RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-4501

3. Durchfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0145-IV/8/2008gilt ab 01.07.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

3. Durchfuhr (1) Anhang II-Waren Es besteht ein Verbot in der Durchfuhr. (2) Anhang III-Waren Keine Genehmigung ist ist für Anhang II-Waren erforderlich, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Waren, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager. 4. Andere Einschränkungen 4.0. Allgemeine Vorschriften Die Einhaltung der in diesem Abschnitt dargestellten Maßnahmen können üblicherweise nicht bei der Aus-, Ein- und Durchfuhr von Waren überwacht werden. Zuwiderhandlungen gegen die hier dargestellten Maßnahmen können jedoch bei Prüfungsverfahren nachträglich festgestellt werden. In solchen Zuwiderhandlungsfällen sind die Strafbestimmungen des AußHG 2005 zur Anwendung zu bringen (Siehe dazu Abschnitt 7 bzw. AH-1130). 4.1. Innergemeinschaftliche Verbringung Keine Maßnahmen. 4.2. Vermittlung (Brokering) Keine Maßnahmen. 4.3. Aktivitäten (1) Verbot der Leistung von technischer Hilfe für Anhang II-Waren Die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Waren, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, vom Zollgebiet der Gemeinschaft aus zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ist ebenso verboten, wie es Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft untersagt ist, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Waren anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird. (2) Ausnahme mit Genehmigung für Museen Im Gleichklang mit der Ausnahme für Anhang II-Waren im Zusammenhang mit Museen (Siehe Abschnitt 1.3. und Abschnitt 2.3.) wurde auch eine Ausnahme im Bereich technischer Hilfe statuiert. Die zuständige Behörde kann die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Anhang II-Waren genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Waren in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. In solchen Fällen darf eine technische Unterstützung erfolgen. 4.4. Aktivitäten zur Umgehung der Maßnahmen Keine Maßnahmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 12)
Gültig
01.07.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF