Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0123-G/06
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer; Rechnungsberichtigung; Gutschrift; sonstige Leistung dort ausgeführt, wo Empfänger sein Unternehmen betreibt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-G/06vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SGmbH, vertreten durch die DH, vom
12. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
17. August 2005 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für den Zeitraum 1 - 12/2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Erstattung
der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundes-ministers
für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1 - 12/2002 erfolgt
mit.........................................................................................................
- 88,66 €
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 9. April 2003, eingelangt beim Finanzamt am
9. Mai 2003, begehrte die Berufungswerberin (Bw.) die Erstattung von Vorsteuern
in Höhe von 20.498,66 €. Diese resultieren aus Hotelrechnungen (VSt:
88,66 €) und aus Rechnungen der Firma BTF GmbH für "Satellitenzeiten"
(VSt: 20.410,00 €).
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde am
17. August 2005 ein Bescheid erlassen, in dem die erstattungsfähige
Vorsteuer mit dem Betrag von 0,00 € festgesetzt wurde. Als Begründung
wurde auf den Prüfbericht verwiesen, worin festgehalten wird, dass es sich
bei den antragsgegenständlichen Leistungen um Kosten für TV -
Fußball - Produktionen handle. Die abgerechneten Leistungen der BTF GmbH
gelten gem. § 3a Abs. 10 Z 1 iVm § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 dort
ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibe. Die Leistungen
seien daher in Österreich nicht steuerbar. Die übrigen Vorsteuern aus
Abrechnungen von Hotels bezüglich Konferenzräumen und
Nächtigungen betreffen nach Ergänzungen der Angaben iSd § 13 Abs.
4 UStG Vertragsvorbereitungen zu TV - Produktionen und seien damit ebenfalls
Katalogleistungen nach § 3a Abs. 10 Z 1 UStG.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 8. September 2005
wurde erläutert, die von der BTF GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
sei korrekt. Es handle sich bei diesen sonstigen Leistungen nicht um Leistungen
im Zusammenhang mit der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von
Rechten. Die BTF GmbH habe für die Bw. eine reine Dienstleistung erbracht.
Aus den Angeboten sei erkennbar, dass lediglich Kosten für den Einsatz von
Ü - Wagen und Up-Linkkosten (Preis für Satellitenzeit) in Rechnung
gestellt worden sei. Die Rechteinhaber(in) sei in der ganzen Zeit die Bw.
gewesen. Die Rechte seien vorab gekauft worden und dann sei die BTF GmbH mit der
Übertragung der Fußballspiele beauftragt worden. Eine
Übertragung von Rechten sei nicht erfolgt.
Am 21. Oktober 2005 erging eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung (BVE), in der die Vorsteuer aus den Hotelrechnungen
erstattet wurde. Zu den Übertragungszeiten für Satelliten wurde
dargelegt, dass diese im § 3a Abs. 10 UStG 1994 zusammengefasst werden
können (auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen). Diese seien
dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger - hier Deutschland - sein
Unternehmen betreibe.
Im Vorlageantrag vom 21. Dezember 2005 wurde einerseits
vorgebracht, die BTF GmbH habe einen Übertragungswagen zur Verfügung
gestellt, in welchem die Bildregie und weitere mit der Produktion des
sendefertigen Beitrages zusammenhängende Leistungen erbracht worden seien.
Es handle sich hiebei insbesondere nicht um Leistungen, die mit der
Satellitenübertragung in Zusammenhang stehen, sondern hiervon völlig
losgelöst seien. Die Satellitenübertragung des sendefertigen Beitrages
sei von einem anderen Übertragungswagen erfolgt. Diese erbrachten
Dienstleistungen seien mit beigelegtem Schreiben der FLD für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 31. Oktober 2001 als sonstige Leistung
qualifiziert worden, deren Ort sich - mangels einschlägiger
Spezialregelung - nach § 3a Abs. 12 UStG bestimme und somit in
Österreich liege. Folglich sei das Entgelt für die Bereitstellung des
Übertragungswagens mit österreichischer Umsatzsteuer zu belegen
gewesen. Zu den Satellitenübertragungszeiten wurde andererseits
erklärt, dass dabei ein separater Übertragungswagen genutzt worden sei
und das Entgelt für diese technische Dienstleistung gemäß
beiliegendem Auftragsangebotes gesondert vereinbart worden sei. Lediglich in den
Rechnungen sei das Entgelt versehentlich nicht explizit aufgeteilt worden. Wie
im Bescheid vom 21.10.1005 (BVE) zutreffend festgestellt worden sei, handle es
sich bei Satellitenübertragungszeiten um eine sonstige Leistung in Form
einer Telekommunikationsleistung, deren Ort sich nach § 3a Abs. 10 UStG
bestimme. Demnach würden die sonstigen Leistungen dort erbracht werden, wo
der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibe. Somit sei der Teil des
Entgeltes, welcher auf die Satellitenübertragungszeiten entfalle, nicht mit
österreichischer Umsatzsteuer zu belegen. Im Ergebnis seien die
bislang von BTF GmbH erteilten Rechnungen zu stornieren und neue Rechnungen zu
erstellen, in denen das Entgelt für die Bereitstellung des
Übertragungswagens mit österreichischer Umsatzsteuer belegt werde und
das Entgelt für die Satellitenübertragungszeiten nicht mit
österreichischer Umsatzsteuer belegt werde. Die in entsprechender
Weise korrigierten Rechnungen seien beigefügt und die Erstattung der
ausgewiesenen Umsatzsteuer werde beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 21 Abs. 9 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der
Fassung BGBl. Nr. 21/1995 kann der Bundesminister für Finanzen bei
Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte
haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1
bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln.
Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß
dieser Verordnungsermächtigung die
"Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird", BGBl. Nr. 279/1995, erlassen.
Nach § 1 Abs. 1 in der für den Berufungszeitraum
gültigen Fassung der Verordnung ist die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis
5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn
der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter
Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), oder
4. nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung
(§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen haben, ausgeführt hat;
Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle gilt der Absatz 1 nicht
für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten
Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.
Dabei richtet sich die Vorsteuerabzugsberechtigung wie auch
bei inländischen Unternehmern nach den Bestimmungen des UStG 1994.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 (idF BGBl. I
Nr. 132/2002) müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der
sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen
Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet
werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt.
Die Bw. vermerkte im Vorlageantrag selbst, dass für
die Satellitenübertragungszeiten keine österreichische Umsatzsteuer
auszuweisen gewesen wäre, da sich der Leistungsort nach dem Sitz des
empfangenden Unternehmens richtet. Dennoch vermeint die Bw., ihr sei die von der
BTF GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten, da sie mit dem
Vorlageantrag die berichtigten Rechnungen, nunmehr mit "richtiger"
Leistungsbezeichnung, einreichte.
Festzuhalten ist zunächst, dass das im Vorlageantrag
angesprochene Auftragsangebot zwar das Datum 25. Juni 2002 trägt. Es stellt
jedoch eine Faxnachricht vom 27. September 2005 und nicht das Originalangebot
dar. Auch inhaltlich lässt sich dem Angebot nicht entnehmen, dass es sich
dabei um zwei getrennt zu beurteilende Leistungsinhalte, die mittels zwei
Übertragungswagen zu erbringen waren, handelt. Auch im amtlichen Vordruck
U5 wird als Art der Leistung "Satellitenzeit" angegeben. Auf Grund dieser
Umstände konnte die beantragte Vorsteuer, wie ja die Bw. selbst erkannte,
nicht erstattet werden.
Aber auch die sog. "Rechnungsberichtigungen" verhelfen der
Bw. nicht zur Erstattung, denn die Gutschrift 38/2002 vom 20. Dezember 2005
entspricht nicht den zwingend vom Gesetz im § 11 Abs. 7 und 8 UStG
vorgeschriebenen Bedingungen. Ebenso wenig vermittelt die Rechnung 39/2002 vom
20. Dezember 2005 einen Anspruch auf Vorsteuererstattung. Diese Rechnung wurde
erst am Tag vor Verfassen des Vorlageantrages erstellt, kann daher schon aus
diesem Grund im Erstattungszeitraum 2002 keine Berücksichtigung finden. Es
ist nicht zu erkennen, ob es sich dabei um ein Rechnungsoriginal oder um eine
Kopie oder um einen bloßen Computerausdruck handelt. Auch erfüllt sie
nicht sämtliche Rechnungserfordernisse, so ist kein konkreter
Leistungsinhalt (Ü-Wagenbereitstellung?) zu erkennen.
Gemeinsam ist sowohl der "Gutschrift" als auch der
"Rechnung", dass beide mit Nweg eine unrichtige Adresse der Bw. aufweisen. Der
Firmensitz der Bw. befindet sich jedoch lt. Unternehmerbescheinigung des
Finanzamtes und eigener Angabe auf dem Antrag in Hg. Auch dieser Umstand macht
eine Erstattung der beantragten Vorsteuer aus rechtlichen Gründen
unmöglich.
Abgesehen davon sind bereits mit der Antragstellung
sämtliche Belege im Original innerhalb der Fallfrist der VO 279/1995 mit
dem Antrag vorzulegen. Eine nachträgliche Berichtigung bzw. Verschiebung in
eine andere Abrechnungsperiode ist nach Ansicht des UFS nicht
möglich.
Graz, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Vorsteuererstattung an ausländische UnternehmerRechnungsberichtigungGutschriftsonstige Leistung dort ausgeführtwo Empfänger sein Unternehmen betreibt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-G/06
- Stammnummer
- 35402
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF