Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0562-L/08
Schätzung Pizzeria und Zurücknahme einer Berufung gemäß § 275 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-L/08vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Enthält die Beantwortung einer Mängelbehebung weiterhin nur einen Antrag auf "Korrektur der Feststellungsbescheide", so fehlt es an der Erklärung der konkret beantragten Änderungen, sodass die Berufung als zurückgenommen gilt.
Wird bei der Schätzung einer Pizzeria nur die Größe der Pizzas als Argument vorgebracht und hat die BP diesen Umstand bei der Kalkulation berücksichtigt, so besteht keine Veranlassung von der Schätzung abzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CG, vom 29. Februar 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes L vom 25. Jänner 2008 betreffend
Zurücknahme einer Berufung (§§ 85, 275 BAO) hinsichtlich
einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für 2004 und
2005 sowie die Berufung vom 8. November 2007 gegen die Bescheide vom
3. Oktober 2007 betreffend Umsatzsteuer für 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. A.) Die Bw. führt einen Pizzabetrieb der im Jahr
2007 einer Betriebsprüfung (für die Jahre 2003 bis 2005) unterzogen
wurde. Der Prüfer hielt dabei folgendes fest:
a. Allgemeines:
(1) Die CG OEG (Bw.) sei am 27. November 1996 ins
Firmenbuch eingetragen worden. Im Prüfungszeitraum 2003 bis 2004 seien die
Gesellschafter CA (95%) und LG (5%) beteiligt, im Zeitraum 2005 die
Gesellschafter CA (50%) und CN (50%).
(2) Für 2004 seien keine Erklärungen eingereicht
worden, sodass man die Bemessungsgrundlagen für Umsatz und Gewinn bisher
gemäß
§ 184 BAO geschätzt habe.
Die Firma habe bisher nachstehende Umsätze bzw Gewinne
erzielt
|
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2003
|
2004
|
2005
|
Umsätze
|
66.194,00 €
|
215.000,00 €
|
360.758,00 €
|
Gewinn
|
6.134,00 €
|
21.500,00 €
|
59.147,00 €
Der Betrieb in der H-Str. 5 sei per 24. Februar 2004
um 10.000,00 € + 20% USt verkauft worden. Am 1. März 2004
habe man einen Pizzastand in P. um 100.000,00 € netto erworben, im
Juni 2005 sei ein weiterer Pizzastand in der PC gekauft worden.
b. Zuschätzung Gewinnermittlung 2004 und 2005:
(1) Die bisherige Losungsermittlung sei mittels
Registrierkasse erfolgt, wobei die einzelnen Geschäftsfälle im
Speicher mitprotokolliert würden. Diese täglichen Bewegungen habe man
weder körperlich noch in Datenform vorlegen können, weshalb eine
passive Überprüfungs- und Verprobungsmöglichkeit nicht gegeben
sei (Nachvollziehbarkeit der Summenbildung). Durch die Nichtaufbewahrung dieser
Grundaufzeichnungen im Prüfungszeitraum liege ein formeller Mangel vor, der
jedenfalls ab der Geltung von § 131 Abs 3 BAO und § 163
Abs 1 BAO idF BGBl Nr. 2006/99 I ab 1. Januar 2007 für sich
alleine geeignet sei, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Kaffee und Spirituosen 2004 und 2005: Folgender Einkauf
sei bisher getätigt worden
|
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2004
|
2005
|
Einkauf Kaffee
|
1.745,65 €
|
1.564,52 €
|
Einkauf Spirituosen
|
1.207,99 €
|
968,70 €
Dem Einkauf stünden bisher nachstehende Erlöse
laut Registrierkasse gegenüber:
|
|
2004
|
2005
|
Erlöse Kaffee
|
14,60 €
|
1.588,75 €
|
Erlöse Spirituosen
|
316,00 €
|
68,00 €
Kalkulatorisch ergäben sich schon bei diesen beiden
Umsatzgruppen Differenzen von 20.000,00 € bis 25.000,00 €
pro Jahr. Zudem sei der Kaffeeeinkauf im Jahr 2005 rückläufig, obwohl
bereits ab Juni 2005 ein weiterer Pizzastand hinzugekommen sei. Das bedeute,
dass in 10 Monaten Betrieb im Jahr 2004 mehr eingekauft worden sei, als in den
rechnerischen achtzehn Monaten Betrieb im Jahr 2005.
(3) Die Monate Januar und Februar 2004 seien nicht gebucht
worden, obwohl der Betrieb in der H-Str. 5 in diesen zwei Monaten noch
geöffnet gewesen sei. Auch der Erlös aus dem Verkauf des Betriebes
iHv. 10.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer scheine nicht in den
Erklärungen auf.
(4) Fehlende Wareneinkäufe 2004 und 2005:
In den Monaten Juni und Juli 2004 seien laut Buchhaltung
keine Teiglinge eingekauft worden. Weiters stünden teilweise die einzelnen
Einkäufe zueinander im krassen Missverhältnis, sodass hier auch von
fehlenden Eingangsrechnungen auszugehen sei.
(5) Verprobung der 10%igen Umsätze -
Allgemeines:
Im Zuge der aktiven Verprobung seien die Umsätze aus
den Pizzaverkäufen in den Jahren 2004 und 2005 einer näheren
Betrachtung unterzogen worden. Dabei seien folgende Erlöse geschätzt
bzw. erklärt worden:
|
|
2004
|
2005
|
Erlöse Umsätze 10%
|
123.000,00 €
|
237.309,64 €
|
Erlöse Umsätze 20%
|
92.000,00 €
|
123.448,40 €
Bei der Verprobung sei man wie folgt vorgegangen:
Zunächst seien die einzelnen Komponenten, die für
die Pizzabäckerei essentiell seien, anhand der vorgelegten
Einkaufsrechnungen herausgeschrieben worden. Danach habe man die einzelnen
Sparten anhand ihrer Einsatzverhältnisse hochgerechnet. Die Pizzas
(korrekte Mehrzahlform ist sowohl Pizzas als auch Pizzen) seien - nicht zuletzt
durch den Verkauf von Viertelstücken - relativ groß, also nicht mit
üblicherweise in der Gastronomie erhältlichen Pizzas zu vergleichen.
Bei einem Testkauf hätten die einzelnen Pizzas bis zu 82 dag gewogen.
Bei der Hochrechnung sei grundsätzlich von folgenden
Prämissen auszugehen:
Teigling 40 dag; Hauptzutaten Käse, Thunfisch,
Schinken usw. 30-40 dag und Nebenzutaten Tomatenpulpe, Zwiebel, Pfefferoni,
Gewürze, Öl usw. 10 dag.
Für 2004 und 2005 legte die BP eine Reihe von Tabellen
zur Kalkulation vor.
(6) Jahr 2004:
Bereits im Jahr 2004 zeige sich, dass sich aus den
zugekauften Teiglingen bereits um einiges mehr an kalkulatorischen Umsätzen
ergeben würde, wobei unklar sei, wie hoch die Einkäufe in den Monaten
Juni und Juli gewesen seien.
Betrachte man die Umsätze, die bei einem Belag von
rund 20 dag Pizzakäse pro Pizza erzielt würden, sei die Differenz
bereits mit 50.000,00 € anzusetzen. Bei Hochrechnung dieser einzelnen
Pizzaerlöse nach Sparten reduziere sich diese Differenz um etwa
15.000,00 € auf ca. 35.000,00 €. Weiters sei auffällig,
dass im November 2004 nur insgesamt 51,63 kg an Toastschinken eingekauft
wurden, obwohl gerade die Monate November und Dezember eines Jahres die
umsatzstärksten Monate seien. Es sei daher davon auszugehen, dass man nicht
alle Eingangsrechnungen erfasst habe. Schließlich würden auch die
getätigten Bankeinlagen die erklärten Umsätze (brutto) um
40.000,00 €
übersteigen.
(7) Jahr 2005:
Der Einkauf an Zutaten beim Standort M. 2004 und 2005 sei
wie folgt aufzulisten:
|
Zutaten
|
10 Monate 2004
|
12 Monate 2005
|
Pizzakäse
|
5.376,00 kg
|
4.794,00 kg
|
Thunfisch
|
544,24 kg
|
328,72 kg
|
Toastschinken
|
1.716,70 kg
|
1.029,97 kg
|
Salami
|
795,08 kg
|
821,53 kg
|
Bauchspeck
|
56,17 kg
|
70,81 kg
|
Spinat
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270,00 kg
|
257,50 kg
|
Broccoli
|
175,00 kg
|
190,00 kg
|
Spargel 430g
|
18,06 kg
|
27,52 kg
|
Teiglinge
|
15.850 St
|
20.520,00 St
Vergleiche man den Einkauf des Jahres 2005 (Standort M.)
mit dem des Jahres 2004 - insbesondere Toastschinken - so zeige sich insgesamt,
dass sich der Einkauf ca. um die Hälfte reduziert habe.
2004 gesamt 1.716,00 kg in 10 Monaten, ergebe rund
2000 kg in 12 Monaten.
2005 gesamt 1.029 kg in 12 Monaten.
Demgegenüber würden die anderen Zutaten nicht in
diesem erheblichen Ausmaß vom Jahr 2004 abweichen. So seien zB mehr Salami
und mehr Bauchspeck eingekauft worden, als im Jahr zuvor. Ein derartiger
Rückgang an Schinkenpizzas, während die anderen Pizzas eher gleich
geblieben seien, könne nicht als glaubwürdig angesehen werden, vor
allem nicht bei einem Standort, bei welchem vorwiegend Geschäfte mit
Laufkundschaft getätigt würden.
Nach Ansicht der BP sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nicht alle Eingangsrechnungen im Jahr 2005
Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten, verbunden mit der Folge, dass
auch nicht alle Umsätze erklärt worden seien.
Der Mehleinkauf 2005 zeige folgendes Bild:
|
07.01.2005
|
10 kg
|
03.03.2005
|
25 kg
|
10.8.2005
|
30 kg
|
22.8.2005
|
80 kg
|
06.10.2005
|
20 kg
|
20.10.2005
|
40 kg
|
10.11.2005
|
20 kg
|
|
225 kg
Im Zuge der Durchsicht der einzelnen Eingangsrechnungen
sei auffällig gewesen, dass im Jahr 2005 auch Mehl in größeren
Mengen eingekauft worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden,
dass man Pizzateiglinge selbst hergestellt habe. Bei einem Einsatz von rund 300
g Mehl pro Pizzateigling würden sich etwa 750 Pizzas aus den oben
angeführten Mengen erzeugen lassen, was einem Umsatz von
4.500,00 € netto entsprechen würde. Allerdings ergebe sich aus
der Tabelle, dass nicht in allen Monaten Mehl eingekauft worden sei, sondern der
Großteil in den Monaten August und Oktober.
(8) Aufgrund der formellen und materiellen Mängel
nehme die BP für die Jahre 2004 und 2005 Zuschätzungen nach
§ 184 BAO vor. Die Differenzen im Bereich Kaffee und Spirituosen
rechne man den 20%igen Umsätzen zu. Für das Jahr 2004 werde eine
Kalkulationsdifferenz von 35.000,00 € zugerechnet, sowie die fehlenden
Erlöse der Monate Januar und Februar.
Für das Jahr 2005 werde angenommen, dass in diesem
Zeitraum zumindest soviel Umsatz erzielt worden sei, wie im Jahr 2004. Der
erzielte Umsatz 2004 werde daher auf das Jahr 2005 umgelegt.
|
|
Umsätze 20%
2004
|
Umsätze 10%
2005
|
Fehlende Erlöse Januar
|
3.000,00 €
|
2.000,00 €
|
Fehlende Erlöse Februar
|
3.000,00 €
|
2.000,00 €
|
Verkauf Filiale
|
10.000,00 €
|
0,00 €
|
Umsatzzuschätzung
|
20.000,00 €
|
35.000,00 €
|
Summe
|
36.000,00 €
|
39.000,00 €
|
WEK
|
-10.000,00 €
|
-2.000,00 €
|
Gewinnerhöhung
|
26.000,00 €
|
41.000,00 €
|
Gewinnerhöhung gesamt
|
|
67.000,00 €
Hochrechnung
|
|
2004
|
2005
|
Erlöse Umsätze 10% in zehn Monaten
|
161.000,00 €
|
235.291,44 €
|
Erlöse Umsätze 20% in zehn Monaten
|
112.000,00 €
|
123.448,40 €
|
Erlöse Umsätze 10% in 19 Monaten
|
305.900,00 €
|
235.291,44 €
|
Erlöse Umsätze 20% in 19 Monaten
|
212.800,00 €
|
123.448,40 €
|
Wareneinkauf 10% bisher
|
45.265,65 €
|
63.892,84 €
|
Wareneinkauf 20% bisher
|
24.172,72 €
|
32.522,43 €
|
RAK
|
3,56
|
3,68
|
RAK
|
4,63
|
3,80
|
Zuschätzung Umsätze 10%
|
|
70.000,00 €
|
Zuschätzung Umsätze 20%
|
|
89.000,00 €
|
Erhöhung Wareneinkauf 10%
|
|
21.923,73 €
|
Wareneinkauf 20%
|
|
13.329,85 €
|
Gewinnerhöhung
|
|
123.746,42 €
B. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurden nach
Berücksichtigung von Einwendungen Abänderungen der ursprünglich
geplanten Zuschätzungen wie folgt vorgenommen:
|
Bezeichnung
|
Steuer
|
2004
|
2005
|
Zuschätzung
|
Umsatz 10%
|
35.000,00 €
|
40.000,00 €
|
Zuschätzung
|
Umsatz 20%
|
10.000,00 €
|
40.000,00 €
Eine Berücksichtigung der bisher nicht angesetzten
Monate Januar und Februar 2004 erfolgte wie nachstehend angeführt:
|
Bezeichnung
|
Steuer
|
2004
|
Erlöse aus Anlagenverkauf
|
Umsatz 20%
|
10.000,00 €
|
Losungen
|
Umsatz 10%
|
9.091,93 €
|
Losungen
|
Umsatz 20%
|
1.396,16 €
|
Eigenverbrauch
|
Umsatz 10%
|
198,18 €
|
Eigenverbrauch
|
Umsatz 20%
|
181,66 €
|
Buchwert Anlagenabgang
|
|
- 7.085,61 €
|
Sonstige Ausgaben
|
|
-
10.867,37 €
|
Wareneinsatz
|
|
|
Abziehbare Vorsteuer
|
|
- 808,67 €
Die Gewinnaufteilung wurde anhand der eingetragenen und
bestehenden Beteiligungsverhältnisse vorgenommen.
C. Im BP-Bericht ergaben sich noch Änderungen
gegenüber der Niederschrift: Für 2004 wurde ein zusätzlicher
Lohnaufwand iHv. 13.740,50 anerkannt, die Ausgaben für Januar und Februar
wurden mit 10.058,70 € angesetzt. Damit ergaben sich folgende
Zurechnungen:
Umsatz
|
|
2004
|
2005
|
Umsätze bisher
|
215.000,00 €
|
360.758,04 €
|
Zuschätzung Umsatz 20%
|
10.000,00 €
|
40.000,00 €
|
Zuschätzung Umsatz 10%
|
35.000,00 €
|
40.000,00 €
|
Erlöse aus Anlagenverkauf
|
10.000,00 €
|
|
|
270.000,00 €
|
440.758,04 €
Gewinnermittlung:
|
|
2004
|
2005
|
Einkünfte bisher
|
21.500,00 €
|
59.147,91 €
|
Zuschätzung Umsatz 10%
|
35.000,00 €
|
40.000,00 €
|
Zuschätzung Umsatz 20%
|
10.000,00 €
|
40.000,00 €
|
Wareneinkauf zusätzlich
|
0,00 €
|
-20.000,00 €
|
Erlöse Anlagenverkauf
|
10.000,00 €
|
0,00 €
|
Anlagenabgang
|
-7.085,61 €
|
0,00 €
|
Erlöse Januar, Februar
|
10.867,37 €
|
0,00 €
|
Ausgaben Januar, Februar
|
-10.058,70 €
|
0,00 €
|
Gewinnerhöhung
|
39.998,62 €
|
30.573,25 €
|
Zusätzliche Ausgaben
|
-13.740,50 €
|
0,00 €
|
Gebühren
|
0,00 €
|
1.856,00 €
|
Einkünfte
|
96.481,18 €
|
151.577,16 €
2. Gegen die vom Finanzamt vorgenommenen
Zuschätzungen in den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften vom 3. Oktober 2007 betreffend die Jahre
2004 und 2005, erhob die Bw. mit Schreiben vom 8. November 2007 Berufung. Ebenso
wurde mit weiterem Schreiben vom 8. November 2007 gegen die
Umsatzsteuerbescheide vom 3. Oktober 2007 für 2004 und 2005 Berufung
eingelegt, dabei führte die Bw. aus, die Begründung reiche sie binnen
14 Tagen nach.
3. Am 19. November 2007 erließ das
zuständige Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag zu den Berufungen
betreffend die Umsatz- und Feststellungsbescheide für 2004 und 2005. Eine
Berufung müsse enthalten: Die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten werde, die Erklärung welche Änderungen beantragt
würden und eine Begründung. Die angeführten Mängel seien
beim zuständigen Finanzamt bis zum 5. Dezember 2007 zu beheben.
4. Im Schreiben vom 5. Dezember 2007
(Mängelbehebung) wurde von der Bw.ausgeführt, die Höhe der
Umsatzsteuer und die Feststellungsbescheide würden angefochten. Man
beantrage die Aufhebung der Umsatzsteuernachzahlung und die Korrektur der
Feststellungsbescheide.
Man habe die Tatsache ignoriert, dass die Bw. 2004 neu in
diese Branche eingetreten sei und die Mitarbeiter zuwenig Ahnung von den Zutaten
für die Pizza gehabt hätten. Daraus sei von Seiten der
Finanzverwaltung eine Zuschätzung entstanden. Die Bw. müsse sich als
Ausländer von den Mitbewerbern in der Qualität und Quantität
unterscheiden. Das könne nur dadurch geschehen, dass die Pizzas etwas
größer und mehr belegt seien, als bei den anderen.
Da der Wareneinsatz etwas höher sei, verringere sich
auch der Gewinn. Darum sei es nicht gerechtfertigt, noch einmal vom Finanzamt in
Form einer Zuschätzung bestraft zu werden.
5. Mit Bescheiden vom 25. Januar 2008 wurde vom
zuständigen Finanzamt ausgesprochen, dass die Berufung betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung für 2004 und 2005 als
zurückgenommen gelte (Zurücknahmebescheide).
Dies wurde wie folgt begründet: Da nur der Spruch des
Bescheides der Rechtskraft fähig sei, könne nur dieser
Anfechtungsgegenstand sein. Die Angabe der Berufungspunkte grenze den Bereich
ab, über den jedenfalls abzusprechen sei. Der Berufungsantrag solle es der
Behörde ermöglichen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der
Berufungswerber dem Bescheid anlaste. Die Erklärung, welche Änderungen
beantragt würden, müsse einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren
Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben müsse.
Das Schreiben vom 5. Dezember 2007 erfülle
hinsichtlich der Feststellungsbescheide die Erfordernisse einer
Mängelbehebung iSd § 275 BAO nicht. Bezeichnet habe man nur die
angefochtenen Bescheide, nicht aber die angefochtenen Punkte. Ein Antrag auf
Korrektur der Feststellungsbescheide habe weder einen bestimmten, noch einen
bestimmbaren Inhalt, da er offen lasse, in welchem Umfang eine Änderung
erfolgen solle. Da dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum
5. Dezember 2007 zu beheben, hinsichtlich der Feststellungsbescheide nicht
entsprochen worden sei, habe man gemäß
§ 275 BAO die
Zurücknahme der Berufung aussprechen müssen.
6. Am 11. Februar 2008 nahm die BP zur Berufung
betreffend Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005
Stellung:
In der Berufung werde als einziges Argument vorgebracht,
dass die Pizzas in den bezeichneten Jahren insgesamt größer und mit
mehr Zutaten belegt gewesen seien, als die der Konkurrenz, weshalb die
Zuschätzung zu Unrecht vorgenommen worden sei.
Andere Punkte (Umsätze 20% usw.) seien nicht
angesprochen worden, daher könne dazu auch nicht Stellung genommen werden.
Bezüglich der Kalkulation werde auf das
Besprechungsprogramm verwiesen. Im Jahr 2004 hätten sich auf Basis des
Wareneinkaufes der Hauptzutaten Erlöse (berechnet nach dem Pizzakäse)
von rund 204.800,00 € ergeben, was einer Differenz von
50.000,00 € netto gegenüber den erklärten Umsätzen
entspreche.
Kalkuliere man den Umsatz nach den einzelnen Belägen
(Salami, Thunfisch), so betrage die Differenz rund 35.000,00 € netto.
Ausgehend von diesen Differenzen sei für das Jahr 2004 ein Betrag von
35.000,00 € den 10%igen Umsätzen zugeschätzt worden.
Im Jahr 2005 habe sich der Einkauf an Schinken um ca. 780
kg reduziert, obwohl gegenüber dem Jahr 2004 bereits 12 Monate
geöffnet gewesen sei. Dieser Sachverhalt widerspreche dem Argument der
Notwendigkeit höherer Zutaten gegenüber den Konkurrenten.
Für das Jahr 2005 sei davon ausgegangen worden, dass
annähernd der gleiche Umsatz wie 2004 erzielt worden sei.
Die Zuschätzungen seien zu Recht erfolgt.
7. Gegen die Zurücknahmebescheide vom 25. Januar
2008 wurde mit Schreiben vom 29. Februar 2008 Berufung eingelegt. Beantragt
werde, die Höhe der Zuschätzung - welche ungerechtfertigt sei - zu
ändern.
8. Mit Schriftsatz vom 10. April 2008 (als
Mängelbehebung bezeichnet) teilt die Bw. zu den Zurücknahmebescheiden
für 2004 und 2005 mit, dass man bei der Prüfung die Tatsache ignoriert
habe, dass die Bw. 2004 neu in die Branche eingetreten sei und die Mitarbeiter
zuwenig Ahnung gehabt hätten, wie viel von den Zutaten auf eine Pizza
komme. Daraus erfolge seitens der Finanzbehörde eine Zuschätzung. Da
die Bw. mit dem Vorurteil eines Ausländers behaftet sei, müsse sie
sich - um den vorhandenen Kundenstock aufrechtzuerhalten - von den Mitbewerbern
in der Qualität und Quantität hervorheben. Das könne sie nur
dann, wenn sie ihre Pizzas etwas größer mache und mehr belege, als
die Mitbewerber.
Durch den Umstand, dass der Wareneinsatz der Bw. etwas
höher sei, verringere sich auch der Gewinn. Darum halte es die Bw. für
nicht gerechtfertigt, dafür noch einmal in Form einer Zuschätzung
bestraft zu werden.
9. Berufungsvorentscheidung Zurücknahmebescheide
für 2004 und 2005::
Die Berufung gegen die Zurücknahmebescheide wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2008 als unbegründet
abgewiesen.
Dem Mängelbehebungsauftrag vom 19. November 2007
sei nicht entsprochen worden.
Ein Zurücknahmebescheid sei nach der Rspr nur
gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd § 250 BAO vorliege oder die
gesetzte Frist nicht angemessen sei (VwGH 12. Januar 1993, 92/14/0213).
Keiner dieser beiden Gründe sei in der gegenständlichen Berufung
behauptet worden. Auch aus der Aktenlage ergebe sich keine Gesetzwidrigkeit der
Zurücknahmebescheide. Das Vorliegen von Mängeln der Berufung vom
8. November 2007 sei evident und in den Zurückweisungsbescheiden
ausführlich dargelegt.
Die mit dem Mängelbehebungsbescheid vom
19. November 2007 gesetzte Frist sei auch nicht unangemessen gewesen, zumal
sie der von der Bw. selbst in der Berufung vom 8. November 2007
vorgeschlagenen Frist zur Nachreichung der fehlenden Angaben (beantragte
Änderungen und Begründung) entspreche.
In den gegenständlichen Berufungen werde lediglich
versucht, die versäumte Mängelbehebung nunmehr nachzuholen.
Werde einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb
der gesetzten Frist, aber - gemessen am Mängelbehebungsauftrag -
unzureichend entsprochen, gelte die Berufung kraft Gesetzes als
zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge werde durch den auf diese
Rechtstatsache bezugnehmenden, von der Behörde iSd § 275 BAO zu
erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern
festgestellt und könne somit durch nach Fristablauf vorgenommene
(verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH
28.2.1995, 90/14/0225).
10. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2008
wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 als
unbegründet abgewiesen: Als einziges Argument der Berufung werde
vorgebracht, dass die Finanzverwaltung die höhere Belegung der Pizzas
ignoriert habe. Abgesehen davon, dass die Zuschätzung der
Betriebsprüfung (BP) noch in weiteren Feststellungen ihre Ursache habe,
komme dem Einwand selbst keine Berechtigung zu. Bereits im BP-Bericht seien
Größe und Gewicht der Pizzas und deren Nichtvergleichbarkeit mit
üblicherweise erhältlichen Pizzas explizit angeführt worden.
Beide Faktoren habe man bei der Kalkulation sehr wohl berücksichtigt. Als
Basis der Kalkulation habe der Wareneinkauf der Hauptzutaten gedient, wobei sich
die Einsatzmengen aufgrund von Testkäufen bestätigt hätten bzw
sogar noch darunter gelegen seien. Die Kalkulationen hätten die im
BP-Bericht angeführten Differenzen ergeben, die in Verbindung mit weiteren
festgestellten Mängeln zu entsprechenden Zuschätzungen geführt
hätten. Aufgrund der Vielzahl der Mängel seien die Zuschätzungen
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.
11. Mit Schreiben vom 21. April 2008 stellte der Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend
Zurücknahmebescheide sowie Umsatzsteuer für 2004 bis 2005 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
12. Die Berufung wurde am 20. Mai 2008 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zurücknahmebescheide für 2004 und 2005:
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der
Zurücknahmebescheide.
a. Nach § 250 Abs 1 BAO muss die Berufung
enthalten:
- die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich
richtet;
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden und
- eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs 1 oder 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung der Mängel
aufzutragen. Dies erfolgt mit dem Hinweis, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).
b. Die Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche
Frist, sie kann verlängert werden. Dies setzt einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag voraus (Ritz, § 275 BAO, Rz 13).
c. Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag
nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die
Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH
28.2.1995, 90/14/0225). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (VwGH
15.11.1995, 95/13/0233). Ein Zurücknahmebescheid ist auch dann zu erlassen,
wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des
Zurücknahmebescheides - erfolgt (VwGH 27.2.1990, 89/14/0255; Ritz
§ 275 BAO, RZ 16).
Ist die Frist versäumt, kann die einmal eingetretene
Sanktion des § 275 BAO nicht nachträglich wieder beseitigt
werden.
Ein Zurücknahmebescheid ist nur gesetzwidrig, wenn
kein Mangel iSd § 250 BAO vorlag oder die gesetzte Frist nicht
angemessen war.
d. In der Berufung vom 8. November 2007 wurde
dargelegt, die Begründung werde binnen vierzehn Tagen nachgereicht.
Im gegenständlichen Fall wurden in der
Mängelbehebung vom 19. November 2007 drei Mängel,
nämlich
- die Erklärung der Anfechtungspunkte
- die Erklärung der beantragten Änderungen und
- die Begründung
angeführt. Auf die Konsequenzen einer
Fristversäumung wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen (.........
die Berufung gilt als zurückgenommen).
Das Schreiben der Bw. vom 5. Dezember 2007 in
Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages enthält lediglich einen
Antrag auf "Korrektur der Feststellungsbescheide". Im zweiten Absatz wird auf
die großen Pizzas verwiesen, die größer als bei den
Konkurrenten sein müssten. Im dritten Absatz wird auf den durch den
Wareneinsatz verringerten Gewinn eingegangen, der eine zusätzliche
Bestrafung durch Schätzung nicht zulasse.
Damit enthält aber die Mängelbehebung der Bw.
keine konkret beantragten Änderungen. Die von der BP ermittelten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich aus Zuschätzungen (zehn und
zwanzig Prozent USt), dem Ansatz eines zusätzlichen Wareneinkaufes, einem
bisher nicht erfassten Erlös aus einem Anlagenverkauf (2004), aus
Anlagenabgängen (2004), nicht erklärten Erlösen Januar und
Februar (2004) und weiteren Gewinnerhöhungen zusammen. Von der Bw. wird
weder dargelegt, welche der Zurechnungen entfallen sollen, noch welche Teile der
Zuschätzung aufrecht bleiben bzw allenfalls in einen Sicherheitszuschlag
umgemünzt werden müssen, da die von der BP aufgezeigten
Aufzeichnungsmängel unbestritten geblieben sind. Damit hat die Bw. bis zum
Fristende 5. Dezember 2007 zwar einen Schriftsatz, aber keine
Erklärung zum Ausmaß der beantragten Änderungen abgegeben. Der
bloße Antrag auf "Korrektur der Bescheide" kann diese Angaben nicht
ersetzen.
Die für die Mängelbehebung gesetzte Frist von
zwei Wochen war nicht unangemessen und es lagen auch Mängel nach
§ 250 BAO vor, sodass bei den Zurücknahmebescheiden von einer
Rechtswidrigkeit nicht auszugehen ist.
Die Berufung gegen die Zurücknahmebescheide war aus
den angeführten Gründen abzuweisen.
Im übrigen hätte der Unabhängige Finanzsenat
- wären keine Zurücknahmebescheide ergangen - die Berufung gegen die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 2004 und
2005 aus den nachstehend in Pkt 2 angeführten Gründen abweisen
müssen.
2. Umsatzsteuer 2004 und 2005:
a. Beantragt wird die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide
für 2004 und 2005. Die Berufung richtet sich gegen die
Umsatzzuschätzungen der Betriebsprüfung.
b. Der Betriebsprüfungsbericht aus 2007 führt
eine Reihe von Mängeln an: Im Jahr 2004 habe man keine Erklärungen
abgegeben; die täglichen Losungsaufschreibungen habe man nicht vorlegen
können (Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen); bei Kaffee und
Spirituosen hätten sich kalkulatorische Differenzen ergeben; die Monate
Januar und Februar 2004 seien nicht verbucht gewesen; der Verkaufserlös von
10.000,00 € scheine nicht in den Erklärungen auf; die
Einkäufe stünden in einem Missverhältnis, sodass die BP von
fehlenden Eingangsrechnungen 2004 und 2005 ausgehe.
c. Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO kann die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung schätzen,
wenn Aufzeichnungen (die zu führen sind) nicht vorgelegt werden,
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, dass die sachliche Richtigkeit in Zweifel gezogen werden muss.
Die Aufzeichnung der täglichen Losungen ist
Grundvoraussetzung für eine Überprüfung der Erlöse, die
Nichtaufbewahrung der diesbezüglichen Unterlagen stellt einen schweren
Aufzeichnungsmangel dar. Hinzu kommt die Nichtverbuchung von Erlösen und
Verkaufserlösen. Die BP hat auch mit den vorhandenen Eingangsrechnungen
kalkuliert. Die von der BP ermittelten Kalkulationsdifferenzen weisen auf
Erlös- und Einkaufsfehl- oder Nichtverbuchungen hin. Die Differenzen sind
nicht nur geringfügig. Die Auflistung der (unbestrittenen) Mängel
ergibt vielmehr unzweifelhaft die Schätzungsberechtigung der
Behörde.
d. Die Berechnung der Betriebsprüfung als solche wird
in den Schriftsätzen der Bw. (dem Grunde nach) nicht angezweifelt. Die Bw.
führt zur Kalkulation lediglich an, sie habe quantitativ größere
Pizzas auf den Markt bringen müssen, als die Mitbewerber, dies habe die BP
zu wenig beachtet.
Tatsächlich hat aber die Betriebsprüfung diesen
Umstand in ihre Berechnungen miteinbezogen. So führt sie im
Besprechungsprogramm vom 21. Juni 2007 an, "die Pizzas seien relativ
groß und mit üblicherweise in der Gastronomie erhältlichen
Pizzas nicht zu vergleichen. Bei Testkäufen hätten die einzelnen
Pizzas bis zu 82 dag gewogen." Demgemäß geht die Betriebsprüfung
bei der Kalkulation von ca. 85 dag aus (40 dag Teigling, 30-40 dag Hauptzutaten
und 10 dag Nebenzutaten). Diese Kalkulation verdeutlicht sie auch in den
beigelegten Tabellen. Die BP hat also mit den erhöhten Werten gerechnet,
die sich aus den Angaben der Bw. und den Feststellungen ergeben haben. Die
Argumentation der Bw. ist damit widerlegt. Die Differenzen haben sich ergeben,
obwohl man die großen Pizzas mit einkalkuliert hat. Andere Einwendungen
hat die Bw. nicht vorgetragen, sodass für den Unabhängigen Finanzsenat
nicht erkennbar ist, warum die Zuschätzungen vermindert werden oder
unterbleiben sollten.
e. Die BP hat im übrigen auch maßvoll und
nachvollziehbar geschätzt. Bei einer Kalkulationsdifferenz von
20.000,00 € bis 25.000,00 € bei Kaffee und Spirituosen im
Jahr 2004 hat sie nur 10.000,00 € angesetzt. Im Jahr 2005 wurden
zusätzliche Wareneinkäufe von je 10.000,00 € gewinnmindernd
berücksicht, deren Hochrechnung mit den RAK (3,68 und 3,80) zu den
Zuschätzungen von je 40.000,00 € führen würde. Auch die
getätigten Bankeinlagen haben nach der Darstellung der BP die
erklärten Umsätze ungefähr in der Höhe der
Zuschätzungsbeträge (40.000,00 €) überstiegen. Die
Zurechnung von 35.000,00 € für die 10%igen Umsätze 2004
ergibt sich nach einer differenzierten Hochrechnung nach Sparten.
Fasst man man die oben dargestellten Sachverhalte zusammen,
ist der Bw. eine Widerlegung der Zuschätzungen nicht gelungen, sie konnte
auch nicht darstellen, dass die Berechnungen der BP einen Fehler aufweisen.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-L/08
- Stammnummer
- 35275
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF