Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0689-S/06
Zurücknahme eines Stundungsansuchens im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0689-S/06vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K***E***, Adresse1, vertreten durch
Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte, 5400 Hallein,
Salzgasse 2, vom 7. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Dr. Josef Inwinkl, vom 9. März 2006
betreffend die Abweisung des
Stundungsansuchens
(Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO) vom 3. Februar 2006
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw.) bekämpfte den Bescheid
vom 9. März 2006, mit dem der Antrag vom 3. Februar 2006 auf
Stundung des "derzeit offenen Betrages" bis zur Erledigung des
Nachsichtsansuchens bzw. des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 zog der Bw. diesen
Stundungsantrag vom 3. Februar 2006 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines drohenden Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung
der Abgaben hinausschieben (Stundung), wenn die sofortige oder die sofortige
volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Bei einem Stundungsansuchen handelt es sich um einen
antragsgebundenen Verwaltungsakt. Der Antrag kann zurückgenommen werden
(Ritz,
BAO3, § 85
Tz 5 mwN). Liegt kein Antrag vor oder wurde ein Antrag auf Stundung wieder
zurückgezogen, ist über diesen Antrag überhaupt nicht
abzusprechen. Dabei hat die Berufungsbehörde grundsätzlich von der
Sachlage im Zeitpunkt ihrer (zweitinstanzlichen) Entscheidung auszugehen
(Ritz, aaO, § 289
Tz 59).
Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag
vorliegt, so ist dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben
(Ritz, aaO, § 289
Tz 34). Mit der Zurückziehung des Antrages erlischt nämlich nicht
nur die Pflicht, sondern auch die Möglichkeit über dieses Anbringen zu
entscheiden. Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen,
weshalb das Verfahren durch das Finanzamt formlos einzustellen ist
(Ritz, aaO, § 311
Tz 16).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
16. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0689-S/06
- Stammnummer
- 35287
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF