Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0305-L/08
Familienheimfahrten eines bosnischen Gastarbeiters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-L/08vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 30. April 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. April 2001 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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126.650 S
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Einkommensteuer
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8.315,69 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-20.965,50 S
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-12.649,82 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-919,31 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in einer gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
eingebrachten Berufung Aufwendungen für monatliche Heimfahrten zu seiner in
Bosnien lebenden Familie als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen wurden vom
Finanzamt auch im Rahmen einer erlassenen Berufungsvorentscheidung nicht
anerkannt, im weiteren Verfahren wurde die Berufung mit Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 24. April 2003, RV/1083-L/02, als
unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2008,
Zl. 2008/15/0073-5, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalt auf. In den Entscheidungsgründen verwies der
Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die belangte Behörde die Anerkennung
der Aufwendungen zunächst mit der Begründung verweigert hätte,
dass die vorgebrachten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in
Bosnien - die Ehefrau sei zu alt für eine Wohnsitzverlegung, wolle in der
Nähe der Kinder bleiben, müsse sein Haus betreuen und er wolle in der
Pension wieder nach Hause ziehen - eindeutig durch Gesichtspunkte der privaten
Lebensführung veranlasst seien. Eingeräumt sei jedoch worden, dass die
Gesetzeslage den Angehörigen von "Drittstaaten" einen Zuzug zweifellos
erschwere, sie mache ihn aber nicht unmöglich oder unzumutbar. Der
Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom
19. Oktober 2006, 2005/14/0127, in einem ähnlich gelagerten Fall zum
Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven)
fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005"
eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen.
Nach der Aktenlage bezog der Berufungswerber vom 27.3. bis
16.5.2000 Arbeitslosengeld. Bezüglich der Höhe seiner Aufwendungen
erklärte er, zwölfmal jährlich nach Hause gefahren zu sein und
legte seiner Berufung zunächst eine Fahrpreisauskunft der ÖBB bei,
laut der die von ihm befahrene Strecke hin und retour im Jahr 2001 2.108 S
kostete. Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens erklärte er, stets mit
Autobussen nach Hause gefahren zu sein, und legte eine Originalfahrkarte mit
einem Fahrpreis von 1.400 S bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt.
In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach unter Hinweis auf seine ständige
Rechtsprechung festgestellt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus
der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von
diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit,
sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Im Übrigen ist
die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den
Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen.
Im zitierten Erkenntnis vom 19.10.2006, 2005/14/0127, hat
der Verwaltungsgerichtshof eine Verlegung des Familienwohnsitzes deshalb als
unzumutbar erachtet, da der Berufungswerber selbst nur über einen zeitlich
befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, weshalb die
Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für die Familie umsomehr
unvorhersehbar gewesen wäre. Auch im Erkenntnis vom 24.9.2007,
2007/15/0044, sah der Verwaltungsgerichtshof eine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung in den jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 geltenden
restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen begründet.
Diese Problematik lag unbestreitbar auch im
gegenständlichen Fall vor, da der Berufungswerber selbst erst im Oktober
des Berufungsjahres einen unbefristeten Aufenthaltstitel für
Österreich erhielt, sodass im Sinn dieser Rechtsprechung die
fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt einer
Verlegung des Wohnsitzes entgegenstanden. Bedenkt man weiters, dass der
Berufungswerber zu dieser Zeit bereits plante, in absehbarer Zeit in Pension zu
gehen, ist aus diesem Grund auch in der Folge eine Wohnsitzverlegung nicht mehr
zuzumuten. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Werbungskosten ist damit möglich.
Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen ist zu
bemerken, dass der Berufungswerber zwar in seinem ersten Antrag einen Fahrpreis
von 2.108 S für eine Hin- und Retourfahrt erklärt, angesichts
seiner späteren Erklärung, die Strecke mit den zwischen Arbeitsort und
Heimatort verkehrenden Bussen (mit einem Fahrpreis von 1.400 S)
zurückgelegt zu haben, und der Tatsache, dass auch lediglich dieser Aufwand
durch Vorlage einer Originalfahrkarte nachgewiesen wurde, ist für die
einzelne Heimfahrt von diesem Fahrpreis auszugehen. Dass grundsätzlich
regelmäßige Heimfahrten erfolgt sind, steht außer Zweifel, wenn
auch ein konkreter Nachweis über die Anzahl der Heimfahrten fehlt. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass es den Erfahrungen des täglichen
Lebens entspricht, dass die Anzahl der Heimfahrten abnimmt, je größer
die zurückzulegende Entfernung ist, erscheint eine Anerkennung von
monatlichen Heimfahrten als realistisch und gerechtfertigt, zumal diese Anzahl
auch der ursprünglichen Erklärung des Berufungswerbers entspricht.
Zu beachten ist im gegenständlichen Fall jedoch auch,
dass der Berufungswerber von 27.3 bis 16.5. des Berufungsjahres nur
Arbeitslosengeld bezogen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im oben
zitierten Erkenntnis vom 19.10.2006, 2005/14/0127, festgestellt hat, ist das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst, weshalb auch die mit
ihm in Zusammenhang stehenden Aufwendungen - und somit eine auf diesen Zeitraum
entfallende Heimfahrt - nicht abziehbar sind. Für das Berufungsjahr waren
daher 11 Heimfahrten zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung eines
Fahrpreises von 1.400 S betragen die Werbungskosten 15.400 S.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-L/08
- Stammnummer
- 35406
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF