Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0171-G/02
Todfallskosten bei geltend gemachtem Pflichtteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-G/02vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe, er hat gegen den Erben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld. Deshalb können Abzugsposten, wie Kosten für das Begräbnis, die Leichenfeierlichkeiten, für den Grabstein, etc., bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw H.W..gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Gruppe Gebühren und Verkehrsteuern,
in Graz betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Verlass nach dem am 4. Dezember 1999
verstorbenen D.I. H. W. machte der erblasserische Sohn Herr H. W. (in der Folge
Berufungswerber genannt) seinen, ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteilsanspruch
in Höhe von einem Neuntel des Reinnachlasses, somit im Betrage von
S 98.023,59 geltend. Daneben erhielt der Berufungswerber (Bw.) als
Bezugsberechtigter aus zwei Lebensversicherungsverträgen des Verstorbenen
einen Betrag von insgesamt S 346.499,00.
Für diesen Erwerb setzte das Finanzamt Graz-Umgebung,
Gruppe Gebühren und Verkehrsteuern, mit Bescheid vom 4. Mai 2000,
St.Nr. xy, die Erbschaftssteuer fest.
Gegen diesen Bescheid wurde die Berufung mit der
Begründung eingebracht, dass bei der Berechnung der Erbschaftssteuer die
Bemessungsgrundlage nicht richtig ermittelt wurde. Folgende Auslagen, die dem
Bw. im Zusammenhang mit dem Ableben seines Vaters entstanden sind, seien vom
Erwerb noch abzuziehen: Reisekosten von W. nach I. und
retour, Kosten für Übernachtung, Kosten für
angemessene Bekleidung und
Schuhwerk, Begräbniskosten, Auslagen für Kranz und
Blumenschmuck, Auslagen für Bewirtung nach dem
Begräbnis, Reinigungskosten der Aufbahrungshalle in
I., Grabsteinkosten und Telefonspesen. Die Höhe der
Auslagen würde zu einem späteren Zeitpunkt detailliert
aufgeschlüsselt werden und der Nachweis der Bezahlung nachgereicht
werden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, das Finanzamt hätte nur
zu den Kosten der Leichenfeierlichkeiten Stellung genommen, alle anderen
Auslagen blieben in der Berufungsvorentscheidung unberücksichtigt,
insbesondere gäbe es zwischen dem Bw. und der Erbin eine Vereinbarung, dass
die Grabsteinkosten vom Bw. getragen werden.
Im Folgenden ersuchte das Finanzamt um Vorlage der
Rechnungen, der vom Bw. beantragten Abzugsposten, welche bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer
berücksichtigt werden sollten.
Nach einem Erinnerungsschreiben (mit RSb zugestellt) legte
der Bw. seine Kreditkartenabrechnung, aus der hervorgeht, dass er am
4. Dezember. 1999 ein Sakko um S 1.598,00, am
6. Dezember 1999 Schuhe um S 499,00 und am
8. Dezember 1999 eine ÖBB-Fahrkarte (Fahrt zum Begräbnis) um
S 194,00 bezahlte, als Nachweis für seine Auslagen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs.1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegt der Erwerb von
Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen, der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilanspruches.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 1. Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
§ 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG
bestimmt, dass von dem Erwerbe die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und
bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen
Grabdenkmales abzuziehen sind.
Der Pflichtteilsberechtigte ist
kein Erbe. Sein Anspruch ist eine Forderung auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld, jedoch kein
Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses; der Noterbe ist also einem
Gläubiger gleichzuhalten (vgl. VwGH 27.6.1994, 93/16/0129, 0130 und VwGH
27.1.1999, 98/16/0365). Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich also um einen
schuldrechtlichen Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben ein
Forderungsrecht auf Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines
entsprechenden Anteiles am Reinnachlass, auf das die Vorschriften über die
Schuldverhältnisse Anwendung finden (OGH 30.1.1976, 7 Ob
509/76).
Da der Pflichtteilsberechtigte
Gläubiger der Verlassenschaft ist und er keinen Anspruch auf einen
aliquoten Teil des Nachlasses hat, können die in § 20 Abs. 4 Z 1
ErbStG demonstrativ aufgezählten Abzugsposten bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer nicht Berücksichtigung
finden. Der Pflichtteilsberechtigte hat nämlich lediglich, wie bereits oben
erwähnt, gegen den Erben ein Forderungsrecht auf Auszahlung eines
Geldbetrages. Außerdem wurden die Begräbniskosten bei der
Verlassenschaft als Passiva bereits abgezogen; sämtliche Kosten und
Gebühren der Verlassenschaftsabhandlung sowie die Kosten für die
Errichtung der Grabstätte übernahm ohnehin die Alleinerbin. Selbst die
vom Bw. nachgewiesenen Kosten für Oberbekleidung, Schuhe und die Fahrt zum
Begräbnis können auf Grund der vorliegenden Rechtslage nicht als
Abzugspost anerkannt werden, da er kein Erbe ist.
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
27. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-G/02
- Stammnummer
- 3530
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF