Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0429-W/03
Kein notwendiges Betriebsvermögen von Wertpapieren, wenn die Verwendung als Wertpapierdeckung zur Abfertigungsrückstellung in Folge des Wertverlustes der Wertpapiere tatsächlich nicht erfolgt ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-W/03vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WKG, FGasse, vertreten durch DKB
& Partner Treuhand GmbH., 1060 Wien, Windmühlgasse 7, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der WKG (im folgenden Bw. genannt), einem Maler und
Tapeziererbetrieb, wurde seitens der Betriebsprüfung folgender Sachverhalt
erhoben (Tz. 18, Abschreibung Wertpapiere,
Betriebsprüfungsbericht): Am 17. April 1998 habe Hr. Dr.F RAnleihen
zu einer Nominale von S 300.000 erworben, und seinem privaten
Wertpapierdepot (Nr. XX) bei der D AG eingelegt. Mit gleichem Datum
seien die Wertpapiere auf das Konto "Wertpapiere für Abfertigungsvorsorge"
der Bw. gebucht worden, die Bw. habe es jedoch unterlassen, eine Umschichtung
der Wertpapiere vom privaten Wertpapierdepot des Hrn. Dr.F auf das
Wertpapierdepot der Bw. zu veranlassen. Bei der Bw. sei eine
ausreichende Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung vorhanden
gewesen, die angeschafften Wertpapiere gehörten daher nicht zum notwendigen
Betriebsvermögen des Maler und Tapeziererbetriebes. Am 28. Februar
1999 wurde nach dem Konkurs der RAG eine Abschreibung der Wertpapiere als
Schadensfall vorgenommen. Diese werde von der Betriebsprüfung nicht
anerkannt.
Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid gem. § 188 BAO
des Jahres 1999 vom 11. Oktober 2001 wird in der Berufung vom 16. November 2001
seitens der steuerlichen Vertretung der Bw. vorgebracht, dass der Kauf der
RAnleihen spesenfrei erfolgt sei, dass die neu angeschafften
höherverzinslichen Anleihen die bisherigen im Firmendepot gehaltenen
Investmentzertifikate zur Deckung der Abfertigungsrückstellung ersetzten
könnten, und eine Übertragung vom privaten Depot des Hrn. Dr.F auf das
Depot der Bw. "erst am Ende des Kalenderjahres
geplant" gewesen sei. Diese Vorgangsweise habe die Bw. gewählt, um
eine "doppelte Depotgebühr" zu vermeiden. Die zeitnahe Erfassung
der Wertpapieranschaffung sei der Betriebsprüfung durch Vorlage des Kontos
und des Journals nachgewiesen worden. Im Jahre 2001 sei von der Bw. ein
Teil der Konkursquote als Einnahme erfasst worden. Hr. Dr.F habe die
angeschafften Wertpapiere in den Betrieb eingelegt, und "in den Folgemonaten"
Entnahmen in Höhe des Wertes der eingelegten Wertpapiere getätigt.
Auf eine Stellungnahme zur von der Bw. eingebrachten
Berufung wird seitens der Betriebsprüfung verzichtet.
Mit 23. September 2002 ergeht seitens des Finanzamtes eine
abweisende
Berufungsvorentscheidung: "Bei der
Gewinnermittlung gem. § 5 EStG können Wertpapiere - je nach Nutzung -
gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Die zur
Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung angeschafften Wertpapiere
gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Notwendiges
Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar
zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich
dienen (VwGH 94/14/0091). Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen
erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; daran fehlt es, wenn der
Einsatz im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt (VwGH
96/15/0192).
Wie von der
Betriebsprüfung festgestellt und auch in der Berufung ausgeführt,
wurde die berufungsgegenständliche Anleihe bei der
R von Herrn
Dr.F persönlich gezeichnet und auf
sein privates Wertpapierdepot transferiert. Eine Übertragung der
Wertpapiere auf das Firmendepot erfolgte nicht. Es ist somit die von der
herrschenden Lehre und Rechtsprechung geforderte Funktionszuweisung nicht
erfüllt, denn erst durch die Übertragung der Wertpapiere auf das
Firmendepot und der Widmung der Anleihe als WP - Deckung für die
Abfertigungsrücklage ist notwendiges Betriebsvermögen geschaffen.
Die in der Bilanz aufscheinende
Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Bilanzkonto Wertpapiere spiegelt nicht
die tatsächlichen Verhältnisse wider, nämlich dass es sich um
Privatvermögen von Herrn Dr.F
handelt. Da die Anleihen nach wie vor auf seinem Wertpapierdepot aufscheinen,
gilt er als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer. Die
beabsichtigte - jedoch nie durchgeführte - Zweckwidmung als
Wertpapierdeckung ist nicht relevant. Der in der Folge eingetretene Schaden ist
daher im Privatvermögen von Dr.F
eingetreten und kann nicht als betrieblicher Aufwand der WKG
geltend gemacht werden".
In der Eingabe vom 25. Oktober 2002 erfolgt der Antrag auf
Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat nimmt als erwiesen an,
dass die Anleihen der R in Höhe von ATS 300.000 mit 17. April 1998 von
Herrn Dr.F erworben, und mit gleichem Datum in die laufende Buchhaltung April
1998 der Bw. als Betriebsvermögen aufgenommen wurden. Eine Umschichtung vom
privaten Wertpapierdepot auf das firmeneigene Wertpapierdepot erfolgte nicht.
Der Gewinn der Bw. wird gem. § 5 EStG ermittelt. Eine Zuordnung der
Wertpapiere zur Wertpapierdeckung der Abfertigungsrückstellung erfolgte mit
17. April 1998 durch Buchung vom Verrechnungskonto auf das Konto Wertpapiere
für die Abfertigungsvorsorge.
Je nach Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betrieb wird
notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und
Privatvermögen unterschieden.
Wertpapiere gehören dann zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von Abfertigungs- bzw.
Pensionsrückstellung erforderlich sind, allenfalls kann gewillkürtes
Betriebsvermögen vorliegen. Gewillkürtes Betriebsvermögen
sind Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch
zum notwendigen Betriebsvermögen gehören und die der Steuerpflichtige
zum gewillkürten Betriebsvermögen erklärt hat.
Die Widmung zum Betriebsvermögen erfolgt durch
Aufnahme in die Bücher. Die traditionelle Auffassung, nach der das
gewillkürtes Betriebsvermögen mit dem Betrieb in einem gewissen
objektiven Zusammenhang stehen muss, bzw. geeignet sein muss, eine entsprechende
Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen ist zu eng (vgl. Doralt, EStG,
§ 4 Tz. 63). Eine mit einem Fruchtgenuss belastete Beteiligung
lässt der VwGH für die Zeit der Ertraglosigkeit als gewillkürtes
Betriebsvermögen nicht zu.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (vgl. Erkenntnis vom
26. Juli 2006, 2004/14/0091, Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 98/15/0083 und die
bei Hofstätter/Reichel, Tz 12 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 zitierte hg.
Rechtsprechung). Maßgebend für die Zuordnung zum
Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die
Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung;
subjektive Momente, wie z.B. der Anschaffungsgrund, sind für die
Qualifikation nicht entscheidend. Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar
privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar
für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar.
Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten
Betriebsvermögen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001,
98/15/0019). Wenn der Einsatz eines Wirtschaftsgutes im Betrieb erst als
möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist, fehlt es
grundsätzlich an dem für die Eigenschaft als notwendiges
Betriebsvermögen erforderlichen Zusammenhang (vgl. Doralt, EStG3, § 4
Tz 46).
Wirtschaftsgüter, die als gewillkürtes
Betriebsvermögen behandelt werden können, gehören
regelmäßig ab dem Zeitpunkt der zeitfolgemäßigen
Einbuchung zum Betriebsvermögen. Eine erst nachträglich im Zuge der
Abschlussbuchungen erfolgte rückwirkende Einbuchung ist nicht anzuerkennen
(Hinweis auf E 25.5.1982, 82/14/0102).
Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommen nur
Wirtschaftsgüter in Betracht, die ihrer Beschaffenheit nach denkbar auch
Betriebsvermögen sein könnten. Gegenstände, bei denen ein
Zusammenhang mit dem Betrieb offensichtlich nicht bestehen kann, sind hievon als
notwendiges Privatvermögen ausgeschlossen (Hinweis Hofstätter-Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Textziffer 17 zu § 5 EStG 1972).
Die Zuführung zum gewillkürten
Betriebsvermögen aus bloß steuerlichen Überlegungen, etwa um
einen drohenden Verlust (z. B. aus Wertpapieren) von der einkommensteuerlich
unbeachtlichen Privatsphäre in den steuerwirksamen betrieblichen Bereich zu
verlagern, ist unzulässig. Unzulässig ist die rückwirkende
Einbuchung gewillkürten Betriebsvermögen.
Das bloß vorübergehende Unterbleiben der
Verwendung eines Wirtschaftsgutes steht der Beurteilung als notwendiges
Betriebsvermögen nicht entgegen (vgl. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002,
98/15/0083). Bei Widmung zur dauerhaften privaten Nutzung ehemals betrieblich
genutzter Räumlichkeiten ist eine Entnahme anzunehmen (vgl. Erkenntnis vom
7. Oktober 2003, 2001/15/0025).
Wie die Betriebsprüfung festgestellt hat, und von der
Bw. in der Berufung ausgeführt wurde, erfolgt mit 17. 4. 1998 die Aufnahme
der von Hrn. Dr.F erworbenen Anleihen in das Betriebsvermögen der Bw. Die
Anschaffung der Wertpapiere wird von der Bw. damit begründet, dass diese
ihre Bestimmung nach als zur Wertpapierdeckung in Folge der besseren Verzinsung
erforderlich seien. Werden Wertpapiere als für die Wertpapierdeckung der
Abfertigungsrückstellung notwendig erachtet angeschafft, sind diese dem
notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen. Die Zuordnung zum
notwendigen Betriebsvermögen bzw. notwendigen Privatvermögen richtet
sich nach der gegenwärtigen
tatsächlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes
zum Betrieb und nicht nach einer
ungewissen Möglichkeit (vgl. Doralt § 4 Tz. 45). Nun hat die
Betriebsprüfung zu Recht dargestellt, dass die Wertpapierdeckung zur
Abfertigungsrückstellung dieser Zuführung der Wertpapiere der R nicht
bedurft habe, und es hat die Bw. in der Berufung darauf hingewiesen, dass zwar
ein Austausch der niedrig rentierlicheren Investmentzertifikate durch die
höher verzinsten Anleihen beabsichtigt gewesen sei, die Intention der Bw.
auf Verwirklichung höherer Zinsen aber durch den Konkurs der R AG vereitelt
worden sei. Notwendiges Betriebsvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch
tatsächlich dienen (vgl. Doralt § 4, Tz. 46). Von einem
tatsächlichen dienen der Wertpapiere im Betrieb kann im vorliegenden Fall
nicht gesprochen werden da die Investmentzertifikate zur Wertpapierdeckung im
Betrieb der Bw. vorhanden waren und es zur Nutzung der Anleihen der R in diesem
Sinne nicht gekommen ist, als die gewünschte Rentierlichkeit der neu
angeschafften Wertpapiere ausgeblieben ist, der geplante Tausch der Wertpapiere
zu Gunsten der R Anleihen daher nicht verwirklicht werden konnte.
Maßgebend für die Zuordnung sind die
Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des
Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung (vgl. Doralt § 4, Tz. 46).
Subjektive Momente, wie z. B. der Anschaffungsgrund sind für die
Qualifikation nicht entscheidend.
Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen
erfordert eine endgültige
Funktionszuweisung; daran fehlte es, wenn der Einsatz im Betrieb
erst als möglich in Betracht kommt,
aber noch nicht sicher ist;
es muss feststehen, dass das
Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt
wird (vgl. Doralt, § 4, Tz. 46).
Auf diese Möglichkeit des Einsatzes der Wertpapiere
hat die Bw. wiederholt hingewiesen. So sei es von der D
"zugesichert worden", dass die
Wertpapiere zur Deckung der Abfertigungsrückstellung
"verwendet werden können", es sei
"geplant
gewesen
" einen Teil der
bisherigen Investmentzertifikate, welche zur Deckung der
Abfertigungsrückstellung dienen, durch die R - Anleihe
"zu ersetzen", da diese eine
höhere Rendite auswies als die im Depot der Bw. befindlichen
Investmentzertifikate. "Eine sofortige
Übertragung" auf das Depot der Bw.
"sei nicht erfolgt".
"Die Übertragung auf das Wertpapierdepot
der Bw. wurde aus Kostengründen erst zum Jahrswechsel
geplant
".
Von der Verwirklichung der betrieblichen Nutzung der
angeschafften Wertpapiere kann somit im vorliegenden Fall nicht gesprochen
werden. Es war lediglich beabsichtigt den Austausch der Wertpapiere
durchzuführen, dies ist jedoch in Folge der ungünstigen Entwicklung
der Anleihen die beabsichtigte
Realisierung einer höheren Rendite und damit die Nutzung im
Betriebsvermögen der Bw. vereitelt worden. Der Einsatz der Wertpapiere im
Betrieb (zur Wertpapierdeckung) kam als möglich in Betracht, stand jedoch
aus Sicht der Bw. noch nicht als sicher fest, er ist von der Bw. lediglich
"geplant gewesen". Um von einer
endgültigen Funktionszuweisung sprechen zu können, muss feststehen,
dass das Wirtschaftsgut (Wertpapiere) in Zukunft betrieblich (zur
Wertpapierdeckung) genutzt wird. Die von der Bw. beabsichtigte Intention
des Austausches der niedrig rentierlichen Investmentzertifikate durch hoch
verzinsliche Anleihe zur Stärkung des Betriebsvermögens wurde durch
den Konkurs der R AG vereitelt. Darauf hat die Bw. im Berufungsschriftsatz in
Seite zwei (erster und zweiter Absatz) ausdrücklich hingewiesen.
Eine endgültige Funktionszuweisung der angeschafften Wertpapiere
zum notwendigen Betriebsvermögen (zur Wertpapierdeckung) ist
tatsächlich nicht erfolgt.
Auch hat die Bw. die Wertpapiere im privaten Depot des Hrn.
Dr.F belassen und in der Berufung dazu ausgeführt, dass eine
Übertragung in das firmeneigene Wertpapierdepot zum Jahreswechsel
geplantgewesen sei. Die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung in
diesem Zusammenhang aufgezeigte Frage, in welchem Depot die die Wertpapiere
befunden haben, ist, da die Anleihe tatsächlich nicht wie beabsichtigt dem
Betrieb gedient hat, für die Frage der endgütlichen Funktionszuweisung
nicht von entscheidender Bedeutung. Eine Anleihe ist ein Vertrag, in dem genau
geregelt ist, dass im Zuge einer Anleihe-Emission (Ausgabe) mehrere Zeichner
(Anleger) dem Emittenten (Ausgeber) für eine vereinbarte Laufzeit und
Verzinsung ein bestimmtes Kapital überlassen. Der Zeichner ist somit
Gläubiger des Emittenten und hat ein Recht auf Verzinsung sowie auf
Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Der Käufer des Wertpapiers
überlässt dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag auf bestimmte
Zeit. Die Anleihe ist ein Forderungspapier und
verbrieft
nur das Recht auf Kapitalrückzahlung und Verzinsung. Dieses Recht
kann - für den Fall einer nicht verunglückten Funktionszuweisung, von
der jedoch im vorliegenden Fall ausgegangen werden muss - unabhängig davon,
in welchem Depot sich die Wertpapiere befunden haben, von der Bw. wahrgenommen
werden.
Die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen war
seitens der Bw. hinsichtlich der erworbenen Anleihen nicht vorgesehen
(Wertpapierdeckung zur Wertpapierdeckung für die
Abfertigungsrückstellung). Nach der traditionellen Auffassung muss das
gewillkürte Betriebsvermögen mit dem Betrieb in einem gewissen
objektiven Zusammenhang stehen bzw.
geeignet sein eine entsprechende Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen
(vgl. Doralt § 4, Tz. 63). Das Wirtschaftsgut muss im Sinne einer
potentiellen Ertragsfähigkeit unmittelbar durch Erträge oder mittelbar
durch Betriebsvermögensstärkung zum Betriebserfolg beitragen
können. Im Erkenntnis des VwGH vom 20. 11. 1990, 90/14/0139 wurde eine
Beteiligung für die Zeit der Ertraglosigkeit als gewillkürtes
Betriebsvermögen nicht zugelassen. Diesbezüglich hat die
Betriebsprüfung in ihrem Bericht zu Recht darauf hingewiesen, dass zum
einen für das Gewerbe des Malers und Anstreichers der Zusammenhang mit dem
Betriebsgeschehen nicht gegeben ist, die Eignung der Wirtschaftsgüter eine
entsprechende Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen nicht ersichtlich
ist, und diese auch (tatsächlich) zur (beabsichtigten)
Betriebsvermögensstärkung (in
Folge des Konkurses) nicht beitragen konnten.
Zusammenfassend lässt sich also sagen: Die Bw. hat
dargestellt, dass die Zuführung der Wertpapiere zum notwendigen
Betriebsvermögen im Wege des Austausches gegen niedrigerverzinsliche
Investmentzertifikate die Intention der Bw. war. Zu einer Inanspruchnahme (einem
Austausch) der neu erworbenen Wertpapiere für die Wertpapierdeckung der
Abfertigungsrückstellung ist es tatsächlich infolge der Wertminderung
der Anleihen nicht gekommen. Im Zeitpunkt der (buchmäßigen)
Zuführung der Anleihen waren diese in Folge vorhandener
Investmentzertifikate zur Wertpapierdeckung nicht erforderlich und waren damit
nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen - der Einsatz im Betrieb
kam als möglich in Betracht, war jedoch nicht sicher - der in der Zukunft
beabsichtigte Austausch dieser (Investmentzertifikate gegen Anleihen) hat in
Wahrheit nicht stattgefunden, da die erhoffte
"Stärkung des
Betriebsvermögens" in Folge des Konkurses der R AG, wie in der
Berufung ausgeführt wurde, ausgeblieben ist. Die Wirtschaftsgüter
(Anleihe) haben dem Betrieb in der beabsichtigten Weise nie gedient. Es muss
jedoch bei der Anschaffung feststehen, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft
betrieblich genutzt wird (vgl. Doralt, § 4 Tz. 46). So war es auch
beabsichtigt, wie in der Berufung ausgeführt wurde, die Anleihen zum
Jahresende vom privaten Wertpapierdepot in jenes der Bw. zu
übertragen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-W/03
- Stammnummer
- 35315
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF