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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0689-S/06

Zurücknahme eines Stundungsansuchens im Berufungsverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0689-S/06vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K***E***, Adresse1, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte, 5400 Hallein, Salzgasse 2, vom 7. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Dr. Josef Inwinkl, vom 9. März 2006 betreffend die Abweisung des Stundungsansuchens (Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO) vom 3. Februar 2006 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (kurz Bw.) bekämpfte den Bescheid vom 9. März 2006, mit dem der Antrag vom 3. Februar 2006 auf Stundung des "derzeit offenen Betrages" bis zur Erledigung des Nachsichtsansuchens bzw. des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 zog der Bw. diesen Stundungsantrag vom 3. Februar 2006 zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines drohenden Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung), wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Bei einem Stundungsansuchen handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Der Antrag kann zurückgenommen werden (Ritz, BAO3, § 85 Tz 5 mwN). Liegt kein Antrag vor oder wurde ein Antrag auf Stundung wieder zurückgezogen, ist über diesen Antrag überhaupt nicht abzusprechen. Dabei hat die Berufungsbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer (zweitinstanzlichen) Entscheidung auszugehen (Ritz, aaO, § 289 Tz 59). Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag vorliegt, so ist dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben (Ritz, aaO, § 289 Tz 34). Mit der Zurückziehung des Antrages erlischt nämlich nicht nur die Pflicht, sondern auch die Möglichkeit über dieses Anbringen zu entscheiden. Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb das Verfahren durch das Finanzamt formlos einzustellen ist (Ritz, aaO, § 311 Tz 16). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 16. Juni 2008

Normen und Schlagworte

Zahlungserleichterung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0689-S/06
Stammnummer
35287
Gültig
16.06.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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