Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0312-L/05
Zurechnung von Betriebsausgaben zur GmbH oder an einen der einzigen Gesellschafterin nahe stehenden Person.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-L/05vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der "ND"
Personentransportvermittlungsges. m. b. H. (vormals NR), Adr1, vertreten durch S
& S Steuerberatung GesmbH, 3500 Krems, Wiener Straße 74, vom
17. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch A,
vom 16. Juni 2003 betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum
2000 bis 2001 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 werden abgeändert.
Der Bescheid betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer 2000 bleibt unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
2000
|
Art
|
Höhe
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Art
|
Höhe
|
|
Einkommen
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0 €/0 S
|
Körperschaftsteuer
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1749,96 €/24.080S
|
|
24.080 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1749,96 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
2001
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
|
Einkommen
|
5624,88 €/77.400S
|
Körperschaftsteuer
|
1912,46 €/26314 S
|
|
26.314 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1912,46 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) fand im Zeitraum von
August 2002 bis Mai 2003 eine Betriebsprüfung für die
Jahre 1998 bis 2000 statt.
Im Besprechungsprogramm vom 6. Mai 2003 finden
sich zum streitgegenständlichen Punkt Aufwand J folgende Ausführungen:
Im Jahr 2000 seien unter der Position Aufwand J 909.130,25 S
aufwandswirksam verbucht worden. Die Belege dazu seien bereits in einem
Vorhalteverfahren der Veranlagung bzw. im Zuge der Betriebsprüfung
vorgelegt worden. Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G (Sohn des
Geschäftsführers Herrn Dipl.-Ing. Dr. Hans Jürgen G und der
Gesellschafterin Frau Christine G) sei am 29. September 1999 von der
Nw GmbH zur Installierung einer Internetfirma in den USA zur optimalen Jobsuche
beauftragt worden. Es gebe dazu keine ergänzenden schriftlichen Unterlagen.
Rahmenvereinbarungen betreffend Investitionssummen, die Höhe der zu
tätigenden Ausgaben, etc. habe es nicht gegeben. Herr Dipl.-Ing. Stefan
Peter G habe seine Geschäftsidee einer Internetjobvermittlung mittels
seinem Konzept "Business Plan 1.0" vom 24. November 1999
präsentiert. Dazu habe es bereits Vorkonzepte vom
19. September 1999, gegeben das heißt das Konzept sei bereits
vor der Auftragserteilung der ND GmbH am 29. September 1999 erstellt
worden. Am 27. Jänner 2003 habe Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G
seine Unterlagen betreffend der Gründung einer Internetfirma vorgelegt. Es
handle sich dabei um die Korrespondenz mit den amerikanischen Firmen 1, The
Goodman Group Limited, 2 Corporation und 3 Partners. In den vorgelegten
Unterlagen gebe es keine Hinweise, dass die Internetfirma im Auftrag der Nw GmbH
gegründet werden sollte. Sämtliche Rechnungen und sämtlicher
Schriftverkehr würden auf Stefan G lauten. Das bei der Bank of America
eröffnete Konto zur Abwicklung der Ausgaben für Jo würde auf
Stefan G lauten. Es handle sich offensichtlich um ein Projekt von Herrn
Dipl.-Ing. Stefan Peter G. Lt. niederschriftlicher Auskunft sei Herr Dipl.-Ing.
Stefan Peter G stets als Vertreter der Nw GmbH aufgetreten. Warum laute da kein
einziger Beleg und auch nicht das Bankkonto auf Nw GmbH? Durch den
Börseknick im April 2000 seien die Investoren vorsichtiger geworden um
im Internet Start-ups zu investieren, andererseits sei eine zweite Firma F,
welche das Konzept bereits operativ umgesetzt habe, mit der selben
Geschäftsidee aufgetreten. Dies habe dazu geführt, dass es nie zu
einer Gründung der J Inc. gekommen sei. Es sei bis dato zu keinen Einnahmen
aus dieser Geschäftsidee gekommen. Auf die Niederschrift vom
27. Jänner 2003 werde hingewiesen. Aufwendungen seien nur dann
abzugsfähig, wenn die Aufwendungen ausschließlich durch das
Unternehmen veranlasst seien und eine Leistung für das Unternehmen
tatsächlich erbracht worden sei. Festgestellt werde, dass es sich bei den
vorgelegten Rechnungen ausnahmslos um Geschäftsfälle zwischen Herrn
Stefan G und anderen in Amerika ansässigen Unternehmen handle. Eine
Leistungserbringung der amerikanischen Unternehmen für die Nw GmbH
könne seitens der BP nicht erkannt werden. Dass es keine
Rahmenvereinbarungen über Investitionssummen gebe sei nicht
fremdüblich. Vielmehr sei die Bezahlung der Aufwendungen von Herrn
Dipl.-Ing. Stefan Peter G durch die Nw GmbH damit begründet, dass er der
Sohn des Geschäftsführers Herrn Dipl.-Ing. Dr. Hans Jürgen G und
der Gesellschafterin Frau Christine G sei. Über diese Ausgaben aus
Betriebsmitteln könne nur die handelnde Person, das sei der
Geschäftsführer Herr Dipl.-Ing. Dr. Hans Jürgen G, der seit
31. März 1989 die Gesellschaft vertrete, bestimmen. Es
würden daher verdeckte Gewinnausschüttungen an den
Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Dr. Hans Jürgen G
vorliegen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
5. Juni 2003 wird das Besprechungsprogramm vom 6. Mai 2003
verwiesen und ergänzend angeführt: Es seien im Zuge der
Schlussbesprechung keine weiteren Beweismittel vorgelegt worden.
Sachverhaltsergänzungen seien ebenfalls nicht vorgebracht worden. Gegen die
im Besprechungsprogramm dargestellte Feststellung werde ein Rechtsmittel
eingebracht werden.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 12. Juni 2003
wird in Tz. 18 ausgeführt:
Ergänzende Begründung Aufwand J: Im Rahmen der
niederschriftlichen Befragung vom 27. Jänner 2003 habe Herr
Dipl.-Ing. Stefan Peter G angegeben, dass er "Vertreter der Nw Ges.m.b.H."
gewesen sei und im Verkehr mit dem Geschäftspartnern "stets im Namen der Nw
GmbH" aufgetreten sei. Im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung seien alle
Belege im Zusammenhang mit dem Projekt J vorgelegt worden. Dabei sei
festgestellt worden, dass alle vorgelegten Belege (Rechnungen, Schriftverkehr,
E-Mails, etc.) auf Peter G lauten würden und nicht auf die Nw GmbH. In
freier Beweiswürdigung seien daher die Angaben des Herrn Dipl.-Ing. Stefan
G, er sei stets im Namen der Nw GmbH aufgetreten, als wenig wahrscheinlich
zurückzuweisen. In diesem Fall hätte er unmittelbar nach Erhalt der
Rechnungen von den Auftragnehmern 1, 2 Corporation, 3 Partners, etc. auf eine
Berichtigung des Leistungs- und Rechnungsempfängers bestehen müssen.
Wie bereits im Besprechungsprogramm vom 6. Mai 2003 dargestellt worden
sei, seien daher diese Geschäfte betreffend das Projekt J Herrn Dipl.-Ing.
Stefan Peter G zuzurechnen und nicht der Firma Nw Handels GesmbH. Die Verluste
aus diesem Geschäft konnten nur dadurch der Nw Ges.m.b.H. angelastet
werden, weil Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G Sohn der 100 %-Gesellschafterin
Christine G ist. Geschäftsführer ist der Ehegatte der
100 %-Gesellschafterin, Herr Dipl.-Ing. Dr. Hans Jürgen G. Es liegt
daher eine verdeckte Gewinnausschüttung an die 100 %-Gesellschafterin
Christine G (nahe Angehörige des Dipl.-Ing. Stefan Peter G) vor.
In der Niederschrift vom 27. Jänner 2003 die
mit Herrn Dipl.-Ing. Stefan Peter G und Herrn Mag. S Erich, Steuerberater, als
Auskunftspersonen durchgeführt wurde, wird ausgeführt:
"1) Sie erhielten am 29. September 1999 eine
Vollmacht für die Nw GmbH eine Internetfirma in den USA zu installieren,
welche sich mit dem aussichtsreichen Zweig der optimalen Jobsuche
beschäftigt. Welche schriftlichen ergänzenden Unterlagen gibt es zu
dieser Vollmacht vom 29. September 1999? Welche Rahmenbedingungen
wurden vereinbart? Stellungnahme Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G: Es gibt keine
weiteren Unterlagen die der Vollmacht direkt angeschlossen wurden. Ich habe
jedoch meine Geschäftsideen einer Internetjobvermittlung meinen Vater und
Herrn Ing. Sch. präsentiert. Ich verweise dazu auf den Business 1.0
mit dem Titel J vom 24. November 1999. Bei diesem Konzept hat es sich
nicht um das Erstkonzept gehandelt, es hat dazu Vorkonzepte gegeben die ich
anlässlich der Vollmachtserteilung präsentiert habe. Ich werde diese
Vorkonzepte vollständig vorlegen bis zum 14. Februar 2003.
Irgendwelche Rahmenvereinbarungen betreffend die Investitionssummen, die
Höhe der zu tätigenden Ausgaben etc. hat es nicht gegeben. Alle
größeren Ausgaben sind vorher mit der Geschäftsführer von
Nw GmbH abgesprochen worden, ehe ich Aufträge weitergegeben habe. Diese
Absprachen erfolgten telefonisch, schriftliche Unterlagen gibt es dazu meines
Wissens nicht. Ich habe auch keine Aktenvermerke über diese Telefonate
erstellt. Das Konzept vom 24. November 1999 wird zur Verfügung
gestellt.
2) Sind Sie Ihren Auftragnehmern gegenüber (1, 2,
etc.) in eigenem Namen aufgetreten oder im Namen der Nw GmbH? Stellungnahme Herr
Dipl.-Ing. Stefan Peter G: Ich war stets Vertreter der Nw GmbH. Ich bin also
stets im Namen der Nw GmbH aufgetreten.
3) Herr Mag. S hat in einer Aufstellung die Beschreibung
der Ausgaben Jo vorbereitet. Die Tätigkeiten der einzelnen Auftragnehmer
werden wie folgt erläutert: Stellungnahme Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G
und Herr Mag. S: 1 hatte den Business Plan entwickelt und hatte die Aufgabe
Investoren zu suchen (Business Angels). Konkret wurde ein Finanzplan der zu
gründenden J Inc. für die ersten 4 Jahre ab Beginn der
Geschäftstätigkeit erstellt, in dem Umsatz, die erforderlichen
Investitionen und Kosten, sowie die daraus resultierenden Gewinne und Verluste
dargestellt werden. Demnach hätten im ersten Jahr ca. 10.000,00 US$
Umsatz und ein Verlust vor Steuern von mehr als 6.7.000.000,00 US$
erwirtschaftet werden müssen. Im 4. Jahr wird der Umsatz mit
113.000.000,00 US$ und der Gewinn vor Steuern mit 44.000.000,00 US$
angegeben. Basis für die Ermittlung der Zahlen des Finanzplanes war die
Marktanalyse der Goodman Group. Aus dieser Marktanalyse resultieren
Verkaufsannahmen (Sales Assumptions) die die Grundlage für die Ableitung
des Umsatzes im Finanzplan waren. In der Folge wurde ein
Investmentmemorandumerstellt. Aus
diesem Investmentmemorandum sollte die Grundinformation für die
Akquirierung der zukünftigen Kapitalanleger bei J werden. Der nächste
Schritt wäre gewesen, die J Inc. zu gründen und mit der Aktienemission
zu beginnen. Aus diesem Memorandum hätte ein Prospekt zur Präsentation
der Gesellschaft und die Geschäftsidee entstehen sollen, dass zur
Information für die potentiellen Anleger verwendet hätte werden
sollen. Der Verkauf der Aktien hätte konkret über die 1 und die 3
Partners erfolgen sollen, die über Kontakte zu Business Angels (potentielle
Anleger) in den USA verfügen. 3 Partners lieferte eine technische
Machbarkeitsstudie und ein Konzept als Teil dieses Investment Memorandums. In
dieser Expertise wird die technische Umsetzbarkeit dargestellt. 3 Partners ist
ident mit 2. Alle mir vorliegenden Unterlagen der in der Aufstellung "Ausgaben
Jo" angeführten Geschäftspartner werden in Kopie zur Verfügung
gestellt (Korrespondenz, Finanzplan, Investmentmemorandum, Marktanalyse,
technologische Machbarkeitsstudie).
4) Zahlung dieser Ausgaben: Wie erfolgte die konkrete
Zahlung der Ausgaben Jo?
Stellungnahme Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G: Ich habe ein
Konto bei der Bank of America eröffnet. Dieses Konto lautete auf meine
Person. Zeichnungsberechtigt war nur ich. Auf dieses Konto wurden von Nw GmbH
Beträge überwiesen, die mir zur Verfügung standen und zur Deckung
der Ausgaben Jo. Die Überweisungen erfolgten aufgrund meiner telefonischen
Anforderung, bei der ich die Geschäftsleitung der Nw GmbH informieren
musste über den Fortgang der Projekte. Ich bezahlte die Ausgaben Jo in der
Folge per Scheck, die von Auftragnehmern eingelöst wurden. Schriftliche
Unterlagen über dieses Konto habe ich nicht mit. Ich werde diese Unterlagen
(Kontoauszüge, Buchungsbelege etc.) vollständig bis zum
14. Februar 2003 vorlegen.
5) Umsetzung des Projektes: Gibt es ein schriftliches
Konzept über die Umsetzung des Projektes von Beginn im Jahr 1999 bis
zur geplanten Gründung der J Inc.?
Stellungnahme Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G: Nein. Das
wäre in dieser Sache auch nicht sinnvoll gewesen, weil zu viele
Fragestellungen noch offen waren. Fragestellung zB Höhe der Aufwendungen
gegenüber Firmen die Teile des Business Plans beistellen und auch über
den zeitlichen Ablauf. So eine Investitionsrunde mit externen Investoren
(Business Angels). Und das übereinstimmt auch mit der Absprache
gegenüber der Geschäftsführung der Nw GmbH, dass ich
größere Ausgaben immer vorher im Einzelnen abstimme.
6) Der nächste Schritt bei der Abwicklung des
Projektes wäre offensichtlich gewesen, die J Inc. zu gründen, ein
Prospekt für die Akquirierung der Anleger zu erstellen und mit dem Verkauf
von Aktien zu beginnen. Warum ist dies bis dato nicht geschehen? Die
Voraussetzungen dafür lagen mit dem Investmentmemorandum spätestens im
Herbst 2000 vor.
Stellungnahme Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G: Das externe
Umfeld hat sich verändert, die Investoren sind nach dem Börseknick im
April 2000 erheblich vorsichtiger bei Investitionen bis unwillig
Investitionen zu tätigen in Internet
start-ups.Der andere Grund war das
Auftreten einer zweiten Firma mit derselben Geschäftsidee. Diese Firma
heißt F, die das Konzept bereits operativ umgesetzt hat. J war unter
dieser Voraussetzung keine ursprüngliche Geschäftsidee mehr für
Investoren sondern konnte als Kopie von F angesehen werden, was die
Attraktivität stark vermindert hat. Diese zwei Einflüsse haben dazu
geführt, dass wir im Juni 2000 die Geschäftstätigkeit von J
wegen sehr unwahrscheinlicher Investitionstätigkeit von Business Angels
eingestellt haben. Aus geschäftlicher Sicht wäre unter dieser
Voraussetzung nicht mehr profitabel gewesen weiterzumachen, weil die
Wahrscheinlichkeit des Erfolges äußerst gering war.
7) Die Einstellung dieses Projektes J muss mit der
Geschäftsleitung der Nw GmbH abgesprochen worden sein. Wann und wo hat
diese Besprechung stattgefunden? Wer hat daran teilgenommen? Gibt es dazu
irgendwelche Unterlagen?
Stellungnahme Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G: Es gibt einen
Aktenvermerk der wird bis zum 14. Februar 2003 nachgeliefert. Meines
Kenntnisstandes waren die teilnehmenden Personen Herr Dipl.-Ing. Sch., Herr Dr.
G und ich selbst.
7) Welche Kosten wurden für die Gründung der J
Inc. und insbesondere für den Verkauf der Aktien an potentielle Anleger
veranschlagt? Wurden diesbezügliche Überlegungen angestellt?
Stellungnahme Herr Dipl.-Ing. Stefan Peter G: Die 1 und 3 Partners, die mit der
Suche nach Investoren beauftragt wurden, hätten im Falle eines Investments
im J eine noch auszuhandelnde Provision am investierten Kapital in Höhe von
3 bis 8 % erhalten. Als Sitz der J Inc. wäre Kalifornien vorgesehen
gewesen."
In der Folge schloss sich das Finanzamt K. der
Rechtsansicht der Betriebsprüfung an und ergingen mit Datum vom
16. Juni 2003 Körperschaftsteuerbescheide für 2000 und 2001
sowie einen Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 2000. Die verdeckten Ausschüttungen wurden der
Gesellschafterin Christine G zugerechnet.
Mit Berufungen vom 16. Juli 2003 wurde gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2000, gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2001 und gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid 2000 Berufung erhoben und im wesentlichen
ausgeführt: Der gegenständliche Körperschaftsteuerbescheid
beziehe sich auf dem Betriebsprüfungsbericht vom 12. Juni 2003
samt allen Erläuterungen. Im Punkt Tz. 9 Berechnung des Einkommens
für 2000 werde durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen ein
Betrag von 909.130,00 S sowie eine Kapitalertragsteuer von
303.013,00 S hinzugerechnet, welche sich auf unrichtige Annahmen
begründen. Es gehe dabei um einen von der Betriebsprüfung nicht
anerkannten Aufwand für J. Die Darstellung der Betriebsprüfung sei in
der freien Beweiswürdigung geschehen und Ihrer Meinung nach unhaltbar. Alle
geschäftlichen Vorgänge des Projektes Jo seien über Auftrag und
im Wissen der Geschäftsleitung Nw Handels GmbH von dem
bevollmächtigten Dipl.-Ing. Stefan Peter G gemacht worden. Mit formaler
Begründung, dass die Rechnungen, der Schriftverkehr und die E-Mails in den
USA nicht an den Namen Nw GmbH adressiert seien, habe die Betriebsprüfung
zum Anlass genommen diesen gesamten Aufwandsbereich nicht anzuerkennen. Eine
sehr umfangreiche Zeugenaussage des Dipl.-Ing. Stefan Peter G habe eine
vollkommene andere Sichtweise dieses Betriebsaufwandes ergeben, die Bw.
schließe sich dieser Meinung des Zeugen Dipl.-Ing. Stefan G an. Die beiden
Beamten der Betriebsprüfung hätten in ihrer freien
Beweiswürdigung Vorhaltungen und Ansichten vertreten, die in keiner Weise
Grundlage für eine wirtschaftliche Betrachtung für das Unternehmen
seien. Es werde die Aufhebung der Bescheide beantragt.
In der Folge wurde mit Schreiben vom
11. April 2005 seitens der Betriebsprüfungsabteilung zu den
Berufungen Stellung genommen und ausgeführt:
Seitens des Finanzamtes ABC sei die US-amerikanische
Finanzverwaltung um Erhebung folgender Sachverhalte gebeten worden: Wurden die
gegenständlichen Rechnungen tatsächlich von
1bzw. 3 Partners erstellt? Wer war der
Auftraggeber? In welchem Namen ist dieser aufgetreten? Ist dieser in eigenem
Namen aufgetreten oder im Namen einer bestimmten Gesellschaft? Wie erfolgte die
Anbahnung der Geschäfte? Wie kam es zum Geschäftskontakt? Wann
erfolgte der Erstkontakt? Welche Leistungen wurden erbracht? Wodurch und wie
wurden die Aufträge erfüllt? Welche Unterlagen wurden erstellt? Wie
erfolgte die Bezahlung? Wurden die Beträge in bar übergeben oder auf
ein Bankkonto überwiesen? Es werde gebeten den Sachverhalt so gut wie
möglich durch Unterlagen zu dokumentieren (Aufträge, Abrechnungen,
Schriftverkehr, Zahlungsbelege, sonstiges). Am 2. März 2005 sei
die Antwort auf das Einzelauskunftsersuchen gemäß Art. 25 des
DBA Österreich-USAeingetroffen. 1) Auftraggeber, Leistungserbringung, Zahlungen: Im
Zuge der niederschriftlichen Auskunftserteilung vom
27. Jänner 2003 sei Herr Dipl.-Ing. Stefan G ausdrücklich
gefragt worden, ob er gegenüber seinen Auftragnehmern (1 , 2, etc.) in
eigenem Namen aufgetreten sei oder im Namen der Nw Ges.m.b.H. Seine Antwort
lautete: Ich war stets Vertreter der Nw Ges.m.b.H., ich bin also stets im Namen
der Nw Ges.m.b.H. aufgetreten." Demgegenüber hat Frau LH von Etime
Solutions angegeben, dass nach ihrem Wissensstand und nach ihrem
Verständnis Herr G auf eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte. Die
Rechnung betreffend 1 aus der Anfrage stimmt jedoch mit den Originalrechnungen
überein. Frau LH hat tatsächlich Unterlagen über Zahlungen in
Höhe von 30.309,00 Dollar von Stefan G aus dem Jahr 2002
vorgelegt, die im Zusammenhang mit dem J Vertrag stehen. Im Gegensatz zur Items
Solutions machte Herr Harold Sp., der im Namen der 2 Corporation und 3 Partners
aufgetreten ist, gegenüber der amerikanischen Finanzverwaltung folgende
Angaben: Bei der ersten Kontaktaufnahme hat er angegeben, dass er sich nicht an
eine Geschäftsbeziehung mit Herrn G erinnern kann und dass er sich auch
nicht erinnern kann jemals für ein Projekt J gearbeitet zu haben. Am
13. September 2004 gab Herr Sp. schließlich an, in
Geschäftsbeziehung mit Herrn G gestanden zu haben, jedoch durch eine seiner
Companys 3 Partners. Er sei jedoch niemals für Leistungen bezahlt worden.
Der IE ("International Examiners") beurteilt Herrn Sp. jedoch als eine
unglaubwürdige Auskunftsperson, sodass der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen
anzuzweifeln ist. Es gebe Indizien die darauf hinweisen, dass Herr Sp. in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung gearbeitet hatte.
2) Auftrag der Nw Ges.m.b.H. an Herrn Dipl.-Ing. Stefan G,
Handlungsvollmacht:
Mit Vorhalt vom 1. August 2001 wurde im Zuge des
Veranlagungsverfahrens ersucht, die Position Aufwand J in Höhe von
909.130,25 S zu erläutern und Namen und Anschrift des Empfängers
bekannt zu geben. Daraufhin wurde ein sehr knapp gehaltener Geschäftsbrief
vom 29. September 1999 eingereicht, in dem Herr Dipl.-Ing. Stefan
Peter G seitens der Nw Ges.m.b.H. beauftragt wird, eine Internetfirma in den USA
zu gründen. Für diesen Bereich der Tätigkeit wurde ihm
Handlungsvollmacht erteilt. Unterzeichnet wurde dieser Geschäftsbrief von
Herrn Dipl.-Ing. G. Sch., der damals noch Geschäftsführer der Nw war.
Nach Ansicht der BP ist eine derart knapp gehaltene Beauftragung, die die
Erteilung einer Handlungsvollmacht beinhaltet, aus folgenden Gründen nicht
fremdüblich:
Die aus dieser Beauftragung resultierenden gegenseitigen
Rechte und Pflichten seien nicht bzw. nur äußerst oberflächlich
dargestellt. Über die Art und Größe der "in den USA zu
installierenden Internetfirma" seien keinerlei Details festgelegt worden. Die
Höhe der dafür von Seiten der Nw Ges.m.b.H. bereitzustellenden Mittel
sei nirgends festgelegt. Eine ordentliche
Budgetierungsei offensichtlich nicht
erfolgt. Die Höhe des Entgelts für die Tätigkeiten des Herrn
Dipl.-Ing. Stefan G seien nicht festgelegt worden. "Im Falle des Erfolges
erhalten sie seine Beteiligung und eine Anstellung ...". Es sei nirgends
festgehalten, unter welchen Voraussetzungen bzw. wann genau der Erfolg als
eingetreten anzusehen sei. Wie fremdüblich abgeschlossene Verträge in
diesem Zusammenhang aussehen würden und was sie alles beinhalten
würden, würde auch der Vertrag zwischen der 1 und Stefan G betreffend
das Projekt "Proposal for Stefan G / J Engagement" vom 10. April 2000.
Bemerkenswert sei, dass in diesem Absatz nur von Herrn
Dipl.-Ing. Stefan G gesprochen wird, von der Firma Nw Ges.m.b.H. sei keine
Rede.
3) Kapitalisierung J: Eine effektive Gründung der
Internetfirma J sei nicht erfolgt, ca. Mitte 2000 sei von der Gründung
Abstand genommen worden. Die Arbeiten seien jedoch bis zum tatsächlichen
Gründungsstadium vorangetrieben worden. Der Finanzverwaltung liege der "pro
Forma Capitalization Table"in
verschiedenen Versionen vor. Eine der Erstversionen zeige die
Gründungsgesellschafter wie folgt:
|
Founder's
Stock Specifies
|
Percent
|
Shares
|
Stefan G - original Investor
|
65,17 %
|
1.749.494,00
|
LH
|
12,21 %
|
327.750,00
|
Hal Sp.
|
22,62 %
|
607.200,00
|
|
100,00 %
|
2.684.444,00
Die offensichtlich für Mitte Juni 2000
gültige Version zeigt folgendes Bild:
|
Founder's
Stock Specifies
|
Percent
|
Shares
|
Stefan G
|
8,61 %
|
688.949,00
|
Original Investor
|
9,38 %
|
750.000,00
|
LH
|
7,28 %
|
582.295,00
|
Hal Sp.
|
8,29 %
|
663.200,00
|
|
33,56 %
|
2.684.444,00
Wer sei mit diesen "Original Investor" gemeint der einen
Anteil in Höhe von 9,38 % beisteuern sollte? Sei eine Beteiligung des
Herrn Dr. Hans Jürgen G beabsichtigt gewesen? Der Finanzverwaltung liege
dazu noch der "Business Plan 1.0" vom 24. November 1999 vor, der
von Stefan G erstellt worden sei. Auf Seite 10 werde unter Tz. 6 das
Unternehmerteam vorgestellt: "Das Gründerteam vereint zwei junge
Leistungsträger und einen Wirtschaftsroutinier." Im Anschluss daran
würden die Personen Stefan G (CEO und Business Development Leiter), Dr.
Hans Jürgen G (Leiter Finanzen) und UU (Leiter Technologie und Design),
genannt. Nicht angeführt sei die "Nw" Handelsges.m.b.H. Von besonderer
Bedeutung sei dabei, dass die an Herrn Dipl.-Ing. Stefan G erteilte
Handlungsvollmacht mit 29. September 1999 datiert sei und somit zwei
Monate älter sei.
Insgesamt sollten bei der ersten Tranche
8.000.000,00 Mio. Aktien ausgegeben werden, die mit 0,5 USD pro Aktie
zu bewerten gewesen wären:
|
J
Series A
|
Percent
|
Shares
|
ESOP
|
20,00 %
|
1.600.000,00
|
BOD & Advisory Board (Non Investors)
|
2,00 %
|
160.000,00
|
Investors
|
44,44 %
|
3.555.556,00
|
Founder - Stefan G
|
8,61 %
|
688.949,00
|
Founder - PreRound Investors
|
9,38 %
|
750.000,00
|
Founder - LH
|
7,28 %
|
582.295,00
|
Founder - Hal Sp.
|
8,29 %
|
663.200,00
|
|
100,00 %
|
8.000.000,00
Die tatsächliche Gründung der
Kapitalgesellschaft J sei im Juni 2000 unmittelbar vor der endgültigen
Ausführung gestanden. Es werde festgestellt, dass dabei eine Beteiligung
der "Nw" Handelsges.m.b.H. an der J offensichtlich nicht vorgesehen war.
4.
Zusammenfassung: Die Art und
Weise der Beauftragung und Bevollmächtigung des Herrn Dipl.-Ing. Stefan G
sei äußerst knapp gestaltet und wirkt fragmentarisch. Sie sei nach
Ansicht der Finanzverwaltung nicht fremdüblich. Im vorliegenden "Business
Plan 1.0", der nach der Beauftragung und Bevollmächtigung erstellt
wurde, scheine eine Initiative der Nw Ges.m.b.H. nicht auf. Festgestellt werde,
dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen der amerikanischen
Geschäftspartner ausnahmslos um Geschäftsfälle zwischen 1, Trigon
Technologie, 3 Partners etc. und Herrn Dipl.-Ing. Stefan G persönlich
handelt. Die zugehörigen Zahlungen seien von einem Bankkonto aus
getätigt worden, das Herrn Dipl.-Ing. Stefan G zuzurechnen sei. Das
Einzelauskunftsersuchen lt. dem DBA mit den USA habe bestätigt, dass Herr
Dipl.-Ing. Stefan G in Kalifornien tatsächlich für das Projekt J
tätig war. Entgegen seiner Darstellung vom Jänner 2003 sei er
jedoch gegenüber seinen USA-amerikanischen Geschäftspartnern
offensichtlich stets in eigenem Namen aufgetreten, die Nw Ges.m.b.H. sei seinen
Geschäftspartnern tatsächlich nicht bekannt. Eine tatsächliche
Gründung der Kapitalgesellschaft J Inc.. und damit eine effektive
Beteiligung der Nw Ges.m.b.H., die den tatsächlichen Sachverhalt
unwiderlegbar klargestellt hätte, sei nicht zu Stande gekommen. Der
Finanzverwaltung würden jedoch die geplanten Gründungsgesellschafter
vorliegen, die Nw Ges.m.b.H. befinde sich nicht darunter. Die Aufwendungen
betreffend J seien nicht durch den Gewerbebetrieb der Nw Handelsges.mb.H.
veranlasst, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit J seien daher Herrn
Dipl.-Ing. Stefan G persönlich zuzurechnen. Die über die Nw
finanzierten Zahlungen an Herrn Dipl.-Ing. Peter G hätten spätestens
zum Bilanzstichtag rückgefordert werden müssen
(Verrechnungsforderung).
Beigelegt waren in diesem Schreiben ein Antwortschreiben
des IE, ein Geschäftsbrief vom 29. September 1999 an Dipl.-Ing.
Stefan G, ein Vertrag zwischen Stefan G und 1 und zwei E-Mails.
Der mehrfach erwähnte Geschäftsbrief vom
29. September 1999 von der Nw Handelsges.m.b.H. an Herrn Dipl.-Ing.
Stefan Peter G lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr Ing. G, zur
Erweiterung unserer Geschäftstätigkeit beauftragen wir Sie, für
uns eine Internetfirma in USA zu installieren, welche sich mit dem
aussichtsreichen Zweig der optimalen Jobsuche beschäftigt. Sie sollen dabei
Wege beschreiten, welche von den heutigen Firmen noch nicht benutzt werden und
welche bei intensiven Diskussionen mit Ihnen definiert wurden. Für diesen
Bereich der Tätigkeit erteilen wir Ihnen Handlungsvollmacht. Die Kosten und
Spesen für die Erarbeitung der Geschäftstätigkeit der Firma,
sowie deren Gründung werden von der Nw Handelsges.m.b.H. getragen. Diese
sind mit Belegen zu dokumentieren. Sie erhalten keinerlei Entschädigung
für Ihre Tätigkeit und haben auch die
Lebenserhaltungskostenselbst zu tragen.
Im Falle eines Erfolges erhalten Sie eine Beteiligung und eine Anstellung in
leitender Tätigkeit in der neuen Firma. Dies wird in einer eigenen Regelung
festgehalten. Der Brief ist unterschrieben von Herrn Dipl.-Ing. Sch.."
In der Folge wurden am 18. April 2005 die
Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 wurden seitens der
steuerlichen Vertretung ein Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat
sowie ein Antrag auf mündliche Verhandlung vorgelegt.
Aus einem Firmenbuchauszug vom 15. April 2008
ergibt sich, dass die Nw Handelsges.m.b.H. unbenannt wurde in ND
Personentransportvermittlungsges.m.b.H. Weiters ergibt sich daraus, dass am
31. August 2005 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet
wurde. Dieser Konkurs wurde mit Beschluss des Gerichtes vom
24. Mai 2006 mangels Kostendeckung aufgehoben.
Am 12. August 2005 langte eine ergänzende
Stellungnahme zu den Berufungen der Betriebsprüfungsabteilung beim
Unabhängigen Finanzsenat ein und führte die Betriebsprüfung
aus: "1) "Verdeckte Gewinnausschüttung 2000 - Aufwand
J": Herr Harold A. Sp. hat nun dem "international Exerminer" (kurz: IE)
endgültige Auskünfte über seine Tätigkeit für Herrn
Dipl.-Ing. Peter G im Zusammenhang mit der Gründung der Kapitalgesellschaft
J erteilt.
Zusammenfassung:
Herr Sp. erklärte, dass er im Jahr 2000 Präsident der beiden
Kapitalgesellschaften Trigon Technologie Corporation und 3 Partners war die in
Geschäftsbeziehung zu Herrn Dipl.-Ing. Stefan G gestanden sind im
Zusammenhang mit einer Startup Company mit dem Namen J. Die Rechnungen der
Trigon Technologie Corporation unter 3 Partners, die mit unserer Anfrage
übermittelt wurden, stimmen mit den Originalbelegen überein. Herr
Herold Sp. erklärte aber ausdrücklich, dass nur die erste dieser
Rechnungen voll bezahlt wurde, eine oder zwei weitere Rechnungen seien nur
teilweise bezahlt. Herr Sp. betont, dass Herr Stefan G im Jahr 2000 die
Geschäftsbeziehungen beendet hat und Herrn Sp. nach wie vor ca.
50.000,00 USD schuldet. Herr Sp. gab an, dass nach seinem Verständnis
sein Auftraggeber eine Kapitalgesellschaft namens J war, die von Stefan G und
seinem Vater Peter G (richtiger Vorname Hans Jürgen, siehe Anmerkung im
Endbericht) gegründet worden war. Herr Dipl.-Ing. Stefan G gab ihm zu
verstehen, dass sein Vater Kontakte zu anderen potentiellen zukünftigen
Investoren in Österreich hatte, diese anderen potentiellen Investoren
wurden jedoch nie namentlich genannt gegenüber Herrn Sp.. Nach dem
Wissensstand von Herrn Sp. war keine andere Kapitalgesellschaft oder kein
anderes Unternehmen als J Auftraggeber bei diesem Geschäft. Der Name Nw
Handelsges.m.b.H. wurde gegenüber Herrn Sp. niemals genannt. Herr Sp. hat
von dieser Gesellschaft auch nie etwas gehört bis zum Februar 2005.
Der Erstkontakt mit Herrn Dipl.-Ing. Stefan G hat vermutlich im
Jänner 2000 über das Internet stattgefunden. Die Leistungen die
Herr Sp. durch die 2 Corporation und 3 Partners erbracht hatte, beinhalteten die
Erstellung eines Geschäftsplan (Business Plan) und die Entwicklung einer
Prototyp Website. Im Übrigen hat Herr Sp. keine Geschäftsunterlagen
mehr gefunden. Der IE führt weiter aus, dass die Auskünfte des Herrn
Herold Sp. grundsätzlich glaubwürdig seien, aber nicht in allen
Bereichen. Seine Aussagen, dass Herr Dipl.-Ing. G Herrn Harold Sp. noch
50.000,00 Dollar schulde, könne nicht nachvollzogen werden. Diese
Auskunft steht im Widerspruch zur Aussage von LH, wonach Herr Dipl.-Ing. Stefan
G seine Rechnungen stets pünktlich bezahlt habe. Schlussfolgerung: Die in
Punkt 4. unserer Stellungnahme vom 11. April 2005 (Seiten 4 und
5) zusammengefasste Sachverhaltsdarstellung und unsere rechtliche Würdigung
wird durch den Endbericht der amerikanischen Steuerverwaltung bestätigt.
Eine Auftraggeberin Nw Handelsges.m.b.H. war den amerikanischen Auftragnehmern
1, 2 und 3 Partners bzw. die an Geschäftsführung nicht bekannt.
Gründungsgesellschafter der J waren die Herren Stefan G und Hans
Jürgen G, die dabei angefallenen Kosten sind daher keinesfalls
Betriebsausgaben der Nw Handelsges.m.b.H. Punkt 2. Forderung der Nw
Handelsges.m.b.H. & Co KG an die Nw Handelsges.m.b.H.: Wie bereits
ausgeführt wurde die gegenständliche Verbindlichkeit der GesmbH an die
KG lt. Erklärung mit 31. Dezember 2000 von der GesmbH
gewinnerhöhend aufgelöst. Den sonstigen Erträgen in Höhe von
846.870,41 S ist die Verbindlichkeit an die KG in Höhe von
808.265,00 S enthalten. Gegengleich zur Feststellung bei der KG ist daher
bei der GesmbH der Gewinn zu vermindern. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 2000 sind daher wie folgt zu berichtigen:
|
|
2000
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
|
1.162.926,00
|
Storno sonstige Erträge
|
-808.265,00
|
|
354.661,00
3) Durch die Berichtigung des Gewinnes der GesmbH im
Jahr 2000 werden die vortragsfähigen Verluste im Jahr 2000 nicht
zur Gänze verbraucht wodurch auch die Bescheide der nachfolgenden
Veranlagungszeiträume zu berichtigen sind."
Mit Schreiben vom 17. April 2008 wurde seitens
der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt um Stellungnahme zu den beiden
übermittelten Stellungnahmen der BP ersucht. Das Schreiben blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung, Antrag
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
Ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat ist in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung zur Berufung selbst zu stellen. Es genügt nicht,
dass ein solcher Antrag in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt
wird.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung müssen ebenfalls bereits in der Berufung (Vorlageantrag,
Beitrittserklärung) gestellt werden, ein Antrag in einem späteren
Schreiben begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
In den Berufungen finden sich keine Anträge auf
Entscheidung durch den Berufungssenat bzw. Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Die im Schreiben vom 9.Mai 2005 gestellten
Anträge begründen keinen Anspruch auf Entscheidung durch den
Berufungssenat bzw. auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
2) Projekt J
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das Projekt
J ein Projekt der Bw. ist und demnach die Aufwendungen dafür von der Bw.
geltend gemacht werden können oder ob eine verdeckte Ausschüttung
vorliegt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man
alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen einer
Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu
einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2000,
Zlen. 95/15/0056, 0065). Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt
definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an
eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher
Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den
Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber
nahe stehende Person begünstigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12.
September 2001, Zlen. 96/13/0043, 0044). Als "nahe stehend" sind unter anderem
solche Personen anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden
sind (vgl. Bauer/Quantschnigg, Tz 42 zu § 8 KStG 1988).
Nach Ansicht der Referentin handelt es sich bei dem Projekt
J nicht um ein Projekt der Berufungswerberin. Demgemäß liegt in der
Übernahme der Aufwendungen dieses Projekts durch die Berufungswerberin eine
verdeckte Ausschüttung.
Die zwischen DI Stefan G und der Bw. getroffene
Rahmenvereinbarung vom 29. September 1999 über das Projekt war auf ihre
Fremdüblichkeit zu untersuchen.
Aus steuerlicher Sicht wird die verdeckte
Gewinnausschüttung anhand eines Fremdvergleichs ermittelt. Wäre das
fragliche Geschäft mit fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen
Voraussetzungen nicht abgeschlossen worden, ist der Tatbestand zu bejahen
(Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 2. Auflage, Tz 15 zu §
82).
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es
in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz, der aus
dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl.
VwGH vom 29.10.1985, 85/14/0087). Im Hinblick auf den idR fehlenden
Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektive tragfähige
Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich
beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie
a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil
sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 20. November
1990, 89/14/0090, und vom 16. April 1991, 90/14/0043).
Dass die Vereinbarung nicht fremdüblich ist, ergibt
sich aus folgenden Umständen:
Es wurde kein finanzieller Rahmen für dieses Projekt
vorgegeben, insbesondere wurde nicht festgelegt, wieviel Mittel die Bw. zur
Verfügung stellt. Bereits das Fehlen dieses Elements weist auf mangelnde
Fremdüblichkeit hin, weil eine solch unklare Vereinbarung mit einem fremden
Dritten wohl kaum geschlossen worden wäre. Es wäre ein klarer
finanzieller Rahmen festgelegt worden.
Es wurde jedoch auch keine Vergütung für die
Tätigkeit von DI Stefan G festgesetzt, sondern lediglich im Erfolgsfall
eine Anstellung und eine Beteiligung in der Firma in Aussicht gestellt- wobei
keinerlei Vertragsinhalte wie Gehalt, Beteiligungsausmaß, oä
festgelegt wurden. Ein Fremder Dritter wäre unter diesen Bedingungen wohl
kaum für die Bw. tätig geworden, da die Anstellungszusage viel zu vage
ist. Es wurde keinerlei Vergütung für die Lebenshaltungskosten in den
USA vereinbart, diese hatte allein DI Stefan G zu tragen. Auch dies wäre
einem fremden Dritten wohl unzumutbar erschienen. Die in dieser
Bevollmächtigung enthaltene Wendung "... im Falle des Erfolges...." ist
ebenfalls viel zu unkonkret um einem Fremdvergleich standzuhalten. Denn der
Zeitpunkt, wann dieser Erfolg eingetreten ist, ist nicht definiert. Es sind aber
unterschiedliche Zeitpunkte denkbar (bereits bei erfolgter Gründung der
Internetfirma, wenn diese die ersten Geschäfte abgewickelt hat, wenn sie
Gewinne macht oder jeder beliebige sonstige Zeitpunkt). Auch die Bw. hätte
einem fremden Dritten gegenüber konkretere Vereinbarungen getroffen. Es
wären Berichtspflichten, Belegvorlagen, etc. vereinbart worden, noch dazu,
wo eine direkte Kontrolle aufgrund der geographischen Entfernung nicht
möglich war. Lt. DI Stefan G wurde vereinbart, dass größere
Ausgaben vorher abgesprochen werden, dazu wurden aber keine schriftlichen
Unterlagen (wie zB Aktenvermerke über erfolgte Telefonate oä)
angefertigt, die diese Telefonate belegen würden. Auch das ist nach Ansicht
der Referentin nicht fremdüblich. Unklare Vereinbarungen gehen zu Lasten
der Körperschaft.
Unabhängig von der nicht fremdüblichen
Grundsatzvereinbarung über das streitgegenständliche Projekt deutet
auch in den sonstigen Geschäftsunterlagen zu diesem Projekt nichts darauf
hin, dass es sich um ein Projekt der Bw. handelt. Es finden sich keinerlei
Hinweise, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und den
amerikanischen Geschäftspartnern gewollt und beabsichtigt war. Nach dem
durchgeführten Amtshilfeverfahren mit den USA und der dort
durchgeführten Befragung der Geschäftspartner ist diesen die Bw.
gänzlich unbekannt. Sämtliche Geldtransaktionen liefen über ein
Konto von Herrn DI Stefan G. Das Konto lautete auf ihn und war nach seiner
Aussage auch nur er zeichnungsberechtigt. Auch dies ist bei einem
Geschäftskonto, welches angeblich der Bw. zuzurechnen ist, nicht
fremdüblich. Hätte es sich tatsächlich um ein Projekt der Bw.
gehandelt, so wäre es ihre Aufgabe gewesen, dies auch entsprechend nach
außen zu dokumentieren. Auch bei der Aufstellung der geplanten
Gründungsgesellschafter der J Inc. scheint die Bw. nicht auf.
Entgegen dem Vorbringen von DI Stefan G war den
amerikanischen Geschäftspartnern die Bw. unbekannt und ist demnach auch
nicht glaubwürdig, dass er diesen gegenüber immer im Namen der Bw.
aufgetreten ist. Es gibt keine Unterlagen die diese Aussage belegen
würden.
Entgegen dem Vorbringen der Bw. konnte die Amtspartei zu
Recht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, das die Aufwendungen
für die J keine Betriebsausgaben der Bw. sind. Entgegen dem Vorbringen der
Bw. stützt sich diese Ansicht nicht nur auf formale Mängel, sondern
auf die Gesamtbetrachtung des von der Finanzverwaltung ermittelten
Sachverhalts.
Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann
auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person
begünstigt wird (vgl. z B. VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108). Herr DI Stefan G,
dem das Projekt J zuzurechnen ist, ist der Sohn der alleinigen Gesellschafterin
Christine G, ihr ist demnach die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen.
Die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2000
und 2001 basiert auf dem Umstand, dass in der Buchhaltung der Bw. im Jahre 2000
eine Verbindlichkeit an die NR&CoKG in Höhe von ATS 808265,--
ersichtlich war, welche von der GesmbH mit 31.12.2000 gewinnerhöhend
aufgelöst wurde. Da die daraus resultierende aufwandswirksame Abschreibung
bei der KG rechtskräftig nicht anerkannt wurde, ist bei der GesmbH der
Gewinn 2000 zu reduzieren.
|
|
2000
|
EK aus Gw. Lt. Bescheid vom 16.6.2003
|
1162926
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Storno sonstige Erträge
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-808265
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EK aus Gw. Lt. BE
|
354661
Durch die Berichtigung des Gewinnes der GmbH im Jahre 2000
werden die vortragsfähigen Verluste (lt. Bescheid vom 16. Juni 2003
insgesamt ATS 978.550,--) im Jahr 2000 nicht zur Gänze verbraucht, wodurch
auch die ebenfalls berufungshängige Körperschaftssteuer 2001
anzupassen ist. Auf die beiliegenden Berechnungsblätter wird
verwiesen.
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Linz, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-L/05
- Stammnummer
- 35317
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF