Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0364-L/07
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-L/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 19. Februar 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist georgischer Staatsbürger und
zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter L im Juni 2002 als Asylwerber
nach Österreich eingereist. Die Kindesmutter bezog von Oktober 2002 bis
April 2004 und von Juni 2005 bis September 2005 Familienbeihilfe für die
Tochter. Im Februar 2007 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter. Das Finanzamt wies
mit Bescheid vom 19.2.2007 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Jänner 2007 ab, da nach der gesetzlichen Regelung des § 3 FLAG
1967 mit Wirksamkeit ab 1.1.2006 Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie
sich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Eine dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß folgendermaßen begründet: Mit dem angefochtenen
Bescheid sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum ab Jänner 2007 abgewiesen worden. Der Berufungswerber sei bereits
seit mehreren Jahren in Österreich und seit Mai 2006 bei der Fa x
unselbständig beschäftigt. Er und seine Familie verfügen
über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 19 AsylG. Nach der
Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket sollte der
rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ebenso wie bei den nach dem
NAG berechtigten Fremden bei der Gewährung von Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des
§ 3 FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und
somit gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen
unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der
Vertrauensschutz verletzt. Die bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe
stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten dar und er habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut. Mit der unvorhergesehenen Änderung sei seine Existenz bedroht.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden die
abschließenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.
bzw. 3. Oktober 2007 übermittelt, mit denen der gesamten Familie Asyl
gewährt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auch auf den Berufungswerber
zu, da sein Asylverfahren bzw. das seiner Familie bereits seit dem Jahr 2002
anhängig war und bis zu seinem Abschluss mit Bescheid vom Oktober 2007 noch
nach dem AsylG 1997 abgeführt wurde. Im Sinn der zitierten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen Anspruch auf
Familienbeihilfe im Berufungszeitraum § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der Berufungswerber bereits mehrere Monate vor sowie im
Berufungszeitraum und noch nachfolgend bei einem Dienstgeber
nichtselbständig beschäftigt war, besteht jedenfalls nach dieser
Bestimmung im Berufungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-L/07
- Stammnummer
- 35299
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF