Findok · Richtlinien
AH-4501
4. Einfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben
überholte Fassung (bis 02.09.2012)RichtlinieBMF-010302/0002-IV/8/2011gilt ab 12.01.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2011 bis 02.09.2012.
Wortlaut laut Findok
4. Einfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben
4.1. Einfuhrverbot
Die Einfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.
Einfuhr ist jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 4 Z 16 lit.Buchstabe a ZK.
Anmerkung:
Der Anhang II umfasst keine medizinisch-technischen Güter.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur:
"Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (zB Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); andere als: Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon."
Durch Fußnoten aus Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen".
4.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 7911Y906 ("Ware vonAndere Güter VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression nicht erfasst.als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme (708) beschriebenen") zu verwenden.
4.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
4.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
Die Einfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter kann von den zuständigen Behörden zur öffentlichen Ausstellung in einem Museum genehmigt werden.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y905 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen.") - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. zu verwenden.
5. Durchfuhr
Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, unterliegen nicht der Maßnahme.
6. Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen des §§ 37 und 38 AußHG 2005 sind bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung anzuwenden. Siehe dazu die AH-1130.
Normen und Schlagworte
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- § 37 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
- § 38 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0002-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 12)
- Gültig
- 12.01.2011 bis 02.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF