Findok · Richtlinien
AH-4501
3. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0145-IV/8/2008gilt ab 01.07.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
3. Durchfuhr
(1) Anhang II-Waren
Es besteht ein Verbot in der Durchfuhr.
(2) Anhang III-Waren
Keine Genehmigung ist ist für Anhang II-Waren erforderlich, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Waren, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.
4. Andere Einschränkungen
4.0. Allgemeine Vorschriften
Die Einhaltung der in diesem Abschnitt dargestellten Maßnahmen können üblicherweise nicht bei der Aus-, Ein- und Durchfuhr von Waren überwacht werden. Zuwiderhandlungen gegen die hier dargestellten Maßnahmen können jedoch bei Prüfungsverfahren nachträglich festgestellt werden. In solchen Zuwiderhandlungsfällen sind die Strafbestimmungen des AußHG 2005 zur Anwendung zu bringen (Siehe dazu Abschnitt 7 bzw. AH-1130).
4.1. Innergemeinschaftliche Verbringung
Keine Maßnahmen.
4.2. Vermittlung (Brokering)
Keine Maßnahmen.
4.3. Aktivitäten
(1) Verbot der Leistung von technischer Hilfe für Anhang II-Waren
Die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Waren, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, vom Zollgebiet der Gemeinschaft aus zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ist ebenso verboten, wie es Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft untersagt ist, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Waren anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.
(2) Ausnahme mit Genehmigung für Museen
Im Gleichklang mit der Ausnahme für Anhang II-Waren im Zusammenhang mit Museen (Siehe Abschnitt 1.3. und Abschnitt 2.3.) wurde auch eine Ausnahme im Bereich technischer Hilfe statuiert.
Die zuständige Behörde kann die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Anhang II-Waren genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Waren in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
In solchen Fällen darf eine technische Unterstützung erfolgen.
4.4. Aktivitäten zur Umgehung der Maßnahmen
Keine Maßnahmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.07.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF