Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0452-L/08
Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 nicht zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-L/08vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 18. April
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7. April 2008
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw.) ist
diplomierte Physiotherapeutin und machte in der Beilage ihrer
Einkommensteuererklärung für das streitgegenständliche
Veranlagungsjahr 2007 bei Ermittlung
ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Wesentlichen wie folgt
einen Freibetrag für investierte
Gewinne geltend:
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Betriebseinnahmen
aus der Tätigkeit als/aus
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dipl. Physiotherapeut
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63.004,98 €
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physiotherapeutischer Vortragstätigkeit
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2.372,00
€
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Gesamteinnahmen
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65.376,98
€
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Betriebsausgaben
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Basispauschalierung gemäß
§ 17 für
physiotherapeut. Tätigkeit: 12% von 63.004,98 =
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- 7.560,59
€
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Basispauschalierung für Vortragstätigkeiten:
6% von 2.372,00 =
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- 142,32
€
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Sozialversicherungsbeiträge
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- 14.020,40 €
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Gesamtbetrag Betriebsausgaben
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-
21.723,31 €
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Gewinn
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43.653,67
€
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Freibetrag für
investierte Gewinne (10%)
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-
4.365,30 €-
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Steuerpflichtiger Gewinn
aus selbständiger Arbeit
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39.288,37
€
Aus einer Beilage ist ersichtlich, dass die Bw. am 20.
Dezember 2007 um 5.200,00 € folgendes Wertpapier angeschafft hat:
5.000,00 € Nominale des 7,5% Generali Bank Europa
Garant 2007-20, ISIN AT000B054812, mit einer Laufzeit von vier Jahren, 100%-iger
Kapitalgarantie, 7,5% Zinsen fix im ersten Jahr, danach variabler Kupon bis zu
7,5%.
Mit Bescheid
vom 7. April 2008 veranlagte das
Finanzamt die Bw. mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe
von 43.653,67 € (abzüglich des Kirchenbeitrages von 100,00 € und
¼ Topfsonderausgaben 150,68 € = Einkommen von 43.402,99 €) zur
Einkommensteuer für das Jahr 2007 (Einkommensteuer 13.773,0 €) und
begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, könnten bei der
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern
oder von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 einen
Freibetrag für investierte Gewinne geltend machen (§ 10 Abs. 1 EStG
1988).
Da die Bw. den Gewinn durch die gesetzliche
Basispauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 ermittle, könne
der Freibetrag in der Höhe von 4.365,30 € nicht geltend gemacht
werden.
Der Gewinn sei daher auf 43.653,67 € erhöht
worden.
Mit Schriftsatz vom 18.
April 2008 erhob die Abgabepflichtige
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 7. April 2008, beantragte, den Freibetrag
für investierte Gewinne in Höhe von 4.365,30 € zu
berücksichtigen und begründete dies nach Wiedergabe der
Begründung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen wie folgt:
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 in der geltenden Fassung
gewähre einen Freibetrag für investierte Gewinne. Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme seien nach dem Gesetzeswortlaut:
Steuerpflichtiger
ist eine natürliche Person, die
den
Gewinn ihres Betriebes nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und
entweder
abnutzbare Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG
anschafft.
Der
Freibetrag ist begrenzt mit 10% des Gewinnes und maximal 100.000,00
€
Fraglich sei im gegenständlichen Fall offenbar nur
die Art der Ermittlung des Gewinnes; die übrigen Voraussetzungen seien
unstrittig gegeben.
§
10 EStG knüpfe an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG an und
beinhalte keine Unvereinbarkeit mit einer Betriebsausgabenpauschalierung
(Hinweis auf Beiser in, SWK 2006, S 905).
Die
Ermittlung der Betriebsausgaben mittels
Basispauschalierung ersetze nicht die Gewinnermittlung mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sondern erweitere diese lediglich.
§
17 Abs. 1 EStG laute Auszugsweise: "...können die Betriebsausgaben
im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. ...".
Die
Pauschalierung von Betriebsausgaben lasse daher die Art der Gewinnermittlung
(nämlich § 4 Abs. 3 EStG) unberührt, es würden lediglich
bestimmte Komponenten der Einnahmen bzw. Ausgaben pauschal ermittelt.
Allein nach dem Gesetzeswortlaut bestehe daher
keine Einschränkung für
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine Teilpauschalierung in Anspruch
nehmen.
Wenn nun in den EStR in Rz 3701 darauf abgestellt werde, ob
mit dem jeweiligen Betriebsausgabenpauschale die AfA mit abpauschaliert sei, so
sei dazu zu sagen, dass diese Bezugnahme nicht relevant sein könne
(neuerlicher Hinweis auf Beiser, aaO):
Der
Freibetrag für investierte Gewinne berechne sich dem Titel entsprechend in
Abhängigkeit vom Gewinn. Betriebsausgaben dienten der Gewinnermittlung. Der
in Abhängigkeit vom Gewinn berechnete FBiG könne daher logischerweise
nicht bereits in den Betriebsausgaben bzw. einer dem entsprechenden Pauschale
vorhanden sein. Der FBiG würde ja sonst in Abhängigkeit von sich
selbst berechnet werden.
Die
Ermittlung des FBiG setze nach Abschluss der "normalen" Gewinnermittlung an,
somit nach Abzug aller (pauschalen) Betriebsausgaben. Er stelle somit keine
Betriebsausgabe, sondern eine Investitionsbegünstigung dar. Die Deckelung
mit 10% des Gewinnes zeige, dass der FBiG an den nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittelten Gewinn anknüpfe und somit nicht Teil pauschalierter
Betriebsausgaben sein könne (neuerlicher Hinweis auf Beiser, aaO).
Der
FBiG entspreche nicht einem allgemeinen Investitionsfreibetrag (bezogen auf die
reinen Anschaffungskosten, ohne weitere Beschränkung und somit
unabhängig vom Gewinn), sondern sei gewinn- und investitionsabhängig
und sei daher auch anders zu behandeln als es diesbezügliche ältere
Rechtsprechung für die rein investitionsabhängigen
Investitionsbegünstigungen vorgesehen hätte.
Mit
dem Freibetrag für investierte Gewinne werde neben der Investition in
abnutzbare Wirtschaftsgüter auch eine in bestimmte Wertpapiere
begünstigt. Hier bestehe mangels Abnutzbarkeit überhaupt kein
Zusammenhang mit der AfA und deren Abpauschalierung (neuerlicher Hinweis auf
Beiser, aaO, und Fuchs in, SWK 2006, S 814).
Der Gesetzeszweck, der sich den Erläuternden
Bemerkungen entnehmen lasse, sei die Förderung der
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die großteils zu den KMU gehören.
Wäre aber ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der die Teilpauschalierung des
§ 17 Abs. 1 EStG anwendet, vom FBiG ausgeschlossen, hätte das Gesetz
von Beginn an einen Großteil seines Zieles verfehlt. Dies könne nicht
Hintergrund und Ziel des Gesetzgebers gewesen sein (Hinweis auf Fuchs, in SWK
2006, 814).
Sollte das Finanzamt diesbezüglich ohne eigenen
Ermessensspielraum an anders lautende Interpretationsrichtlinien gebunden sein,
werde um Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat ersucht.
Im Vorlagebericht vom 23. April 2008 beantragte das
Finanzamt mit folgender Begründung die Abweisung der Berufung:
Nach Ansicht des Finanzamtes könne der Freibetrag
gemäß
§ 10 EStG im Rahmen einer Pauschalierung nur dann
gewährt werden, wenn die Pauschalierung ihrer Art nach einen durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten Gewinn zum Ausdruck bringe. Des Weiteren
komme es aber auch auf den konkreten Aufbau der Pauschalierung an:
Sei die Pauschalierung in einer solchen Weise geregelt,
dass alle Betriebsausgaben "abpauschaliert" seien, außer ein Katalog
taxativ aufgezählter (zusätzlich geltend zu machender) Aufwendungen,
könne der Freibetrag nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Sei die
Pauschalierung hingegen dergestalt, dass nur ein Katalog taxativ
aufgezählter Aufwendungen "abpauschaliert" sei und die außerhalb
dieses Kataloges anfallenden Betriebsausgaben noch zusätzlich abziehbar
sind, könne auch der Freibetrag für investierte Gewinne als
zusätzliche Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden.
Daraus folge nach Ansicht des Finanzamtes, dass bei der
Basispauschalierung nach § 17 EStG eine Berücksichtigung des
beantragten Freibetrages ausgeschlossen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im §
10 Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007 wie folgt
geregelt:
§ 10. (1)
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§
4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§
7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei
Gesellschaften, ...
(3) Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes geltend gemacht werden, in dem
1. im Falle der Anschaffung
oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben
und
b) in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt
werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum
verwendet.
2. im Falle der
Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem
Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet
werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für
folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne
nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude
und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf ein Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
-
Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter
beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
-
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß
§ 108c in Anspruch genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne
geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist ...
(7)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für
investierte Gewinne sind:
1. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der
dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs.
3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch
genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der
Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Im gegenständlichen Fall ist allein die Rechtsfrage
strittig, ob der von der Bw. geltend gemachte Freibetrag für investierte
Gewinne von dem von ihr im Rahmen der Basispauschalierung ermittelten Gewinn
abgezogen werden kann, was das Finanzamt verneint.
Die so genannte Basispauschalierung wird in den
Absätzen 1 bis 4 des mit der Überschrift "Durchschnittssätze"
versehenen § 17 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006 wie folgt
geregelt:
§ 17. (1)
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz beträgt
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie
aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13
200 €,
- sonst 12%,
höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze
im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in
ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen
wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich
Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters
Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3
vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die
Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro
betragen,
3. aus der
Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der
Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Aus dem ersten Satz des eben zitierten § 17 Abs. 1
EStG 1988 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung
ausdrücklich als Möglichkeit der "Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der Betriebsausgaben anbietet. Demnach
kommt die Gewährung des Freibetrages für investierte Gewinne nach dem
Wortlaut des oben zitierten § 10 EStG 1988 in Betracht. Diese
Begünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll der Stärkung der
kleinen und mittleren Unternehmen durch Freistellung von 10% des Gewinnes
(gedeckelt mit 100.000,00 €) dienen.
Der vorletzte Satz des oben zitierten § 17 Abs. 1 EStG
1988 lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die
Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zu
("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden: ..."). Der Freibetrag für investierte Gewinne stellt zweifellos
keine Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder
Sozialversicherungsbeiträge dar. Der von der Bw. im gegenständlichen
Fall für den Kauf des Wertpapieres aufgewendete Betrag ist auch keine
"Ausgabe für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem
betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
wären. Im Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur der
Erwerb zur Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann jedoch nur für den Erwerb
(Herstellung) von Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Für die Lösung der gegenständlichen
Rechtsfrage ist demnach entscheidend, ob der nach § 10 EStG 1988 von
der Einkommensteuer freigestellte Freibetrag für investierte Gewinne als
(sonstige) Betriebsausgabe iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG 1988 enthalten zur
Gewinnermittlung folgende Aussagen: (1) Gewinn ist der durch doppelte
Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
...
(3) Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig
geführt werden. ...
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
...
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung,
...
...
8. und 10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20%
der Aufwendungen, ...
Im Zuge der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 werden demnach nicht
nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt,
sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche Begünstigung zuerkannte
Freibeträge (Bildungsfreibetrag, Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag
gemäß
§ 124b Z 31 EStG 1988). Diese rein rechnerischen
Größen und als "fiktive Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge
stellen zweifellos ebenfalls Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 und
folglich auch des § 17 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Es bleibt daher die Frage übrig, ob auch der
Freibetrag für investierte Gewinne eine derartige fiktive Betriebsausgabe
darstellt. Die oben genannten Freibeträge für Forschung und Bildung
vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch durch
Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit 1.460,00
€ betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988
spricht im ersten Absatz (vgl. Abs. 4) hingegen von der Möglichkeit
("können") "...einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des
Gewinnes, ...gewinnmindernd geltend machen." bzw. im dritten Absatz "Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes geltend gemacht werden, ...". Aus diesen Formulierungen ergibt sich,
dass zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
zu ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können über Antrag dann noch
maximal 10% abgezogen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt
diese letzte Abzugspost funktionell ebenfalls eine fiktive Betriebsausgabe dar.
Diese Rechtsauffassung teilen auch Zorn (in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2), nach dessen eindeutiger Formulierung "Dieser FBiG
stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd
berücksichtigt wird." und Heinrich, in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz
16: "Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der
Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar
..."
Damit erweisen sich die von der Bw. auf den Artikel von
Beiser in, SWK 2006, S 905, gestützte Rechtsansicht, der Freibetrag
für investierte Gewinne sei keine Betriebsausgabe, sondern eine
Investitionsbegünstigung, als verfehlt und das Begehren der Bw. als
unberechtigt.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein Freibetrag für investierte Gewinn
gemäß
§ 10 EStG 1988 zusteht, wird auch überwiegend von der
Fachliteratur vertreten (Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 10 Rz 8, Zorn, aaO.
§ 10 Tz 3; Heinrich, aaO, §10 Tz 14, Atzmüller in, SWK 2006, S
864).
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch aus der
Textierung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Absicht des Gesetzgebers
erkennbar, neben den pauschalierten Betriebsausgaben nur die dort taxativ
aufgezählten Ausgaben als gewinnmindernde Posten zuzulassen (vgl. VwGH
22.02.2007, 2002/14/0019). Das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12%
der Umsätze nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 übersteigt meist die
Erfahrungswerte und wirkt dann wie eine undifferenzierte Steuerbegünstigung
(Doralt, aaO, §17 Tz 5). Die Bw. hätte bei (normaler) Ermittlung ihres
Gewinnes nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Verzicht auf die Basispauschalierung)
den Freibetrag für investierte Gewinne lukrieren können. Die von der
Bw. angestrebte kumulative Beanspruchung beider Begünstigungen -
Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne - scheint mit
dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsatz der Berücksichtigung
der persönlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Band I, 9. Auflage, S 17 Rz 22) auch nicht
mehr vereinbar.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Freibetrag für investierte GewinneEinnahmen-Ausgaben-RechnungBasispauschalierungfiktive Betriebsausgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-L/08
- Stammnummer
- 35264
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF