Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0666-W/08
Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0666-W/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 1. Juni 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab April 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 5. April 2007 stellte die Bw. einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für ihren 1993 geborenen Sohn ab dem Jahr
2002.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 wurde der Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, die erhöhte Familienbeihilfe werde gewährt,
wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% bestehe. Laut Gutachten des
Bundessozialamtes betrage der Grad der Behinderung des Kindes der Bw.
40%.
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid Berufung und
führte in der Begründung wie folgt aus:
"Ihr Sohn sei seit seinem 2. Lebensjahr Asthmatiker. Er war
auf Grund seiner Erkrankung mehrmals für längere Zeit im Spital und
wurde 5 Mal operiert: 2x Polypen, 2x Ohren, da er schwerhörig ist, da sein
Trommelfell irreparabel zerstört ist, 1x wegen einer Vorhautverengung wegen
dauernder Entzündung und Problemen beim Urinieren.
Ihr Sohn sei durch die diversen Krankheiten, die teilweise
zu spät erkannt wurden gehörgeschädigt und hyperaktiv. Durch die
Gehörschädigung habe er auch Probleme mit der Sprache. Um dem Kind ein
halbwegs erträgliches Leben zu ermöglichen, wurde jahrelang ein
Logopäde in Anspruch genommen.
Weiters sei ihr Sohn Allergiker, deshalb musste die Bw.
ihre Wohnung renovieren und allergiegerecht umbauen lassen.
Auf Grund der Erkrankungen sei ihr Sohn körperlich und
geistig um ca. 3 Jahre hinter der normalen Entwicklung
zurückgeblieben. Eine normale Schule sei für ihren Sohn nicht geeignet
gewesen. Um trotzdem ihrem Sohn einen Schulabschluss zu ermöglichen,
wählte die Bw. die Walddorfschule aus. Ihr Sohn besuche diese Schule seit
dem ersten Schuljahr, und weist trotz seiner Behinderung gute Erfolge
auf.
Nach Ansicht der Bw. sei der Grad der Behinderung ihres
Sohnes mit 40% zu minder angesetzt und beantragte der Berufung
stattzugeben."
Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 übermittelte das
Finanzamt die Berufung dem Bundessozialamt, mit der Bitte um neuerliche
Überprüfung des Grades der Behinderung ab Jänner 2002 und um
Erstellung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens
betreffend den Sohn der Bw.
Mit 18. Oktober 2007 wurde nach einer weiteren
Untersuchung (27. August 2007) des RG ein zweites Gutachten vom
Bundessozialamt Wien ausgestellt, in dem der Gesamtgrad der Behinderung
neuerlich mit 40% festgestellt wurde, wobei weiters festgestellt wurde, dass der
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande sein wird, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es wie im angefochtenen Bescheid auf das
Erfordernis eines Grades der Behinderung von mindestens 50% verwies und
ausführte, bei der neuerlichen Untersuchung am 27. August 2007 sei
keine Änderung des Grades der Behinderung von 40% gegenüber dem
Vorgutachten vom 31. Mai 2007 festgestellt worden.
Die Bw. richtete gegen diesen Bescheid einen als Berufung
bezeichneten Vorlageantrag, in welchem sie im wesentlichen ausführte, dass
der in der Berufungsvorentscheidung angeführte Grad der Behinderung nicht
nachvollziehbar sei. Sie habe einen Behindertenpass für ihren Sohn
ausstellen lassen, obwohl sie mittlerweile wisse, dass der Antrag für
erhöhte Familienbeihilfe und der Antrag wegen eines Behindertenpasses nicht
ident sei.
Die Bw. ersuchte im Vorlageantrag vom 28. November
2007 um eine Fristerstreckung von 3 Monaten um die notwendigen Unterlagen
der Behörde vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass der Grad der
Behinderung bei ihrem Sohn höher sei.
Dem Vorlageantrag beigelegt wurde ein Schreiben der Bw. vom
28. November 2007 an das Bundessozialamt Wien betreffend Ausstellung eines
Behindertenpasses, in dem die Bw. ebenfalls um eine Fristerstreckung von
3 Monaten ersuchte, um die notwendigen Befunde nachzureichen.
Entgegen den Ankündigungen bei einigen Telefonaten,
sowohl mit dem Finanzamt vom 3. März 2008 als auch mit dem
Unabhängigen Finanzsenat vom 3. April 2008 wurde kein neues
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes von der Bw.
nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest:
Der im Jahr 1993 geborene Sohn der Bw. leidet an Asthma
bronchiale seit seinem zweiten Lebensjahr. Im Jahr 1999 wurde weiters eine
polyvalente Epilepsie festgestellt. Neben der Dauermedikation ist vor
körperlicher Belastung Sultanol notwendig. Zusätzlich wird eine
Rhinokonjunktivitis angegeben. Für die Hörminderung und
Hyperaktivität ergeben sich keine klinischen Hinweise, noch liegen Befunde
vor. Die letzte Lungenfunktion zeigt eine mittelgradige Einschränkung in
den kleinen Atemwegen. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten wird somit
ein schwerer Verlauf anerkannt, da trotz Dauermedikation eine intermittierende
Einschränkung der Lungenfunktion eintritt, jedoch ohne dauernde
Funktionseinschränkung.
Der Grad der Behinderung von 40% aus dem Vorgutachten wird
somit bestätigt.
Weitere Gutachten - wie in der Berufung angekündigt -
wurden dem unabhängigen Finanzsenat bis dato nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf dem
Gutachten des Bundessozialamtes Wien vom 18. Oktober 2007 sowie auf die in
der EDV der Finanzverwaltung gespeicherten Beihilfedaten.
Rechtlich folgt
daraus:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 105/2002, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
150/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie sich aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt, ist der
Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesens unter der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten nachzuweisen. Dabei sind jedenfalls die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr.
150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen. Die ärztliche Bescheinigung bildet
jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob erhöhte
Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung
einwandfrei daraus hervorgehen.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundessozialamt
in zwei schlüssig begründeten Gutachten den Grad der Behinderung des
Sohnes der Bw. übereinstimmend mit jeweils 40% festgestellt. Auf Grund
dieser Gutachten liegt beim Sohn der Bw. keine erhebliche Behinderung iSd
§ 8 FLAG vor. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt sind, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0666-W/08
- Stammnummer
- 35347
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF