Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0022-S/08
Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Zurückweisung; unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis; Antrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-S/08vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen D.D., Sbg., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
6. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. April 2008,
StrNr. 2006/0326-001, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem vom Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen D.D. geführten
Finanzstrafverfahren wurde am 24.September 2007 gegen den Beschuldigten eine
Strafverfügung erlassen, mit der er der Finanzvergehen nach §§ 33
Abs. 2 lit a und 51 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und über ihn eine
Geldstrafe in Höhe von
€ 3.600.-verhängt wurde. Für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 18 Tagen festgesetzt. Darüber hinaus wurden dem
Beschwerdeführer (Bf.) Kosten von € 363.-auferlegt. Diese
Strafverfügung wurde am 28.September 2007 rechtswirksam zugestellt. Da in
der einmonatigen Einspruchsfrist ein Einspruch nicht erhoben wurde, ist die
Strafverfügung mit 29.10.2007 in Rechtskraft erwachsen. Ein mit
8.November 2007 datierter Einspruch wurde vom Finanzamt als verspätet
zurückgewiesen.
Mit Eingaben vom 28.November 2007 und vom 8.Jänner
2008 stellte der Bf. den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den
vorigen Stand. Er brachte vor, es nicht akzeptieren zu können, dass sein
Einspruch aus Verspätungsgründen zurückgewiesen wurde. Er werde
die Gründe für die eingetretene Verspätung ausführen
können, ohne hier weiter ins Detail gehen zu wollen. Im Schriftsatz vom
8.1.2008 heißt es, dass das Strafmaß in der Strafverfügung zu
hoch angesetzt wurde. Die Umsatzsteuer sei nicht absichtlich zurückgehalten
worden, sondern sofort nach Überweisung durch den Auftraggeber an das
Finanzamt weitergeleitet worden. Der Bf. habe nicht aus Vorsatz sondern aus
Nichtwissenheit, allenfalls aus Fahrlässigkeit gehandelt. Um weitere
für die Strafbemessung relevante Informationen darlegen zu können
werde eindringlich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht.
Mit Bescheid vom 4. April 2008 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen
Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und
festgehalten, dass der Antrag weder Angaben durch welches unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis er an der Fristenwahrung verhindert war noch wann er vom
Wegfall dieses Ereignisses Kenntnis erlangt habe, enthalte. Wenn ein
Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben enthalte, wann das Hindernis für die
Einhaltung der Frist aufgehört habe, und damit eine Überprüfung
der Rechtzeitigkeit nicht möglich sei, sei dieser Antrag nach
ständiger Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Mai 2008, die
dieser als "Gnadenersuchen" betitelt, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde: es sei richtig, dass er nach der Zustellung der
Strafverfügung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
Einspruch eingelegt habe. Für diese Fristversäumnis gebe es keine
stichhaltigen Gründe und er habe es bewusst vermieden solche stichhaltige
Gründe zu konstruieren. Nach seinem Rechtsempfinden könne durch eine
einmalige Fristversäumnis nicht jeder weitere Rechtsweg ausgeschlossen
sein. Offensichtlich sei die verhängte Strafe zu hoch bemessen, weil der
unterstellte Vorsatz nicht vorliege. Zusätzlich falle ins Gewicht, dass
nach den Unterlagen des BMF seine Tätigkeit aus steuerrechtlicher Sicht
eher einem Dienstverhältnis entspreche und sich daher die Frage stelle, ob
eine Grundlage zur Abfuhr von Umsatzsteuer und Einkommensteuer bestehe.
Es werde eindringlich ersucht, dem Gnadenersuchen stattzugeben und die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 167 Abs. 1 FinStrG ist auf Antrag des
Beschuldigten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens
gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht,
dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war,
die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten
ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung
der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des
Versehens handelt. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der
Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Diese
Behörde ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Nach Abs. 3 hat der Antragsteller im Falle der Versäumung einer
Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
nachzuholen.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. auf die Zurückweisung
seines (verspäteten) Einspruches gegen die Strafverfügung mit der
Eingabe vom 28.11.2007 reagiert und ausgeführt, dass er Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand begehre, um die Gründe für die eingetretene
Verspätung näher ausführen zu können. In der Folge kam es zu
einer Vorsprache samt Akteneinsicht, in der dem Bf. die Rechtslage, insbesondere
die bereits eingetretene Rechtskraft, dargelegt wurde. Mit Eingabe vom
10.12.2007 hat der Bf. ein umfangreiches inhaltliches Vorbringen zum
strafrelevanten Sachverhalt erstattet. Am 8.1.2008 wurde wiederum die
Wiedereinsetzung beantragt, und zwar von einer übergeordneten
Instanz.
Aus diesen Eingaben ist zwar der Wille des Bf. erkennbar,
wieder in das bereits rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren
"hineinzukommen", dies ändert aber nichts daran, dass es der Bf.
verabsäumt hat, glaubhaft dazulegen, welches unvorhergesehene oder
unabwendbare Ereignis ihn daran gehindert hat, die Strafverfügung vom
24.9.2007 rechtzeitig zu beeinspruchen. Er hat weiters nicht ausgeführt,
wann er vom Wegfall dieses Ereignisses Kenntnis erlangt hat. Beides sind nach
der obangeführten Gesetzesbestimmung wesentliche Kriterien für die
Gewährung der Wiedereinsetzung. Nach ständiger Rechtsprechung muss der
Wiedereinsetzungsantrag selbst alle für die Beurteilung seiner
Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten. Wenn der
Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben enthält, wann das Hindernis für
die Einhaltung der Frist aufgehört hat, und aus diesem Grund der
Behörde die Überprüfung der Rechtzeitigkeit seiner Einbringung
nicht möglich ist, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen
(VwGH vom 19.9.1995, Zl. 95/14/0050, und vom 21.7.1998, Zl. 98/14/0050).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Antrag
verspätet oder inhaltlich mangelhaft ist. Dazu kommt, dass inhaltliche
Mängel des Wiedereinsetzungsantrages im Bereich des Finanzstrafrechtes
nicht verbesserungsfähig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in einer Reihe von
Entscheidungen, dass eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund schon im
Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft machen bzw. bereits im Antrag taugliche
Bescheinigungsmittel beizubringen hat (z.B. VwGH vom 30.4.2003, 2002/16/0119).
Die Partei hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss eines jeden Zweifels das
Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die Wiedereinsetzung
gestützt werden kann.
Der Bf. hat diese Voraussetzung nicht erfüllt, er hat
vielmehr im Beschwerdeschriftsatz selbst eingeräumt, dass es keine
stichhaltigen Gründe für die nicht fristgerechte Erhebung des
Einspruches gäbe. Damit ist aber über das Schicksal der vorliegenden
Beschwerde bereits entschieden. Wenn die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen nicht vorliegen, kann auch eine übergeordnete Behörde
die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ermöglichen. Eine
Ermessenentscheidung, wie sie dem Bf. offenbar vorschwebt, ist im Bereich der
Wiedereinsetzung gesetzlich nicht vorgesehen und kann demnach auch von der
Rechtsmittelbehörde nicht getroffen werden.
Die vom Bf. eingewendeten Billigkeitserwägungen
können im Wege eines Gnadenverfahrens im Rahmen des § 187 FinStrG
einfließen, was jedoch ein entsprechendes Ansuchen um Nachsicht der
Geldstrafe und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände
voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
24. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-S/08
- Stammnummer
- 35407
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF