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Findok · Richtlinien

AH-3310

2. Einfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0144-IV/8/2008gilt ab 17.06.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-3310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.06.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr 2.0. Einführung Im Bereich der Einfuhr sind die Bestimmungen über "Dual-use-Güter" und "Militärgüter" nicht anwendbar. 2.1. Einfuhrverbot Kein Einfuhrverbot 2.2. Einfuhrgenehmigungserfordernis 2.2.1. Vorgänge Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005. 2.2.2. Verfahren (1) Wirtschaftsbeteilgter (Empfänger = Einführer): a) Bei jeder Einfuhr von Chemiewaffen ist vom Einführer für die einzuführenden Güter die Vorlage einer gültigen Einfuhrgenehmigung erforderlich; diese ist vom Einführer aktiv vorzulegen. b) Wenn der Einführer für die zur Einfuhr angemeldeten Güter keine Einfuhrgenehmigung vorlegt und codiert, zeigt er im Sinne der Verpflichtung nach § 43 AußHG 2005 und § 1 Abs. 1 AußHV 2005 an, dass keine bewilligungspflichtigen Güter zur Einfuhr angemeldet werden. (2) Zollstelle: a) Bei vorliegender gültiger Einfuhrgenehmigung prüft die Zollstelle die darin genannten Einfuhrgüter nichtmehr auf ihre Einfuhrgenehmigungspflicht, es sei denn, es werden mit Risikoprofilen spezielle Anweisungen getroffen. b) Ob der Einführer zu Recht nichtgenehmigungspflichtiger Güter deklariert hat, wird durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda oder Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden) im Rahmen spezieller Anweisungen in Risikoprofilen oder beim Bestehen eines begründeten Verdachts (basierend zB auf sachdienlichen Dokumenten und/oder Hinweisen und ebensolchen Informationen) durch Anforderung eines Feststellungsbescheides geprüft. c) Ob der Einführer zu Recht nichtgenehmigungspflichtiger Güter deklariert hat, wird durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda oder Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden) beim Bestehen bloßer Zweifel dadurch geprüft, dass Abfertigungsunterlagen (bevorzugt elektronisch) an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, übersandt werden, die eine Nachprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veranlasst. 2.2.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Keine. 2.3. Dokumente 2.3.0. Behandlung Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2. 2.3.1. Einfuhrgenehmigung (1) Einfuhrgenehmigungen werden in Österreich ist dies Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien. (2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten zur Einfuhr nur im dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft der sie ausgestellt hat. 2.3.2. Feststellungsbescheid (1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0144-IV/8/2008
Stammnummer
35255
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
17.06.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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