RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-4501

2. Einfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0145-IV/8/2008gilt ab 01.07.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr 2.1. Verbot (1) Jede Einfuhr von Waren des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, (Seite 12) ist - unabhängig von deren Herkunft - verboten Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, (Seite 16 ff). (2) Der Anhang II der Folterwaren-Verordnung erfasst bestimmte Waren, konstruiert für die Hinrichtung von Menschen sowie Waren, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben (Letztere Gruppe enthält derzeit nur Elektroschock-Gürtel mit Leerlaufspannung größer als 10.000 V). (3) Die erfassten Waren sind im Taric, e-Zoll und Zolltarif entsprechend gekennzeichnet bzw. integriert. Die Einreihung der Waren erfolgt nach den Vorschriften über die Kombinierte Nomenklatur. e-Zoll-Codierung: 7910 2.2. Genehmigungspflicht Keine. 2.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen (1) Keine medizinisch-technischen Waren in Anhang II Der Anhang II der Folterwaren-Verordnung erfasst nach der Folterwaren-Verordnung keine medizinisch-technischen Waren. e-Zoll-Codierung: 7911 (2) Genehmigung für Anhang II-Waren für Museen Die zuständige Behörde kann Einfuhren von in Anhang II der Folterwaren-Verordnung aufgeführten Waren genehmigen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass solche Waren in dem Land, in das sie eingeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Nur in solchen Fällen dürfen Waren des Anhangs II mit gültiger Einfuhrgenehmigung eingeführt werden. e-Zoll-Codierung: Y905 (Schließt auch Einfuhrgenehmigung ein) (3) Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist die jeweils darin angeführte Maßnahme nicht anzuwenden. Die Vorlage eines Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme nach Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB 2.4. Verfahren und Dokumente 2.4.1. Verfahren bei Einfuhrabfertigung (1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck als Nachweis dafür vor, dass die für die Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. (2) Die Einfuhrdokumente sind in der Anmeldung zu codieren, die Nummern der Dokumente sind in der Anmeldung anzuführen. (3) Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. (4) Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 2.4.2. Dokumente bei Einfuhrabfertigung (1) Einfuhrgenehmigung Einfuhrgenehmigungen werden von den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, Seite 9 ff (ergänzt durch die Novellen), aufgeführten zuständigen Behörden ausgestellt. Die Genehmigungen gelten gemeinschaftsweit. Die Genehmigungen gelten drei bis zwölf Monate, wobei die Frist um bis zu zwölf Monate verlängert werden kann; das Geltungsende ist auf der Genehmigung ersichtlich. e-Zoll-Codierung: im Zusammenhang mit Museen, Y905, andere: E990 Der Vordruck ist im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (Seite 16, 17) enthalten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 12)
Gültig
01.07.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF