Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0083-W/06
Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0083-W/06vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf. ,wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und
der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß§§ 37 Abs. 1
lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 20. Juni 2006 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Mai 2006,
StrNr. 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Mai
2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich
Sachen, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich
10.600 Stück Zigaretten der Marke "Memphis Blue", hinsichtlich welcher von
bislang noch unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in die Europäische
Union in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Monopolrechte
gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden war, angekauft
und hiemit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei in
Tateinheit mit der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.
1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 20. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. bringt im wesentlichen vor, wie schon bei ihrer
Einvernahme am 22. Mai 2006 ausgesagt, den Flohmarkt in L. nicht
regelmäßig besucht zu haben. Sie habe ungefähr zehn Mal je zwei
Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue zum Eigenverbrauch gekauft, dies
ergebe eine Summe von 4.000 Stück Zigaretten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a macht sich des
Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache hinsichtlich derer ein
Schmuggel, eine Verzollungsumgehung eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a macht sich des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das
Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 TabMG ist der Kleinhandel
mit Tabakerzeugnissen (mit im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen)
den Tabaktrafikanten vorbehalten.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4)
oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Die Bf. sagte auf Grund einer gegen sie erstatteten
anonymen Anzeige in ihrer Einvernahme vor dem Zollamt Wien aus, sie habe seit
ca. 2 Jahren am Flohmarkt in L. von unbekannten polnischen
Staatsangehörigen monatlich 2 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Blue"
um € 20 pro Stange angekauft. Sie habe gewusst, dass diese Zigaretten
geschmuggelt seien, weil diese billiger seien und keinen österreichischen
Warnhinweis tragen. Diese habe sie bereits verraucht.
Sie habe von März 2004 bis Anfang Mai 2006 48 Stangen
Zigaretten erworben.
Am 22. Mai 2006 konnten bei der Bf. 900 Stück
Zigaretten der Marke "Memphis Blue" beschlagnahmt werden.
Von den beschlagnahmten vier Stangen Zigaretten habe sie
bereits 100 Stück verraucht.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der anonymen Anzeige und der oben wiedergegebenen Aussage der Bf. den
Tatverdacht als hinreichend begründet.
Eine durchgeführte Untersuchung von 2 Päckchen
Zigaretten aus verschiedenen Stangen der beschlagnahmten Zigaretten durch die
Austria Tabak GmbH ergab den drittländischen rumänischen Ursprung der
Zigaretten. Es handelt sich demnach um Exportzigaretten der Austria Tabak
GmbH
Es besteht somit auf Grund der Angaben der Bf. hinsichtlich
des Verkaufspreises von € 20 pro Stange Zigaretten, des bedenklichen
Ankaufs von polnischen Staatsangehörigen am Flohmarkt und des oben
wiedergegebenen Untersuchungsergebnisses der begründete Verdacht, dass die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten unter Umgehung der zollrechtlichen
Vorschriften in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft und nach
Österreich verbracht und entgegen der Vorschriften des
österreichischen Tabakmonopolgesetzes verhandelt wurden.
Die objektive und die subjektive Tatseite der angelasteten
Finanzvergehen ist durch die Aussage der Bf., insbesondere die geständige
Verantwortung im ausreichenden Ausmaß erwiesen. Die nunmehrige
Verantwortung in der Beschwerde hinsichtlich der Menge der angekauften
Zigaretten steht im Widerspruch zu der Erstaussage der Bf. Dabei ist zu
bemerken, dass der Erstaussage nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhöhte Beweiskraft
zukommt.
Das Verhalten der Bf. erfüllt daher in subjektiver wie
auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihr zur Last gelegten
Finanzvergehen.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis
des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-W/06
- Stammnummer
- 35333
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF