, dass der Bw. im Kalenderjahr 2007 mehr als 6
Monate verheiratet war. Dies ergibt sich aus der Ehe zu seiner ersten Frau mit
der der Bw. bis zu deren Tod am 26. Mai 2007 verheiratet war und seiner
Verehelichung mit seiner zweiten Frau am 17. November 2007.
Es ist im Verfahren auch nicht strittig, dass die
Ehegattinnen des Bw. im streitgegenständlichen Jahr keine Einkünfte
erzielten.
Daraus ergibt sich rechtlich, dass dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von Euro 364 (ohne Kind)
zusteht.
Da der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht
und dieser eine Voraussetzung der Zuerkennung des Freibetrages bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 35 EStG 1988
darstellt, war bei einer 70%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit der
Ehegattin des Bw. ein Freibetrag von Euro 363,00 anerzuerkennen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
zweimalige Verehelichung im KalenderjahrAlleinverdienerabsetzbetragmehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratetnicht dauernd getrennt lebendkeine Einkünfte der Ehepartner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1612-W/08
- Stammnummer
- 35423
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF