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Findok · Richtlinien

AH-3310

2A. Ausfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention

überholte Fassung (bis 06.11.2017)RichtlinieBMF-010302/0038-IV/8/2014gilt ab 20.06.2014

Inhaltsverzeichnis der AH-3310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.06.2014 bis 06.11.2017.

Wortlaut laut Findok

22A. Ausfuhr kritischervon Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention 2.12A.1. Ausfuhrverbot 2A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 (1) DieGemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Ausfuhr von Chemikalien der in den ListenKategorie 1 und 2 der Anlage 1 zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten ChemikalienKategorie 2 mit Bestimmungsland ÄgyptenIsrael (EGIL), Angola (AO), Birma/Myanmar (MM), IsraelAngola (IL; einschl. besetzte palästinensische Gebiete (PSAO)), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), KosovoÄgypten (XKEG), SomaliaSüdsudan (SOSS), Syrien (SY) oder Taiwan (TW) ist verboten. (2) In den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt. (3) Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für MilitärgüterVerteidigungsgüter (Siehesiehe Arbeitsrichtlinie AH-32003210) bzw. für Dual use -Use-Güter (Siehesiehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet. Eine Übersicht dazu ist in Anlage 1 zur vorliegenden Arbeitsrichtlinie enthalten. Die vom Ausfuhrverbot umfassten Güter sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter und/oder der Maßnahme für Dual-Use-Güter gekennzeichnet. 2A.1.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.22A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die entsprechenden BestimmungenGüter aus Unterpositionen der ArbeitsrichtlinienKombinierten AH-3100 bzw.Nomenklatur, die AH-3200 gelten auch für chemiewaffenkritische Chemikaliennicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2.2.12A. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung 2A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und 3 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Ausfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 in ein Bestimmungsland, das Vertragspartei der CWK ist, der Genehmigungspflicht. Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet. Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkungeine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB4CHA ("Feststellungsbescheid des BundesministeriumsAusfuhrbewilligung für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wirdChemikalien") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheidesder Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.15.6. 2.32A. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrbewilligung3.2. Voranfrage (1) Die entsprechenden Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinien AH-31001110 Abschnitt 8. bzw.zu AH-3200 gelten auch für chemiewaffenkritische Chemikalienentnehmen. 2B. Ausfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention 2B.1. Ausfuhrverbot 2B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel (2) InGemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte undist die Ausfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genanntVerwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten. 2.42B. Besondere Vorschriften1.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.4.12B.2. Ausfuhr vorabgefertigtervon der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei ChemikalienGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die bereitsnicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Ausfuhrzollstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Ausfuhr abgefertigt wurden, prüft die österreichische Ausgangszollstelle die Richtigkeit der Ausfuhrabfertigung der Ausfuhrzollstelle und die Ausfuhrgenehmigung des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht nochmalsZollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2.4.22B. Verbringung Ausfuhrzollstelle zu Ausgangszollstelle2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die Verbringung von GüternGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die bereits bei einer Ausfuhrzollstelle (auch einer eines anderen Mitgliedstaatsmit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Europäischen Union) zur Ausfuhr abgefertigt wurdenAusfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, zur Ausgangszollstelledass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist keine Durchfuhr im Sinnedazu der vorliegenden ArbeitsrichtlinieDokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. 2.4.32B. Flugtransit2.3. Voranfrage Militärgüter,Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die mit zwei unmittelbar aneinander anschließenden Luft-Transportpapieren unter Benützung eines österreichischen Flughafens, aber ohne BefassungVerwendung des Dokuments sind der österreichischen GrenzzollstelleArbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. von Drittland zu Drittland befördert werdenentnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0038-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0144-IV/8/2008
Stammnummer
35255
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 4)
Gültig
20.06.2014 bis 06.11.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF