Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0684-G/07
Katastrophenschaden (Schneedruck) als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-G/07vom 20.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Nur die Kosten für das Ausmalen der von einem Wasserschaden infolge Schneedruckes betroffenen Wände sind Aufwendungen zur Beseitigung eines Katastrophenschadens.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vom 3. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr ua. Aufwendungen für
die Beseitigung eines Katastrophenschadens als außergewöhnliche
Belastung geltend.
Wie die Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, handelte es
sich bei dem Katastrophenschaden um einen Schaden am Eigenheim der Bw. aufgrund
von Schneedruck. Der Schnee verursachte Schäden am Dach und an einem Teil
der Innenwände im Obergeschoß des Gebäudes. Die Versicherung
ersetzte der Bw. die Beträge von 191,85 Euro für die Reparatur
des Daches und von 1.610,40 Euro für die Beseitigung der
Wasserschäden an den Wänden (Mauertrockenlegung und Ausmalen).
Darüber hinaus beauftragte die Bw. den Maler, auch jene Wände des
Stiegenhauses, die durch den Schneedruck nicht beschädigt worden waren,
auszumalen, um nicht unterschiedliche Farbtöne zu erhalten. Für diesen
zusätzlichen Auftrag bezahlte die Bw. 918 Euro, die sie als
außergewöhnliche Belastung geltend machte. Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt gab die Bw. ergänzend an, sie
wisse nicht mehr, wann das Stiegenhaus - vor dem Eintritt des Wasserschadens -
zuletzt ausgemalt worden sei.
Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung, weil es sich dabei weder um Aufwendungen
zur Beseitigung eines Katastrophenschadens noch um Aufwendungen zur
Wohnraumsanierung im steuerlichen Sinn gehandelt habe. Die Aufwendungen für
die Beseitigung des Katastrophenschadens seien ohnedies von der Versicherung
vergütet worden. Für den Betrag von 918 Euro, der für das
Ausmalen des Stiegenhauses bezahlt worden sei, sei eine Vergütung durch die
Versicherung überdies nie beantragt worden.
In der Berufung entgegnete die Bw., dass die Rechnung
über das Ausmalen des gesamten Stiegenhauses der Versicherung deshalb nicht
vorgelegt worden sei, weil bereits anlässlich der Schadensbesichtigung
festgestellt worden sei, welche Leistungen von der Versicherung übernommen
werden. Die Versicherung habe nur die Aufwendungen für die Renovierung der
jeweils betroffenen Wände übernommen und sei wegen der vielen
Schäden in diesem "Katastrophenwinter" auch zu keiner Kulanz bereit
gewesen. Um eine Einheit herzustellen, habe die Bw. die restlichen Wände in
den beschädigten Räumen selbst ausgemalt. Die Sanierung des
Stiegenhauses sei ihr aufgrund der Höhe jedoch zu riskant gewesen. Bei dem
Betrag von 918 Euro habe es sich daher ebenfalls um Kosten zur notwendigen
Schadensbeseitigung nach Eintritt eines unausweichlichen Schadens
gehandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1.
Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Gemäß
§ 34
Abs. 6 EStG 1988 können ua. Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Auch Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden können nur dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig
erwachsen.
Unter steuerlich zu berücksichtigenden
Katastrophenschäden sind nach herrschender Ansicht neben den im Gesetz
genannten Schäden ua. auch solche zu verstehen, die durch
übermäßige Schneefälle verursacht werden (vgl. zB Doralt,
EStG11, § 34
Tz 78, Stichwort "Katastrophenschäden"). Steuerlich zu
berücksichtigen sind sowohl die Kosten für die Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenfolgen als auch die Kosten für die Reparatur und
Sanierung der beschädigten Gegenstände, soweit diese Gegenstände
für die übliche Lebensführung benötigt werden.
Unbestritten ist, dass im Jahr 2006 durch Schneedruck
Schäden am Eigenheim der Bw., und zwar am Dach und an einigen Wänden,
entstanden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher sowohl bei den
Kosten für die Reparatur des Daches als auch bei den Kosten für die
Beseitigung der Wasserschäden an den Wänden (Mauertrockenlegung und
Ausmalen) grundsätzlich um Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988.
Die Kosten in Höhe von insgesamt 1.802,25 Euro für die
Beseitigung der genannten Schäden wurden der Bw. zur Gänze von der
Versicherung ersetzt, weshalb diese Aufwendungen steuerlich nicht mehr
berücksichtigt werden können.
Darüber hinaus erteilte die Bw. an den Maler den
Auftrag, auch die Wände des Stiegenhauses, an denen kein Wasserschaden
entstanden war, auszumalen. Die dafür angefallenen Kosten von 918 Euro
können nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werden, weil es
sich bei diesen Kosten nicht um Aufwendungen zur Beseitigung eines
Katastrophenschadens handelt. Die Aufwendungen für das Ausmalen der
übrigen Wände des Stiegenhauses sind nicht zwangsläufig im Sinn
des § 34 Abs. 1 EStG 1988 angefallen, auch wenn diese
Arbeiten zweckmäßigerweise gleichzeitig mit der Beseitigung des
Katastrophenschadens vorgenommen wurden.
Handelte es sich beim Ausmalen der nicht beschädigten
Wände des Stiegenhauses hingegen um regelmäßig notwendige
Erhaltungsarbeiten (dafür spricht, dass die Bw. anlässlich einer
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt angab, sie wisse nicht mehr, wann
das Stiegenhaus zuletzt ausgemalt worden sei), dann fehlte es diesen
Aufwendungen an der Außergewöhnlichkeit im Sinn des § 34
Abs. 1 EStG 1988. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als
außergwöhnliche Belastung ist daher auch aus diesem Grund nicht
möglich.
Die genannten Aufwendungen können auch nicht als
Sonderausgaben berücksichtigt werden, weil es sich bei den Aufwendungen
für das Ausmalen eines Wohnraumes nicht um Ausgaben zur Sanierung von
Wohnraum im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c
EStG 1988 handelt. Durch das (regelmäßig vorgenommene) Ausmalen
von Wohnräumen wird weder deren Nutzwert wesentlich erhöht noch der
Zeitraum ihrer Nutzung wesentlich verlängert (vgl. zB Doralt/Renner,
EStG10, § 18
Tz 199).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-G/07
- Stammnummer
- 35344
- Gültig
- 20.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF