Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0153-W/03
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach erfolgter Schätzung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-W/03vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen im Schätzungswege (§ 184 BAO) ermittelt und reicht der Abgabepflichtige Jahre später die fehlenden Abgabenerklärungen - in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren - ein, so liegen im Regelfall keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor, die ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1997 und 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Da der Berufungswerber (Bw.)
für 1997 und 1998 keine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen
einreichte, ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege.
In der Folge wurden in den
Umsatzsteuerbescheiden für 1997 und 1998 vom 15. Mai 2000 der
Gesamtumsatz in Höhe von jeweils 400.000 S und in den
Einkommensteuerbescheiden für 1997 und 1998 vom 15. Mai 2000 die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von jeweils
250.000 S angesetzt. Im Einkommensteuerbescheid 1997 wurden neben den
angeführten Einkünften aus selbständiger Arbeit die dem Finanzamt
elektronisch übermittelten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 25.139 S berücksichtigt. Im
Einkommensteuerbescheid 1998 wurde zusätzlich das vom Bw. für den
Zeitraum 5. August bis 22. Dezember 1998 bezogene Arbeitslosengeld in
Höhe von 20.973 S für die Ermittlung des Steuersatzes (im Wege
des Progressionsvorbehaltes) herangezogen.
Der Bw. erhob gegen die
Bescheide vom 15. Mai 2000 Berufung mit der Begründung, er habe in den
Jahren 1997 und 1998 keine Umsätze und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielt, sondern nur die im Einkommensteuerbescheid
1997 erfassten nichtselbständigen Einkünfte sowie das im
Einkommensteuerbescheid 1998 berücksichtigte Arbeitslosengeld
bezogen.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 28. Juni 2000 änderte das Finanzamt die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide vom 15. Mai 2000 insoweit ab, als der Gesamtumsatz
in Höhe von jeweils 200.000 S und die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von jeweils 100.000 S angesetzt
wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, der Umsatz und der Gewinn
seien in Höhe des Existenzminimums geschätzt worden.
In den gegen die
Berufungsvorentscheidungen eingebrachten Anträgen auf Entscheidung
über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führte der Bw. insbesondere an, er habe in den Jahren 1997 und 1998 auf
seinem Bankkonto einen Überziehungsrahmen von 300.000 S gehabt und
daraus seine Lebenshaltungskosten bestritten.
Mit Vorhalt vom
27. September 2000 forderte das Finanzamt den Bw. auf, den Vertrag
betreffend den Überziehungsrahmen, die Kontoauszüge für die Jahre
1997 und 1998 sowie die Belege über die von ihm für sein
Geschäftslokal und seine Wohnung bezahlte Miete vorzulegen.
Der Vorhalt des Finanzamtes vom
27. September 2000 blieb unbeantwortet.
Mit Berufungsentscheidung vom
27. Februar 2002, RV/382-16/16/2000, änderte die Finanzlandesdirektion die
Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 wie in den
Berufungsvorentscheidungen ab. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1997 und
1998 wurden gegenüber den Berufungsvorentscheidungen insoweit herabgesetzt,
als jeweils (im Schätzungswege ermittelte) Vorsteuern in Höhe von
15.000 S berücksichtigt wurden.
Am 18. September 2002 reichte
der Bw. Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für 1997 und
1998, einschließlich Einnahmen - Ausgaben - Rechnungen, beim Finanzamt
ein und stellte gleichzeitig Anträge auf Wiederaufnahme der betreffenden
Verfahren.
In den
Umsatzsteuererklärungen für 1997 und 1998 war ein Gesamtumsatz in
Höhe von 59.741,67 S bzw. 23.783,33 S, in den
Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1998 waren Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von -72,40 S bzw.
-50,50 S ausgewiesen.
Mit Bescheid vom
2. Dezember 2002 wies das Finanzamt die Wiederaufnahmsanträge vom 18.
September 2002 ab.
Strittig ist, ob die Abweisung
der Wiederaufnahmsanträge zu Recht erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme
eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO und § 303
Abs. 1 lit. c BAO scheidet im gegenständlichen Fall
aus.
Eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt unter anderem
voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren ohne
grobes Verschulden der Parteinicht
geltend gemacht werden konnten.
Die im vorliegenden Fall
geltend gemachten neuen Tatsachen (die tatsächliche Höhe der
Umsätze sowie die Höhe der Einnahmen und Ausgaben) hätte der Bw.
bereits in den von ihm bis zum 15. Mai 1998 einzureichenden
Steuererklärungen 1997 bzw. in den bis zum 17. Mai 1999
einzureichenden Steuererklärungen 1998 dem Finanzamt bekanntgeben
müssen.
Es stellt sich daher die Frage,
ob der Umstand, dass er die Höhe der Umsätze sowie die Höhe der
Einnahmen und Ausgaben für 1997 und 1998 dem Finanzamt erst am
18. September 2002 bekanntgegeben hat, in Anbetracht der langen Zeitspanne
seit dem Ende der oben angeführten Einreichungsfristen für die
Steuererklärungen für 1997 und 1998 ein grobes Verschulden des Bw.
darstellt, da die betreffenden Unterlagen (Belege, Aufzeichnungen) ja bereits
mehrere Jahre zuvor vorhanden gewesen bzw. geführt worden sein
mussten.
Der Bw. hat es im Übrigen
nicht nur verabsäumt, fristgerecht Steuererklärungen einzureichen,
sondern er hat auch den vom Finanzamt im Vorhalt vom 27. September 2000
verlangten Nachweis, wie er in den Berufungsjahren seine Lebenshaltungskosten
bestritten hat, nicht erbracht. Ein solcher Nachweis war auch - obwohl in
der Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2002 ausdrücklich auf sein Fehlen
hingewiesen wurde - den am 18. September 2002 gestellten
Wiederaufnahmsanträgen nicht angeschlossen. Wie bereits in der
Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2002 ausgeführt, trifft den
Abgabepflichtigen - neben seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO)
- bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur der
Abgabepflichtige selbst aufklären kann, oder wenn Behauptungen des
Abgabepflichtigen in Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens
stehen, eine darüber hinausgehende erhöhte
Mitwirkungspflicht.
Selbst wenn auf Grund der in
der Berufung angeführten Argumente (persönliche Belastung des Bw.
dadurch, dass er angezeigt und angeklagt wurde; finanzielle Probleme dadurch,
dass er an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert wurde; sowie der
Umstand, dass er sein Geschäftslokal räumen musste, wodurch einige
Dokumente unauffindbar waren) ein grobes Verschulden des Bw. verneint wird,
wäre die Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme der Verfahren jedoch
aus folgendem Grund nicht zulässig:
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme nach
§ 303 Abs. 1 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat, zu stellen.
Nach den
Berufungsausführungen war der einzige Grund, warum der Bw. die
Steuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998 nicht zumindest bis zum
Februar 2002 einbrachte, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die
Berufungsverfahren für diese Jahre liefen und ihm gesagt worden sei, dass
eine Wiederaufnahme nicht erfolgen könne, bevor die Akten von der
Berufungsbehörde zurückkämen. Da sich aus diesen
Ausführungen ergibt, dass dem Bw. die gegenständlichen
Wiederaufnahmsgründe (die tatsächliche Höhe der Umsätze
sowie die Höhe der Einnahmen und Ausgaben) nicht erst drei Monate vor der
Stellung der Wiederaufnahmsanträge bekannt waren, konnte den Anträgen
auf Wiederaufnahme der Verfahren auch aus diesem Grund vom Finanzamt nicht
stattgegeben werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass mit der vorliegenden Berufungsentscheidung kein Abspruch
über die Anregung des Bw. auf amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren
erfolgt und der unabhängige Finanzsenat diesbezüglich auch nicht
weisungsbefugt ist.
Wien,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-W/03
- Stammnummer
- 3535
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF