Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0905-L/07
erstmaliger Antrag auf Herabsetzung der GrESt in Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0905-L/07vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CP, W, vom 5. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 6. Juni 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
CP hat mit Anwartschaftsvertrag vom 28. September 2006
auf der EZ 539, GB BH, die Eigentumswohnung D 4 um einen
vorläufigen Gesamtkaufpreis in Höhe von 156.090,00 € von der
KM GmbH gekauft. Die kaufende Partei hatte lt. Urkunde die
Vertragserrichtungskosten im Ausmaß von 1,5 % vom Kaufpreis
zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer zu tragen.
Aufgrund dieses Rechtsvorganges hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 6. Juni 2007 dem CP Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung
(Kaufpreis 156.090,00 € und Vertragserrichtungskosten
2.800,00 €) in Höhe von 5.561,15 € vorgeschrieben.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid hat CP am 5. Juli
2007 Berufung erhoben, weil der öff. Notar, O, die
Vertragserrichtungskosten von 1,8 % auf 1,5 % gesenkt habe. Zum
Beweise hat er eine Mail Nachricht des Notars vom 26. Juni 2007 vorgelegt,
wonach letzterer der Bitte, bei den Vertragserrichtungskosten von derzeit
1,8 % entgegenzukommen, dadurch entspricht, dass er das ohnehin bereits
pauschalierte Honorar auf 1,5 % ermäßigt.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Juli 2007 abgewiesen, weil die Vertragserrichtungskosten von
1,5 % - zuzüglich Umsatzsteuer - zutreffend in Höhe von
2.800,00 € in die Gegenleistung einbezogen worden seien.
Sodann hat CP rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt,
weil die Vertragserrichtungskosten auf 1,5 % - inklusive Mehrwertsteuer -
gesenkt worden seien, sodass sich ein neuer Betrag von 2.341,00 €
ergäbe. Den Vorlageantrag hat das Finanzamt am 24. Juli 2007 dem UFS
vorgelegt hat.
Zudem hat der Vertragserrichter, öff. Notar O, in
einem späteren Schreiben vom 21. März 2008 ebenfalls um
Herabsetzung der Steuer gemäß
§ 17 Abs. 3 GrEStG
ersucht, weil im (beigelegten) Kaufvertrag vom 20. März 2008 der
Kaufpreis auf 154.990,00 € herabgesetzt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegen Kaufverträge
und andere Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf Übereignung
begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Die Steuer ist in der Regel vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Im Verkehrssteuerrecht kann eine einmal entstandene
Steuerschuld in der Regel durch nachträgliche Vereinbarungen nicht mehr
beseitigt werden. Allerdings stellt § 17 GrEStG die Ausnahme zu diesem
Grundsatz dar.
Gemäß
§ 17 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) wird die Steuer auf Antrag herabgesetzt,
wenn die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt wird und
(Zif. 1) die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der
Steuerschuld stattfindet.
Die Steuerschuld ist im gegenständlichen Fall
unwidersprochen mit Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges, d.h.
Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages am 28. September 2006 entstanden.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt, am 26. Juni 2007, allerdings
innerhalb der erforderlichen drei Jahres Frist, wurde die Gegenleistung infolge
Reduktion der Vertragskosten herabgesetzt, sodass grundsätzlich die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 17 Abs. 3 GrEStG
gegeben sind.
Allerdings setzt die Abänderung der Steuer nach
§ 17 Abs. 3 GrEStG die Einbringung eines entsprechenden Antrages
der Partei voraus. Die Herabsetzung der GrESt kann nicht von Amts wegen
erfolgen.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Bw. in
seiner Berufungsschrift nicht ausdrücklich einen Antrag gemäß
§ 17 GrEStG gestellt, aber kann die Einbringung einer Berufung gegen
die Festsetzung der GrESt zu Gunsten des Bw. als Antrag im Sinne des
§ 17 GrEStG angesehen werden, weil es auf die Bezeichnung der Eingabe
nicht ankommen kann.
Stellt der Bw. allerdings erstmals in der Berufung gegen
den erstinstanzlichen Bescheid einen Antrag im Sinne des § 17 GrEStG,
so hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 5. November 1981,
16/2969/80, hiezu ausgesprochen: Die belangte Behörde habe mit dem
angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) eine meritorische Entscheidung
über die Berufung der Beschwerdeführerin getroffen, obwohl dem damit
bekämpften Bescheid des Finanzamtes noch gar kein Antrag der
Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des gegenständlichen
Grunderwerbsteuerbetrages zu Grunde lag. Die belangte Behörde wäre
daher nach dem Erkenntnis verpflichtet gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid
aus Anlass der vorliegenden Berufung ersatzlos aufzuheben und die
Abgabenbehörde erster Instanz anzuweisen, über diesen Antrag zu
entscheiden.
Auch in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1999,
99/16/0115, hat der VwGH ausgeführt, für die Beurteilung von
Anträgen komme es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder
zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Im Zweifel ist dem Anbringen
einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt
beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.
(Siehe auch Fellner, Kommentar zum GrEStG. § 17
Rz 17)
Im Sinne dieser Rechtsprechung hat die entscheidende
Behörde somit den GrESt-Bescheid des Finanzamtes vom 6. Juni 2007 im
Wege dieser Berufungsentscheidung ersatzlos aufzuheben. In weiterer Folge wird
beide Anträge gemäß
§ 17 Abs. 3 GrEStG (sowohl
hinsichtlich der Ermäßigung der Vertragserrichtungskosten als auch
der Verminderung des Kaufpreises) zunächst das Finanzamt zu erledigen
haben.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0905-L/07
- Stammnummer
- 35389
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF