Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1379-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1379-W/08vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. W., Z., vertreten durch S. Sc.,
Sachwalterin, 3910 Zwettl, Weitraer Straße 19, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Mai
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerber
(Bw.) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe (rückwirkend ab Juni
2002) hat.
Der Bw., geb. 1976, ist besachwaltet. Er leidet an
paranoider Schizophrenie und bezieht seit 1. Juni 2005 eine
Invaliditätspension (Stand: Mai 2007 monatlich netto
€ 748,20).
Der Bw. war wie folgt berufstätig:
|
7.6.1993
- 18.7.1993
|
Arbeiterlehrling
|
ca.
1 ½ Monate
|
23.8.1993
- 22.8.1996
|
Arbeiterlehrling
|
3
Jahre
|
23.8.1996
- 22.12.1996
|
Arbeiter
|
4
Monate
|
24.2.1997
- 7.7.1997
|
Arbeiter
|
ca.
4 ½ Monate
|
4.8.1997
- 22.8.1997
|
Arbeiter
|
18
Tage
|
7.8.1997
- 9.8.1997
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
3
Tage
|
11.8.1997
- 11.8.1997
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
1
Tag
|
14.8.1997
- 16.8.1997
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
3
Tage
|
19.8.1997
- 19.8.1997
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
1
Tag
|
21.8.1997
- 23.8.1997
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
3
Tage
|
25.8.1997
- 25.8.1997
|
geringfügig
beschäftigter Arbeiter
|
1
Tag
|
13.10.1997
- 10.12.1997
|
Arbeiter
|
2
Monate
|
9.2.1998
- 7.8.1998
|
Arbeiter
|
6
Monate
|
17.11.1998
- 20.12.1998
|
Arbeiter
|
ca.1
Monat
|
12.4.1999
- 7.4.2001
|
Arbeiter
|
2
Jahre
|
10.5.2001
- 7.6.2004
|
Arbeiter
|
ca.
3 Jahre
|
ab
1.6.2005 laufend
|
Pensionsbezug
gemind. Arbeitsfähigk.
|
In den dazwischen liegenden
Zeiträumen bezog er Arbeitslosengeld, Urlaubsabfindung bzw.
Krankengeldbezug.
Auf Grund des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe
wurde der Bw. im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
W.A.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2007-08-08 08:35 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: ...
Anamnese:
Die
diesbezüglichen Unterlagen wurden mir von der Sachwalterin Fr.
Sc.S. zugeschickt.
Hr. W. erscheint zur Untersuchung mit
seiner Mutter, mit der er auch die Anamnese bestreitet. Lt. gemeinsamer Aussage
hat die Erkrankung vor 6 Jahren begonnen. In den Unterlagen befindet sich jedoch
ein Befund, der mit Mai 2002 datiert ist. Das spricht dafür, dass die
Krankheit vor 5 Jahren begonnen hat. Hr.
W. war seinerzeit im Sägewerk in
R beschäftigt und erlitt eine
Psychose, wurde in der weiteren Folge mehrere Male ins KH
ABC eingeliefert. Vor 2 Jahren war er
in Mauer stationär. Seit 2 Jahren ist er in BU-Pension. Der letzte stat.
Aufenthalt a.G. seiner Erkrankung war im Dez. 2006 in
ABC. In der Ordination gibt Hr.
W. bekannt, dass es ihm momentan gut gehe,
die Mutter hat zum Arbeiten aufgehört und übernimmt die Aufsicht.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Medikamente:
Haldol Decanoat 100 mg i.m. 4-wöchentl., Seroquel 200-0-0-200 mg, Akineton
ret. 4 mg 1-0-0-0.
Untersuchungsbefund:
Der
Pat. ist 182 cm groß und 105 kg schwer. Adipöser EZ. Cor/Pulmo: o. B.
Motorik o. B., Abdomen/WS/Gang: o. B.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Der
Pat. ist zeitlich u. örtlich orientiert. Die intellekt. Leistung scheint
herabgesetzt. Er ist freundlich u. zuvorkommend.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-05-29
KH ABC PRIM.
R. / DIAGNOSE
Paranoide
Psychose, Z.n. Durchgangssyndrom im Rahmen e. Alkoholintoxikation 2001, Z.n.
Insult im Bereich der li vord. Caps. interna 2001.
2007-05-15
FR. DR. H.
(K.) PSYCHIATR. GUTACHTEN
Schizophrenie
mit paranoider Symtomatik. Z.n. Äthylismus. A. G. des vorlieg. Befundes ist
Hr. W. nicht i. d. Lage seine
Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu
erledigen.
2007-05-15
zu psychiatr. Gutachten
Eine
Sachwalterschaft erscheint unbedingt erforderlich.
2007-07-09
BEZIRKSGERICHT XY
Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes v. 27.06.2007 wird bestimmt, dass Fr. DSA
S.Sc. zur Sachwalterin für alle
Angelegenheiten bestellt ist.
Diagnose(n):
paranoide Schizophrenie
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F25.2
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Die
Behinderung ist NICHT vor d. 21 Lbj. eingetreten! Befund v.29.05.2002;
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-08-09 von B.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-08-09
Leitender
Arzt: G.
Das Finanzamt erließ am 20. August 2007 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag vom 11. Mai 2007 auf erhöhte
Familienbeihilfe ab Mai 2002 mit folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben
volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe."
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und
unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Die offensichtlich
von der erstinstanzlichen Finanzbehörde beigezogene SV vertritt die
Auffassung, dass die Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei.
Die SV vermag dies allerdings nicht wirklich zu begründen, weshalb sie zu
dieser Schlussfolgerung kommt. Sollte die Sachverständige, die die
erstinstanzliche Behörde beigezogen hatte, tatsächlich der Meinung
sein, dass ein Befund vom 29.5.2002 ausreiche, anzugeben, dass erst seit diesem
Zeitpunkt eine Behandlung des Berufungswerbers erfolge, so ist das absolut
unrichtig. In diesem Zusammenhang verkennen sowohl die erstinstanzliche
Behörde als auch die SV den Inhalt der vorliegenden Krankengeschichten. Aus
der Beilage ./3, das ist die Urkunde vom 29.11.2002, ergibt sich, dass der
Patient, somit der Berufungswerber, nach einem vorherigen Ambulanzkontakt zum
wiederholten Mal zur Krisenintervention zur stationären Aufnahme komme.
Auch allein das spricht dafür, dass die Beeinträchtigungen beim
Berufungswerber bereits länger zurück liegen. Wenn nunmehr ein Befund
zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, so kann dieser für sich allein noch
keinen Schluss darauf zulassen, wie lang eine Beeinträchtigung bzw.
Behinderung besteht. Das wäre konkret zu prüfen. Das wurde allerdings
eindeutig unterlassen. Die SV, welche die erstinstanzliche Behörde
beigezogen hat, kann keine Begründung dafür liefern, weshalb die
Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Sie behauptet das nur,
ohne dass irgend wie medizinisch nachvollziehbar begründen zu können.
Auch hat sich die SV mit der Problematik des Berufungswerbers nicht
auseinandergesetzt. Das vorliegende Gutachten, welches die erstinstanzliche
Behörde offensichtlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist
diesbezüglich nicht nachvollziehbar, somit nicht schlüssig und damit
nicht zu verwerten.
Der Berufungswerber
beantragt im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich die Einholung
eines Gutachtens des Bundessozialamtes zum Beweis dafür, dass die beim
Berufungswerber festgestellte Behinderung, wobei der Berufungswerber
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, beim Berufungswerber bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs
eingetreten ist. Ausgehend davon, wenn sich das bestätigt, so müsste
man dem Berufungswerber nicht nur die Familienbeihilfe, sondern auch den
Erhöhungsbetrag dazu zuerkennen. Das zuvor eingeholte, nämlich in
erster Instanz eingeholte medizinische Sachverständigengutachten reicht
nicht aus, es ist nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig, es gibt dort
daran nur die Behauptung, ohne das allerdings zu begründen, dass die
Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Wirklich
begründet werden kann das allerdings von der Sachverständigen und
damit auch von der erstinstanzlichen Behörde nicht.
Der Berufungswerber
ist 1976 geboren und hat somit im Jahr 1997 das 21. Lebensjahr
vollendet.
Zwar gibt es
nunmehr einen Versicherungsdatenauszug Beilage ./1, aus dem sich wiederum
ergibt, dass der Berufungswerber bereits vor dem vorgenannten Zeitpunkt,
nämlich vor dem 7.11.1997 bereits Tätigkeiten durchgeführt hat.
Es wird diesbezüglich ausdrücklich beantragt, dass die
Berufungsbehörde bei den einzelnen Dienstgebern, so vor allem bei der Firma
1 Gesellschaft m. b. H., bei der Firma
2 sowie bei der Firma
3 AG erheben möge, ob hinsichtlich
dieser Beschäftigungsverhältnisse und auch der weiteren im Auszug
Beilage ./1 aufscheinenden Dienstverhältnisse man nicht wirklich eine
Arbeitsleistung vom Berufungswerber erwartet hat, sodass hier Dienstzuweisungen
bzw. Dienstverhältnisse nur karitativ und therapeutischen Zweck hatten.
Dies alles zum Beweis dafür, dass Beschäftigungen, welche der
Berufungswerber ausgeübt hat, stets nur karitative Zwecke hatten und diese
Zwecke einer Beschäftigung im Vordergrund gestanden seien und in Kauf
genommen worden sei, dass der Berufungswerber keine entsprechende
Arbeitsleistung erbringen könne. Auch ausgehend davon wäre die
Familienbeihilfe und der Erhöhungsbeitrag dazu zuzuerkennen. In diesen
Fällen würde nämlich eine Beschäftigung nicht dem Umstand
entgegenstehen, dass die Behinderung beim Berufungswerber bereits vor Vollendung
des 21. Lebensjahr eingetreten ist..."
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde seitens des
Finanzamt ein weiteres Gutachten angefordert, das wie folgt lautet:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
W.A.
Vers.Nr.:
1234
Aktengutachten
erstellt am 2008-01-23
Anamnese:
Lt.
den Unterlagen liegt bei den Pat. eine paranoide Schizophrenie vor. Lt. dem
Gutachten FA Dr. H. zur Sachwalterschaft
15 05 2007 und dem FLAG Vorgutachten 08 08 2007 gibt der Pat. und seine Mutter
bei der Anamneseerhebung an, dass die Krankheit vor ca. 6-7 Jahren begonnen
habe. Der Pat. habe nach VS und Sonderschule Fliesenleger gelernt, ein
Berufsabschluss erfolgte nicht, er war als Hilfsarbeiter tätig. Jetzt seit
2a in befristeter BU Pension, besachwaltet. Es liegt ein Arztbrief Psych.
Waidhofen an der Thaya vom 29 11 2002 vor, wonach der Pat. "nach
vorherigem Ambulanzkontakt zum wiederholten Mal zur Krisenintervention zur stat.
Aufnahme kommt"
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-11-29
PSYCHIATRIE WAIDHOFEN ARZTBRIEF, STAT. 16.11.2002 - 30.11.2002 paranoide
Psychose
Diagnose(n):
paranoide Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F25.0
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über unterem Rahmensatz, da mehrfache stationäre Aufenthalte
erforderlich und laufende Therapie
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
In
dem Psych. Aztbrief 29 11 2002 werden Voraufenthalte beschrieben, die
anamnestischen Daten beschreiben den Beginn der Krankheit vor 6-7 Jahren. Ein
Beginn ist vor 11/ 2002 anzunehmen, mangels Befunden nicht genauer
bestimmbar.
erstellt
am 2008-01-23 von ck
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2008-01-30
Leitender
Arzt: G.
Das Finanzamt erließ am 6.
Februar 2008 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 20.
September 2007 mit folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund Ihrer
Berufung wurde ein zweites Gutachten durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen eingeholt. Der Beginn der Krankheit wurde mit "vor 6-7 Jahren"
diagnostiziert und konnte mangels an Befunden nicht genauer bestimmt
werden.
Das Finanzamt hat
somit alles ihm Zumutbare unternommen, um den zutreffenden Sachverhalt
festzustellen. Es wäre also an Ihnen (bzw. Sachwalter) gelegen, den
behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor der Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels
nachzuweisen.
Weiters besteht
gemäß
§ 5 Familienlastenausgleichsgesetz kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1
Einkommensteuergesetz) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725 Euro (ab
2008: 9.000 Euro) übersteigt."
Der Bw. stellte am 6. März 2008 fristgerecht einen
Vorlageantrag, der inhaltlich mit der Berufung vom 20. September 2007 ident
ist.
Nach den Bescheiddaten 2002 bis 2005 bzw. den
Lohnzetteldaten 2006 und 2007 hat der Bw. in diesen Jahren ein Einkommen nach
§ 33 Abs. 1 EStG in folgender Höhe bezogen:
|
2002
|
13.646,22
|
|
2005
|
13.389,11
|
2003
|
13.955,85
|
|
2006
|
9.461,64
|
2004
|
8.073,35
|
|
2007
|
10.123,04
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gesetzliche
Bestimmungen
1.1.
Einkommensgrenzen
§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in
der vom 1.1.2002 bis 31.12.2007 gültigen Fassung lautet:
"Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse."
Ab 1.1.2008 wurde die
Einkommensgrenze auf € 9.000 erhöht.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung
für diesen Erhöhungsbetrag ist es also, dass der Grundbetrag an
Familienbeihilfe zusteht.
1.2 Dauernde
Erwerbsunfähigkeit
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 2 Abs. 1
lit. c FLAG für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. § 6 Abs.
2 lit. d iVm Abs. 5 FLAG enthält eine analoge Bestimmung betreffend den
Eigenbezug von Familienbeihilfe.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 ist (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Feststehender
Sachverhalt
2.1
Einkommensgrenzen
Unbestritten ist, dass der Bw. ab 2002 ein Einkommen in der
im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung ausgewiesenen Höhe bezogen
hat.
In rechtlicher Hinsicht
folgt daraus:
Die Einkünfte des Bw. nach § 33 Abs. 1 EStG haben
in sämtlichen Streitjahren (ausgenommen 2004) die Einkommensgrenzen des
§ 5 FLAG überschritten. Da das Einkommen 2007 über € 10.000
gelegen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Bw. auch 2008 mit seinen
Pensionsbezügen die nunmehr geltende Einkommensgrenze von € 9.000
überschreiten wird. Somit steht bereits aus diesem Grund für den
Zeitraum 1.5.2002 bis 31.12.2003 sowie ab 1.1.2005 keine Familienbeihilfe und
somit auch kein Erhöhungsbetrag zu. Die Berufung musste daher jedenfalls
für obigen Zeitraum als unbegründet abgewiesen werden. Ob eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist, musste daher nur mehr für das Jahr 2004
überprüft werden.
2.2 Dauernde
Erwerbsunfähigkeit
2.2.1 Der Bw. wurde
am 8. August 2007 über Auftrag des Bundessozialamtes von einem Arzt
für Allgemeinmedizin untersucht, der als Diagnose eine paranoide
Schizophrenie feststellte und eine Einschätzung des Behinderungsgrades mit
50 v.H. vornahm. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
der Behinderung wurde vom untersuchenden Facharzt auf Grund der vorgelegten
relevanten Befunde jedoch erst ab 1. Mai 2002 vorgenommen.
In dem am 23. Jänner 2008 ebenfalls über Auftrag
des Bundessozialamtes erstellten Aktengutachten weist der Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie auf den vorgelegten Arztbrief vom 29. November 2002
hin, in dem Voraufenthalte beschrieben und die anamnestischen Daten den Beginn
der Krankheit "vor 6 - 7 Jahren" beschreiben.
Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten ist
also auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde der Beginn der psychischen
Erkrankung mit Ende 1995 bzw. Ende 1996 anzunehmen. Eine Aussage, dass die
psychische Erkrankung schon damals zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
geführt hat, trifft der Sachverständige in seinem Gutachten nicht. Die
Erwerbsunfähigkeit wird erst ab 1. November 2002 bestätigt.
2.1.2 Die
Berufungsbehörde sieht die vorliegenden Gutachten als schlüssig an und
geht daher davon aus, dass beim Bw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst
ab Mai 2002, somit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Die über Auftrag des Bundessozialamtes erstellte
ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die
Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden
und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form
der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Der Gesetzgeber hat somit nicht nur die Frage des Grades der Behinderung,
sondern auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage
der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der
Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung
besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche
Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (sh. VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Somit sind auch die Beweisanträge auf Einvernahme der ehemaligen
Arbeitgeber des Bw. wegen Unerheblichkeit abzulehnen.
2.1.3 Laut
Versicherungsdatenauszug war der Bw. von 1993 bis 2005, also in einem Zeitraum
von 12 Jahren insgesamt 9 Jahre und 6 Monate berufstätig. Vom 12. April
1999 bis 7. April 2001 und vom 10. Mai 2001 bis 7. Juni 2004 arbeitete er mit
einer einmonatigen Unterbrechung fast fünf Jahre. Zum Zeitpunkt des letzten
Arbeitstages (7. Juni 2004) war der Bw. bereits 28 Jahre alt.
Auch diese jahrelange Berufstätigkeit des Bw. spricht
gegen eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Dass im Vordergrund der Arbeitsverhältnisse des Bw. der karitative Zweck
und nicht die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung gestanden ist, dass er also
keine Arbeitsleistung erbracht habe und daher die Tätigkeit nicht als
Arbeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden könne, wird
in der Berufung zwar behauptet. Es findet sich hierfür aber aus der
gesamten Aktenlage kein Anhaltspunkt.
Den Berufungsausführungen, dass die
Berufungsbehörde bei den einzelnen Dienstgebern des Bw. erheben möge,
dass diese vom Bw. keine Arbeitsleistung erwartet hätten, ist zu entgegnen,
dass allein auf Grund der Höhe der Einkünfte des Bw. geschlossen
werden kann, dass die Dienstgeber ihn nicht nur aus karitativen
Überlegungen angestellt hatten bzw. von ihm keine Arbeitsleistung erwartet
haben. Auch ist es im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass sich
mehrere Dienstgeber zu derartigen sozialen Maßnahmen haben bewegen lassen.
Die beantragten Beweisaufnahmen konnten aber - wie oben ausgeführt - schon
deshalb, weil die schlüssigen Gutachten keine vor dem 21. Lebensjahr
eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigen, wegen
Unerheblichkeit unterbleiben.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass es zahlreiche
Erkrankungen aus dem psychotischen Formenkreis bzw. Geisteskrankheiten gibt, die
den betroffenen Personen die Ausübung ihres Berufes zwar erschweren, aber
nicht unmöglich machen. Die Praxis zeigt, dass Personen mit geistigen oder
körperlichen Einschränkungen (zB auf sogenannten "geschützten"
Arbeitsplätzen) durchwegs eine ihrer Erkrankung adäquate Leistung
erbringen, wenn sie auch hierzu häufig die Unterstützung des
Dienstgebers benötigen. Überdies treten derartige Erkrankungen idR
schleichend auf, weshalb dem Bw. offensichtlich noch einige Jahre lang die
Ausübung einer beruflichen (Hilfs-)Tätigkeit möglich war.
In rechtlicher Hinsicht
folgt daraus:
Auch für das Jahr 2004 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, da als erwiesen angenommen werden kann, dass die dauernde
Erwerbsunfähigkeit des Bw. nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
eingetreten ist. Aus diesem Grund kann es auch dahingestellt bleiben, ob eine
"Verzichtserklärung" der Mutter des Bw. aufgrund des bloß
subsidiären Charakters des Eigenanspruchs rechtlich wirksam sein
kann.
Wien, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1379-W/08
- Stammnummer
- 35375
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF