Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0009-L/07
Absolute Verjährung als Folge einer Außenprüfung iSd. § 323 Abs. 16 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-L/07vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. WS, X Z, R, vertreten durch
HS, Steuerberater, A Z, B, vom 8. November 2005 gegen die Bescheide
des Finanzamtes XY vom 12. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1992 bis 1994 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen 1992 bis 1994 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus
Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.
Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
umfassten sowohl Ergebnisse aus einzelunternehmerischer Tätigkeit als auch
aus einer Beteiligung an der Fa.
"RWKEG"
in Z.
Laut ursprünglichen Mitteilungen des Finanzamtes Z
über die gesonderte Feststellung der Einkünfte des Bw's aus der
Beteiligung an der genannten Firma beliefen sich die (negativen) Einkünfte
des Bw's in den berufungsgegenständlichen Jahren auf folgende
Höhe:
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1992
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- 16.163,00 S
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lt. Mitteilung vom 27.12.1993
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1993
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- 283.823,00 S
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lt. Mitteilung vom 6.6.1995
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1994
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- 12.105,00 S
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lt. Mitteilung vom 18.6.1996
Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse dieser Mitteilungen waren zuletzt - vor Erlassung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide! - folgende Einkommensteuerbescheide für die
betreffenden Jahre ergangen:
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1992
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Einkommensteuerbescheid vom 10.7.1997
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1993
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Einkommensteuerbescheid vom 22.6.1995
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1994
|
Einkommensteuerbescheid vom 15.5.1996
In der Folge wurden bei der Fa.
RWKEG Betriebsprüfungen durchgeführt.
Aus den die Fa.
RWKEG betreffenden Veranlagungsakten des Finanzamtes Z und den
bezughabenden Arbeitsbögen der Großbetriebsprüfung ergibt sich
Folgendes:
1) Für die
Jahre 1992 bis 1995 wurde seitens der
Großbetriebsprüfung Z hinsichtlich Umsatzsteuer und
Gewinnfeststellung im Zeitraum zwischen
28.7.1998 (Datum des Prüfungsbeginnes) und 10.2.2000 eine
Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
durchgeführt (siehe Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom
16.2.2000). Die im Schlussbesprechungsprogramm dargestellten Punkte
betreffend Abgrenzung Einkünfte aus Kapitalvermögen/Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (1992 - 1995) sowie Anliegerbeiträge (nur 1992)
und Kapitalertragsteuer (nur 1992) wurden anlässlich der am
10. Februar 2000 durchgeführten Schlussbesprechung fallen
gelassen. Auf Grund dieser abgabenbehördlichen Prüfung ergaben
sich daher keine Feststellungen, die zu einer Änderung der veranlagten bzw.
erklärten Besteuerungsgrundlagen geführt hätten (siehe Tz 15
des Betriebsprüfungsberichtes). Die vorläufigen
Feststellungsbescheide vom 27.12.1993 (1992), 6.6.1995 (1993) und 18.6.1996
(1994) wurden sohin nicht abgeändert.
2) Im Zeitraum vom
4.11.2003 (Datum des Prüfungsbeginnes) bis
23.6.2005 (siehe Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom 15.9.2005)
wurde seitens der Großbetriebsprüfung Z bei der Fa. "RWKEG" abermals
eine Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1
BAO
durchgeführt, dieses Mal betreffend Umsatzsteuer, Kammerumlage sowie
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre
1998 bis 2000 (siehe auch
Prüfungsauftrag vom 30.10.2003). Anlässlich dieser
Betriebsprüfung (Schlussbesprechung am 23. Juni 2005) wurde
hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzelner
Gesellschafter der genannten Firma (darunter auch des Bw's)
Liebhaberei festgestellt (Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichtes).
In der Folge ergingen am
3. Oktober 2005 seitens des Finanzamtes
Z für die Jahre ab 1992 an die Fa.
RWKEG endgültige
Feststellungsbescheide im Sinne der Ergebnisse der zuletzt genannten
Betriebsprüfung (Liebhaberei hinsichtlich einzelner Gesellschafter).
Gleichzeitig wurden an die Einkommensteuer-Finanzämter
der betroffenen Gesellschafter "geänderte
Mitteilungen über die gesonderte Feststellung" der Einkünfte
übermittelt, darunter auch die die oben angeführten Mitteilungen vom
3. Oktober 2005 für die Jahre 1992
bis 1994 betreffend den Bw.
Das Finanzamt XY erließ daraufhin am
12. Oktober 2005 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide, im Rahmen welcher die vormals bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigten negativen
Anteile aus der genannten Beteiligung nicht mehr in Ansatz gebracht
wurden.
Gegen diese Bescheide erhob der Pflichtige durch seinen
steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 8. November 2005
Berufung, indem er Folgendes
ausführte:
Seit 1. Jänner 2005
verjähre das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre
nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs. 3
BAO).
Da das Recht auf
Festsetzung der in Berufung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen
längstens am 31. Dezember 2004 erloschen sei, werde gebeten, die
Bescheide im Berufungswege aufheben zu wollen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
20. März 2006 wurde die gegenständliche Berufung vor allem unter
Hinweis auf die Bestimmung des § 323 Abs. 16 zweiter Satz BAO, wonach sich
die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren auf 10
Jahre unter der Voraussetzung eines vor dem 1.1.2005 begonnenen
Außenprüfungsverfahrens auf den 1.1.2006 verschiebe, als
unbegründet abgewiesen.
Der Bw stellte mit Schreiben vom 13. April 2006 einen
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Vorlagebericht vom 3.
Jänner 2007 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt
dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig war im gegenständlichen Berufungsverfahren,
ob die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1994 seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz noch innerhalb der in der
Bundesabgabenordnung geregelten Verjährungsfristen und damit zu Recht
erfolgt ist.
Gemäß
§
209 Abs. 3 BAO in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I
2004/57,
verjährte das Recht auf Festsetzung einer
Abgabe spätestens
15
Jahre
nach dem Entstehen des
Abgabenanspruches.
Nach § 209 Abs. 3 BAO
in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl I 2004/57,
verjährt das Recht auf Festsetzung einer
Abgabe nunmehr bereits spätestens
10
Jahre
nach dem Entstehen des
Abgabenanspruches.
Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen
des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen
Durchsetzung gegebenen Verhältnisse ankommt. Daher ist das neue
Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich
vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien
2005, Tz 42 zu § 209 mwN).
Gemäß
§
323 Abs. 16 BAO
treten die §§
..., 209, ... idF des BGBl I 2004/57 mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 209 Abs. 3
BAO idF des BGBl I 2004/57 tritt für Nachforderungen oder Gutschriften als
Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn
der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
Im gegenständlichen Fall entstanden die strittigen
Abgabenansprüche betreffend die zu veranlagende Einkommensteuer für
die Jahre 1992, 1993 und 1994 gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2
BAO jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorzunehmen war, soweit sie nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO für die
Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht schon zu Beginn des jeweiligen
Kalendervierteljahres des betreffenden Veranlagungszeitraumes entstanden
waren.
Die absolute Verjährungsfrist begann für die
betroffenen Jahre somit (sowohl nach § 209 Abs. 3 BAO alter als auch
neuer Fassung) spätestens am 31.12.1992 (1992), am 31.12.1993 (1993) bzw.
31.12.1994 (1994) zu laufen.
Die strittigen Abgabenfestsetzungen betreffend
Einkommensteuer 1992 bis 1994 erfolgten mit Bescheiden vom
12. Oktober 2005.
Fest steht, dass die absolute Verjährungsfrist weder
verlänger- noch hemmbar ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 36 zu
§ 209). Etwaige Unterbrechungshandlungen haben somit keine
Auswirkung auf deren Lauf. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 209
Abs. 1 BAO, in der hinsichtlich der Verlängerung der Verjährungsfrist
im Falle von nach außen erkennbaren Amtshandlungen nur auf jene
gemäß
§ 207 BAO hingewiesen wird.
Von entscheidender Bedeutung war daher im
gegenständlichen Fall die Beantwortung der Frage, ob die Abgabenfestsetzung
im Jahr 2005 als "Folge einer
Außenprüfung" erfolgt und somit die absolute
Verjährungsfrist von 15 Jahren anzuwenden war.
In diesem Falle wäre die Festsetzung der
Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1994 im Jahre 2005 noch innerhalb
der absoluten Verjährungsfrist und damit rechtmäßig erfolgt -
Ablauf der Verjährungsfrist: 31.12.2007 (1992); 31.12.2008 (1993);
31.12.2009 (1994).
Beurteilt man die Abgabenfestsetzung des Jahres 2005
dagegen nicht als Folge einer Außenprüfung im Sinne des
§ 323 Abs. 16 BAO, so wäre die verkürzte absolute
Verjährungsfrist von 10 Jahren anzunehmen gewesen, die - trotz aller
Unterbrechungshandlungen - jedenfalls bereits mit 31.12.2002 (1992), 31.12.2003
(1993) bzw. 31.12.2004 (1994) abgelaufen wäre. Die Abgabenfestsetzung bzw.
die entsprechenden Bescheide vom 12. Oktober 2005 wären sohin als
rechtswidrig ergangen zu beurteilen.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Eine Außenprüfung ist eine Prüfung im Sinne
des § 147 Abs. 1 BAO, somit eine Buch- oder Betriebsprüfung oder
eine Prüfung von Aufzeichnungen idF vor dem BGBl I Nr. 57/2004, nicht
jedoch eine Nachschau, ein Auskunftsverlangen oder ein Amtshilfeersuchen.
Als "Folge einer Außenprüfung" ist auch - darauf
hat bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung unter Verweis auf
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2001, 98/15/0056)
hingewiesen - eine Nachforderung auf Grund einer die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften betreffende Außenprüfung, die zu
einer Änderung der abgeleiteten Einkommensteuerbescheide führt,
anzusehen (siehe auch Ritz, a.a.O., Tz 36 zu § 209).
Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge der
Außenprüfung sind jene, die sich in Auswertung des Berichtes ergeben,
somit nicht auch solche, die sich aus
nach Beendigung der Prüfung neu hervorgekommenen Umständen ergeben
(siehe UFS 19.3.2007, RV/0159-S/06).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
endgültigen Feststellungsbescheide, im Rahmen welcher hinsichtlich der
Einkunftsanteile einiger Gesellschafter (auch des Bw's!) Liebhaberei angenommen
wurde, und in weiterer Folge die entsprechenden Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1992 bis 1994 im Anschluss
an eine
Betriebsprüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO bei der Gesellschaft ergangen
sind, wobei diese vor dem 1.1.2005
begonnen hat (4. November 2003).
Allerdings hatte diese Betriebsprüfung laut Aktenlage
explizit nur die Jahre 1998 bis 2000
betroffen. Im Rahmen der in den Jahren 1998 bis 2000 durchgeführten
Betriebsprüfung für die Jahre
1992 bis 1995 war die Frage der
Liebhabereibeurteilung nicht aufgeworfen und waren auch keine entsprechenden
Feststellungen getroffen worden oder in deren Anschluss neue Bescheide
ergangen. Erst auf Grund der im Zuge der Außenprüfung
für die Jahre 1998 bis 2000
vorgenommenen Beurteilung im Hinblick auf Liebhaberei hat die
Abgabenbehörde auch steuerliche Konsequenzen für die Vorjahre gezogen,
zumal die Einkünfte für diese Vorjahre wegen des Liebhabereiverdachtes
bislang nur im Wege einer vorläufigen Veranlagung festgestellt worden
waren.
Es stellte sich nun daher mit Recht die Frage, inwieweit
diese Feststellungen bzw. Nachforderungen als "Folge einer
Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO)" im Sinne des § 323
Abs. 16 BAO gewertet bzw. inwieweit solche Bescheidänderungen für
Jahre, die gar nicht mehr Gegenstand der Außenprüfung gewesen waren,
noch als "Folge einer Außenprüfung" betrachtet werden konnten.
Auf Grund ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass Außenprüfungen aus
Verjährungssicht grundsätzlich nur hinsichtlich jener Abgaben
bedeutsam sein können, die Gegenstand der
Prüfung sind (VwGH 11.4.1984, 82/13/0050; 30.10.2003,
99/15/0098).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung musste sich der
Unabhängige Finanzsenat - seiner bisherigen Entscheidungspraxis folgend
(siehe UFS 19.3.2007, RV/0159-S/06; 22.11.2005, RV/0573-G/05) - der Ansicht des
BMF (siehe z.B. SWK 13/14/2005, S 498) anschließen,
wonach die oben angeführte
Übergangsregelung nur für Abgaben und Zeiträume Geltung haben
kann, die in dem vor dem 1.1.2005 wirksam gewordenen Prüfungsauftrag
genannt sind.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
Übergangsregelung, wonach die absolute Verjährungsfrist erst ab
1.1.2006 auf 10 Jahre verkürzt wird, wäre sohin eine
formelle Buch-
oder Außenprüfung über die
Jahre 1992 bis 1994 gewesen, aus deren
Feststellungen sich die Neubeurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft
der Beteiligung ergeben hätte.
Im gegenständlichen Fall umfasste der
Prüfungsauftrag vom
mit 30. Oktober 2003 nur die
Umsatzsteuer, Kammerumlage und einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
für die Jahre 1998 bis 2000. Die
Anwendung der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 16 2. Satz BAO,
wonach bei Nachforderungen als Folge einer vor dem 1.1.2005 begonnenen
Außenprüfung § 209 Abs. 3 BAO erst ab 1.1.2006 in Kraft
treten würde, konnte sohin lediglich
hinsichtlich dieser Jahre 1998 bis 2000, nicht aber hinsichtlich anderer
Jahre in Betracht kommen. In der für die
Jahre 1992 bis 1995 durchgeführten
Betriebsprüfung (Durchführungszeitraum 1998 bis 2000) war aber
bezüglich der Einkunftsquelleneigenschaft keine Feststellung getroffen
worden, sodass die " Liebhaberei-Feststellung" im Gefolge der zuletzt
durchgeführten Betriebsprüfung
nicht als Folge der früheren
Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 qualifiziert werden
konnte.
Bei dieser Sachlage ist die absolute Verjährung
gemäß
§ 209 Abs. 3 iVm § 323 Abs. 16 BAO
hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Jahre 1992 bis 1994 bereits mit
Ablauf von 10 Jahren ab Entstehen des Abgabenanspruches - also in allen
Fällen vor 1.1.2005 - eingetreten, sodass die im Jahr 2005 - konkret am
12. Oktober 2005 - erlassenen, angefochtenen Bescheide außerhalb der
absoluten Verjährungsfrist ergangen und damit mit Rechtswidrigkeit belastet
waren.
Dem Berufungsbegehren war auf Grund dieser Erwägungen
stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
absolute VerjährungFolge einer AußenprüfungFeststellungen einer BetriebsprüfungGegenstand der Prüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-L/07
- Stammnummer
- 35400
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF