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Findok · Richtlinien

AH-4311

1. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0022-IV/8/2009gilt ab 01.07.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-4311

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1. Ausfuhr 1.1. Verbot mit Ausnahme (1) Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus der Gemeinschaft ist grundsätzlich verboten - die Ausfuhr der Rohdiamanten aus dem Gemeinschaftsgebiet darf jedoch erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: Die Rohdiamanten werden von einem Gemeinschafts-Zertifikat begleitet, das das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde und die Rohdiamanten befinden sich einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis. (2) Die von der Verordnung erfassten Rohdiamanten sind im Taric, e-Zoll und Zolltarif entsprechend gekennzeichnet bzw. integriert. Die Einreihung der Rohdiamanten erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur. 1.2. Genehmigungspflicht Keine 1.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Keine, auch nicht für Klein(st)-Sendungen. 1.4. Verfahren und Dokumente 1.4.1. Verfahren bei Ausfuhrabfertigung (1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer das Gemeinschaftszertifikat und das versiegelte Behältnis vor. Die Nummer des Zertifikats ist in der Anmeldung anzuführen, das Vorliegen der Dokumente und Behältnisse ist in der Anmeldung zutreffend zu codieren. (2) Die Zollstelle prüft das Gemeinschafts-Zertifikat auf Gültigkeit und prüft die Angaben im Zertifikat auf Übereinstimmung mit der Ausfuhranmeldung und mit den beigefügten Ausfuhrunterlagen; die Zollstelle prüft ferner, ob die Siegel am Behältnis unversehrt sind. (3) Liegen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Zertifikat und in der Anmeldung vor oder ist das Zertifikat nicht gültig, ist die Anmeldung nach Artikel 63 ZK nicht anzunehmen. Kann kein Zertifikat vorgelegt werden, ist nach Abschnitt 6 (Verweis auf AH-1110 Abschnitt 5) vorzugehen. (4) Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 1.4.2. Dokumente bei Ausfuhrabfertigung (1) "Kimberley" Gemeinschaftszertifikat Zertifikat, ausgestellt von einer Gemeinschaftsbehörde. Für die Gemeinschaft ist der Vordruck in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 (mit Novellen) im Anhang IV dargestellt, ein Muster ist im Anhang dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegeben. e-Zoll-Codierung: L116 (2) Dokumentation des Behältnisses Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen und die bei der Ausfuhr aus dem Teilnehmerstaat des Kimberley-Zertifizierungs-Prozess angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. e-Zoll-Codierung: Y015 (3) Feststellungsbescheid Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt. e-Zoll-Codierung: 4FSB

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0022-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0146-IV/8/2008
Stammnummer
35421
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 23)
Gültig
01.07.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF