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Findok · Richtlinien

AH-4501

0. Einführung

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0145-IV/8/2008gilt ab 01.07.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme (1) Ausfuhrverbot, Einfuhrverbot und Durchfuhrverbot für Waren, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben (Anhang II der Verordnung). (2) Ausfuhrgenehmigungserfordernis für Waren, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können (Anhang III der Verordnung). 0.2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 [ABl EU L 200] des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Waren, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Verordnung gilt ab 30.06.2006; Novellen: Berichtigung [ABl EU L 79] Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 [ABl EU L 255], gilt ab 20.09.2006 Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 [ABl EU L 363, EU-Beitritt BG, RO] 0.3. Begriffsbestimmungen (1) Ausfuhr Jede Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Waren, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Waren nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. (Freizonen des Kontrolltyps I sind solche, bei denen sich die Kontrollen im wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung bezieht (Art. 168 ZK und Art. 799 lit. a ZK-DVO). Der Begriff "Ausfuhr" für ist für Zwecke der Folterwaren-Verordnung weiter gefasst als Ausfuhr und Wiederausfuhr nach ZK. Die Genehmigungsfreiheit gilt daher bei Freizonen nur für Freizonen des Kontrolltyps I, da bei Freizonen des Kontrolltyps II die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten im Wesentlichen gemäß dem Zoll-Lagerverfahren durchgeführt (Art. 168a ZK und Art. 799 lit. b ZK-DVO) werden. (2) Einfuhr Jede Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Der Begriff "Einfuhr" ist für Zwecke der Folterwaren-Verordnung weiter gefasst als die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach ZK. (3) Technische Hilfe Technische Hilfe ist jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein. (4) Zuständige Behörde Eine im Anhang I der Folterwaren-Verordnung aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die über Genehmigungsanträge entscheidet. In Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle Stubenring 1 A-1011 Wien Tel.: +43 1 71100 8327, Fax: +43 1 71100 8386 e-Mail: post@C22.bmwa.gv.at (5) Strafverfolgungsbehörde, Vollzugsbehörde Strafverfolgungsbehörde bzw. Vollzugsbehörde ist jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 12)
Gültig
01.07.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF