Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0975-W/05
Versagen des Vorsteuerabzuges auf Grund von gefälschten Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0975-W/05vom 20.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dkfm Karl
Holztrattner, 1130 Wien, Fichtnergasse 10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgendenen Entscheidungsgründe
und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Berufungsentscheidung festgesetzten Mehrbetrages
der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) wurde rückwirkend per
1.10.2000 in die Fa MG GesmbH (in der Folge GesmbH) nach den Bestimmungen des
Umgründungssteuergesetzes Art. III eingebracht.
Da die Einbringung rückwirkend innerhalb der
Neunmonatsfrist erfolgte, wurde die laufende Umsatzsteuer bis 30.6.2001 bei der
Bw gemeldet und auch bezahlt.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
der GesmbH wurde festgestellt, dass die Fa M offiziell weder für die Bw
noch für die GesmbH gearbeitet hat. Eine der Fa M nicht bekannte Person hat
mit den Rechnungsfomularen der Fa M Geschäfte getätigt, die eine
Kürzung der Vorsteuer zur Folge hat. Diese ist bei der
Umsatzsteuerveranlagung 2001 bei der Bw vorzunehmen. Die Höhe der
gekürzten Vorsteuer betrug ATS 40.339,20.
In der frist- und formgerechten Berufung wird
ausgeführt, die Bw sei von W K B kontaktiert worden - wobei Herr B
Gerüstarbeiten (Ausbau, Ergänzungen, Verscheibungen und Abbau der
Gerüste) im Namen der Fa M angeboten habe.
Nachdem die Bausaison - insbesondere im Gerüstbau -
sehr kurzfristig sei und die Mitarbeiterkapazität in der Bauhauptsaison
nicht ausreiche, sei die Bw gezwungen, Fremdfirmen als Subunternehmer
einzuschalten.
Die Fa. M hätte die ersten Probeaufträge zur
Zufriedenheit erledigt, auch hinsichtlich der Preise hätten sich keine
Unüblichkeiten ergeben und es hätte eine Reihe von Bauvorhaben
professionel mit der M abgewickelt werden können.
Die Preisgestaltung habe auch dazu geführt, dass nach
Abzug der Kosten der M eine zufrieden stellende Gewinnspanne gegenüber dem
Auftraggeber der Bw verblieben sei.
Die Fristen seien seitens der M eingehalten worden, so dass
während der ganzen Zusammenarbeit keine Probleme entstanden seien.
Die Bezahlung sei - wie in der Gerüstbaubranche
üblich - durch Schecks nach Kontrolle der korrekten Erledigung des
Auftrages erfolgt.
Anlässlich der Abstimmung von Rechnungen sei
festgestellt worden, dass eine Rechnung vom Mai 2001 gefehlt habe und habe die
Buchhalterin der Bw die M kontaktiert und mit Frau S telefoniert, wobei Frau S
mitgeteilt habe, dass sie keinen Herrn B kenne.
Herr B sei am Handy erreicht worden und vom
Geschäftsführer der Bw zur Rede gestellt worden, dass ihn bei der Fa.
MSV-Bau GesmbH niemand kenne. Herr B sagte, dass er die Angelegenheit
klären werde, hätte jedoch seither nicht mehr erreicht werden
können.
Weder die Bw noch die GesmbH seien geschädigt, da die
Arbeiten zur Zufriedenheit verrichtet worden seien. Es sei mit dem üblichen
m²-Preis abgerechnet worden und hätten die Leistungen durch den
Subunternehmer auch zu einem guten Deckungsbeitrag geführt, so dass diese
Aufträge durchaus wirtscahftlich positiv hätten abgerechnet werden
können.
Im Zuge der Außenprüfung -
Umsatzsteuervornameldungsprüfung - für die Zeit 06/02 bis 04/03 seien
mit den Prüfungsorganen ausführliche Besprechungen abgehalten worden
und es sei eindeutig nachgewiesen worden, dass die Leistungen erbracht und
verrechnet worden seien (Rechnungen lägen auf) und es sei anhand von
Beispielen dargestellt, dass die Kosten des Subunternehmers voll in die
Kalkualtion eingeflossen seien und mit einer guten Gewinnspanne an den
Auftraggeber hätten verrechnet werden können.
Selbstverständlich habe sich die Bw einen
Firmnbuchauszug besorgt, laut dem als Geschäftsführer Mirsad Skrijelj
und Gesellschafter Md S Gesellschafterin V S eingetragen seien.
Aus dem historischen Firmenbuchauszug sei ersichtlich, dass
die ersten Eintragungen im Jahr 1994 und weitere in den Jahren 2000 und 2001
erfoltgt seien.
Eine Anfrage an das Finanzamt betreffend
Seriösität der Fa hätte zu keiner zufrieden stellenden Auskunft
geführt, da das Finanzamt auf Grund des Steuergeheimnisses keine
Firmendaten zur Verfügung stellen könne.
Es liege daher folgender Sachverhalt vor:
1. Es sei
eine Leistung an einen Subuntrnehmer beauftragt worden, die zur Zufriedenheit
des Auftraggebers erledigt worden sei.
2. Die
Leistung sei korrekt abgerechnet worden.
3. Bei
manchen Leistungen seien Abstriche notwendig geworden, die auch seitens der M
anerkannt worden seien.
4. Die vom
Subunternehmer erbrachten Leistungen seien mit Gewinn an den Auftraggeber der
GesmbH weiterverrechnet worden.
5. Die
Leistungen an den Subunternehmer seien pünktlich bezahlt worden.
Aus der gesamten Abwicklung der Gerüstbauaufträge
hätte kein Verdacht auf eine unkorrekte Handlung seitens des
Subunternehmers geschlossen werden können.
Das Umsatzsteuergesetz sei in § 27 Abs. 9 mit
Wirksamkeit ab 2003 insoweit ergänzt worden, als der Unternehmer für
die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz, sowiet diese in einer
Rechnung im sinne des § 11 UstG ausgeweisen worden sei, der Aussteller der
Rechnung seiner vorgefassten Absicht, die ausgewiesene Steuer nicht entrichte
und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis gehabt
habe. Treffe dies auf mehrere Unternehmer zu, so hafteten diese als
Gesamtschuldner.
Es hätte kein Indiz für eine nicht
gesetzeskonforme Handlung gefunden werden können.
Aus der gesamten Abwicklung der Geschäfte hätte
kein Verdacht und Indiz für eine nicht gesetzekonforme Handlung entstehen
können, es sei somit auch keine Sorgfaltsplicht verletzt worden.
Allein aus der Tatsache, dass im Umsatzsteuergesetz diese
§ 27 Abs. 9 Regelung eingebracht worden sei, sei ersichtlich, dass diese
gesetzlichen Bestimmungen notwendig gewesen seien, um einen Missbrauch zu
vermeiden bzw. einen Haftungstatbestand zu erreichen.
Das sei jedoch erst seit 1.1.2003 in Geltung und könne
daher auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Die Nichtanerkennung der Vorsteuern sei daher
rechtswidrig.
Am 16.8.2004 erging an die Bw ein Vorhalt folgenden
Inhalts:
"Bei Einbringungen gemäß Art III
UmgrStG gilt für die Umsatzsteuer keine Rückwirkungsfiktion. Der
Übergang der umsatzsteuerlichen Zurechnung kann mit dem der Anmeldung zur
Eintragung im Firmenbuch (das wäre in Ihrem Fall der 1.7.2001) bzw. mit dem
der Meldung beim zuständigen Finanzamt folgenden Monatsersten angenommen
werden, sofern der zuständigen Abgabenbehörde kein anderer Stichtag
des tatsächlichen Wechsels der Unternehmereigenschaft dargetan wird (Rz1221
UmgrStR). Die Umsätze der Monate Mai und Juni 2001 sind daher noch bei der
KG zu erfassen. Da das Wirschaftsjahr der KG von 1.5.2000 bis 30.4.2001 gelaufen
ist, wäre für die Monate Mai und Juni 2001 umsatzsteuerrechtlich ein
Rumpfwirtschaftsjahr anzusetzen. In die Steuererklärung der KG für
2001 sind dann sowohl die Umsätze des Wirtschaftsjahres 05/00 - 04/01 als
auch die Umsätze des Rumpfwirtschaftsjahres 05/01 - 06/01 aufzunehmen.
Diese Steuererklärung ist zu erstellen und nachzureichen. Eine Aufstellung
der Ausgangsrechnungen für 05/01 und 06/01 ist anzuschließen.
Gemäß
§ 12 (1) Z1 UStG 1994 ist eine Rechnung unabdingbare
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Daher ist mit Abweisung Ihrer
Berufung zu rechnen."
Mit Eingabe vom 1.9.2004 hat die Bw berichtigte
Umsatzsteuererklärungen für den Zeitraum 1.5.2000 bis 30.6.2001, die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum 1.5.1999 bis 30.4.2000
sowie die Umsatzsteuerbemessungsrundlage 1.5.2000 bis 30.6.2001 bekannt gegeben.
Die geltend gemachte Vorsteuer betrug ATS 3.066.643,50. In diesem Betrag sind
auch die strittigen Vorsteuern enthalten und zwar für den Zeitraum 1.5.2000
bis 30.4.2001 mit einem Betrag in Höhe von ATS 40.339,20 und für den
Zeitraum 1.5.2001 bis 30.6.2001 mit einem Betrag in Höhe von 122.688,81,
zusammen somit ATS 163.008,01.
Die Zeugin V S hat angegeben: "Ich bin
Gesellschafterin der Baufirma M in Adr etabliert. Ich erhielt heute gegen 12.00
Uhr einen Anruf von der GesmbH. Diese hat den Sitz in Adr1. Tel.: xyz
Es meldete sich ein Herr G und forderte von mir eine
Rechnung für geleistete Arbeiten aus dem Jahr 2002. Angeblich hat er die
Rechnung bei einen Herrn B schon mehrmals urgiert. Ich teilte dem Anrufer mit
,dass meine Baufirma nie für die GesmbH gearbeitet hat und mir ein B
absolut unbekannt ist Ich wollte nun genaueres von dem Angestellten der GesmbH
über den Sachverhalt wissen. Er teilte mir nun mit, dass meine oa. Baufirma
seit einem Jahr für die GesmbH gearbeitet hat. Er hätte Rechnungen mit
unserem Briefkopf. Ich habe mir den Briefkopf nun näher beschreiben lassen
und konnte gravierende Unterschiede zu unserem Geschäftspapier bemerken.
Wir schreiben Firmennamen mit Punkten dazwischen. Unsere Faxnummer fehlte.
Weiters haben wir die Volksbank und nicht wie auf dem nun offensichtlich
gefälschten Briefkopf die BAWAG. Weiteres ist eine falsche UID Nummer des
Finanzamtes darauf. Dies sind die mir aufgefallenen Unterschiede zu unserem
Briefkopf.
Konkret zum weiteren Sachverhalt befragt teilte Hr. G mit,
dass Herrn B wöchentlich für angeblich geleistete Arbeiten Rechnungen
mit unserem Briefkopf abliefert. Im Gegenzug werde an den B die Ausbezahlung
dieser Summen mit Schecks getätigt. Angeblich holt sich der B diese Schecks
immer persönlich ab.
Ob diese Arbeiten von B tatsächlich geleistet wurden
oder ob die Bw für ungeleistete Arbeiten bezahlt hat ist mir nicht bekannt
Auch weiß ich nichts über die ausbezahlte Summe von der Bw an den
B.
Ich weiß nicht ob die Gerüstbau finanziell
geschädigt ist. Derzeit ist meine Baufirma M finanziell nicht
geschädigt Es kann nur so sein, dass die GesmbH eine Überprüfung
des Finanzamtes hat und dabei die gefälschten Rechnungen des B bemerkt. In
so einem Fall würde das Finanzamt zu mir kommen und mich fragen warum ich
dafür keine Steuer bezahlt habe. Aus diesem Grunde möchte ich nun die
Anzeige gegen den mir unbekannten B machen. Bei der GesmbH interessiert sich
offensichtlich niemand für den Vorfall zeigt sich nicht kooperativ. Dabei
müsste diese Firma aber finanziell geschädigt sein, da sie
offensichtlich für unerledigte Arbeiten des B an diesen Scheck
übergibt.
Ich habe den Hr. G mehrfach um Übersendung der
Rechnungen mit dem gefälschten Briefkopf unserer Firma gebeten. Er hat aber
diesbezüglich nicht reagiert. Ich halte es nun für möglich das
bei der GesmbH jemand mit dem B gemeinsame Sache macht
Gegen 15.00 Uhr erhielt ich nun den Anruf des Hr. B. Er gab
sich als Mitarbeiter der GesmbH aus. Er stellte den ganzen Vorfall nun als
Irrtum einer Sekretärin der GesmbH aus. Ich habe ihn um seine
Rückrufnummer gebeten und er gab mir die Nr.: xyu. Ich habe nicht mehr
zurückgerufen und bin gleich zur Polizei gekommen. Abschließend
möchte ich noch angeben dass ich derzeit finanziell nicht geschädigt
bin. Ich möchte nur, dass der offensichtliche Fälscher unseres
Briefkopfes bekannt wird und ich keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt
bekommen könnte.
Weitere Angaben zum Sachverhalt kann ich nicht machen und
ich habe die Wahrheit gesagt."
Der Zeuge F P machte folgende Angaben: "Ich bin bei
der GesmbH, etabliert in Adr2 beschäftigt. Wir sind im Bereich
Gerüstbau tätig und bedienen uns zum Aufstellen der Gerüste
diverser Subunternehmen. Wir vergeben Aufträge an ca. 4 bis 5
Subunternehmen. Wir bleiben unseren Subunternehmen eher treu, dass heißt,
wir wechseln nicht ständig.
Ca. Mitte 2001 kam ein Herr B nach telefonischer
Voranmeldung zu mir und stellte sich als "Vertreter" der Fa. M, etabliert in Adr
vor. Er machte mir ein Preisangebot für das Aufstellen von Gerüsten
und ich entschloss mich, dass ich diesem Hr. B Aufträge zum Aufstellen von
Gerüsten verschaffen werde. Die Arbeiten sehen so aus, dass meine Firma die
Materialien zum Bauobjekt liefert und das Gerüst dann von der Subfirma
aufgestellt wird. Außer Arbeitskräfte und diverses Handwerkszeug muss
von dieser Firma nichts weiter beigestellt werden.
Anfangs gab es mit der Qualität der Arbeit der Fa. M
Probleme, jedoch konnte dies ausgeräumt werden. Der Hr. B kam dann ca. 2
bis 4 mal die Woche und holte sich die folgenden Aufträge und einmal in der
Woche, meistens am Wochenanfang, kam er mit der Rechnung für die
geleisteten Arbeiten der Vorwoche und kassierte den offenen Betrag mittels
Scheck.
Die Arbeiten wurden von der Fa. M bis ca. Dezember 2002
durchgeführt, dann wurden aufgrund der Witterung keine weiteren
Aufträge vergeben. Die Auftragslage wäre dann vermutlich im April
wieder besser geworden und wir hätten die Fa. M wieder
beschäftigt.
Kontakt hatten wir zu Hr. B immer per Telefon unter dem
Anschluss xyu.
Wir bemerkten dann irgendwann im Jänner 2003, dass uns
eine Rechnung, vermutlich vom Mai 2002 fehlte und wollten Hr. B auf dem Handy
anrufen, jedoch konnten wir ihn nicht erreichen. Aus diesem Grund telefonierte
unsere Buchhalterin, Fr. Gr, mit einer Fr. S der Fa. MSV-Bau GesmbH, wobei diese
angab, dass sie keinen Hr. B kenne.
Vermutlich der Hr. G unserer Firma konnte dann Hr. B am
Handy erreichen und stellte ihn zur Rede, da ihm bei der Fa. M niemand kenne. Er
sagte, dass er die Angelegenheit klären werde. Seit dieser Zeit haben wir
nichts mehr von Hr. B gehört.
Es wurde bereits das Finanzamt (2 und 20 Bezirk)
eingeschaltet, welche sämtliche Rechnungen betreffende Fa. M angefordert
hat.
Soweit ich weiß, hat sich Hr. B mit W. B
unterschrieben, Nähere Personaldaten habe ich keine. Ich würde ihn auf
ca. 45 Jahre schätzen, ca. 180 bis 185 cm groß, schlanke Statur,
dunkles kurzes Haar, kein Bart und kein Brillenträger. Er hatte auf alle
Fälle ein gepflegtes Auftreten.
Da er von uns Schecks entgegen genommen hatte, kann ich
auch keine Bankverbindung angeben.
Die GesmbH wurde auf alle Fälle nicht geschädigt,
da die Arbeiten schlussendlich zur Zufriedenheit verrichtet wurden. Es gibt bei
uns eine Quadratmeterpauschale, nach der abgerechnet wird.
Die Fa M legte bei uns wöchentlich Rechnungen in der
Höhe von durchschnittlich ca. 2.000,00 bis 4.000,00 Euro, wobei die
Wintermonate ausgenommen sind. In den Wintermonaten gibt es ganz spärlich
Aufträge.
Mehr kann ich dazu nicht sagen."
Der Gendarmerieposten Guntramsdorf schrieb am 17.3.2003 an
die Prüfungsabteilung für Strafsachen: "Zu obigem Betreff wurde
mit den vorhandenen Daten des Verdächtigen eine KPA
Verknüpfungsabfrage durchgeführt. Mit den vorgefundenen Lichtbildern
wurde am 10.3.2003 um 10.15 A G, Angestellter der GesmbH konfrontiert. Dieser
erkannte an Hand eines Lichtbildes eindeutig W K B, geb. Kl, geb. am TMJ in
Wien, als jenen Mann, der seit Mitte 2001 auf den Namen der Fa M Arbeiten
für die Bw durchführte.
Bei der Bw trat B mit einem dunkelblau lackierten PKW,
Marke Opel Omega (älteres Baujahr, Limousine) in Erscheinung. Hinweise auf
den derzeitgen Aufenthaltsort des W K B konnten nicht ermittelt werden."
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Mitte 2001 trat W K B an die Bw heran und hat sich im Namen
der Fa M als Subunternehmer angboten.
In den ausgestellten Rechnungen war der Firmenname, die
Faxnummer, die Bankverbindung und die UID-Nummer unrichtig
angeführt.
Die Fa M hat für die Bw niemals Leistungen erbracht
und auch keine Rechnungen ausgestellt. auch ist der Fa MSV-Bau GesmbH ein Herr B
nicht bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
jene Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeüfht
worden sind.
Eine Rechnung muss gem. § 11 Abs. 1 enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handeslübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
In den Rechnungen ist als leistendes Unternehmen die Fa M
ausgewiesen, die aber weder für die Bw noch für die GesmbH tätig
geworden ist.
Wie sich aus der Zeugenaussage der Gesellschafterin V S
ergibt, hat die M Leistungen weder für die Bw noch für die GesmbH
erbracht. Schon aus diesem Grund ist ein Abzug der Vorsteuer nicht
möglich.
Die Berufungsausführungen "...selbstverständlich
hat sich die GesmbH einen Firmenbuchauszug besorgt...." und "...eine Anfrage an
das Finanzamt betreffend Seriösität hätte zu keiner zufrieden
stellenden Auskunft geführt..."lassen erkennen, dass seitens der Bw sehr
wohl Zweifel bestanden haben, ob Herr B tatsächlich für die MSV-Bau
GesmbH aufgetreten ist. Es wäre die Pflicht der Bw bzw. der GesmbH gewesen,
sich bei der MSV-Bau GesmbH zu erkundigen, ob Herr B überhaupt
vertretungsbefugt ist, nachdem sich eine derartige Annahme aus dem Fimenbuch
nicht ergeben hat.
Nachdem die M für die Bw bzw. für die GesmbH
nicht tätig geworden ist, kann sie auch Abstriche bei einzelnen Leistungen
nicht akzeptiert haben.
Wenn auch die Berufungsausführungen, die Bestimmung
des § 27 Abs 9 UStG 1994 gelte erst ab dem Jahr 2003 und sei daher auf den
gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zutreffend sind, so vermag dieser
Hinweis dennoch kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Diese Bestimmung
beinhaltet die Haftung für in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht abführt und der
Leistungsempfänger davon wusste oder wissen hätte müssen.
Keinesfalls kann aus dieser Bestimmung eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
abgeleitet werden.
Die Gründe, warum ein Vorsteuerabzug im
gegenständlichen Fall nicht zulässig ist, wurden oben aufgezeigt.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Leistungen von einem
Subunternehmer zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausgeführt und korrekt
abgerechnet wurden, mit Gewinn weiterverrechnet werden konnten und
pünktlich bezahlt wurden. Ein Vosteuerabzug wäre in diesen Fällen
nur dann zulässig gewesen, wenn der Subunternehmer eine korrekte Rechnung
ausgestellt hätte.
Da die Umsätze für das Rumpfwirtschaftsjahr
1.5.2001 bis 30.6.2001 im angefochtenen Bescheid nicht enthalten waren, war dies
durch die Berufungsentscheidung richtig zu stellen. Die Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer 2001 waren aus den ergänzenden
Umsatsteuererklärungen zu entnehmen, wobei jedoch die Vorsteuer um den
Betrag in Höhe von ATS 163.008,01 zu kürzen war. Zieht man diesen
Betrag von der gesamten beantragten Vorsteuer in Höhe von ATS 3.066.643,50
ab, so errechnet sich die abziehbare Vorsteuer lt. BE mit ATS
2.903.635,49.
Es war daher der angefochtene Bescheid
abzuändern.
Beilage: 1
Brechnungsblatt
Wien, am 20.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0975-W/05
- Stammnummer
- 35358
- Gültig
- 20.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF