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Findok · Richtlinien

AH-3310

2A. Ausfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffen-konvention

geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0098-III/11/2017gilt ab 07.11.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-3310

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffen-konvention 2A.1. Ausfuhrverbot 2A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 (1) Gemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Ausfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 mit Bestimmungsland Israel (IL), Myanmar (MM), Angola (AO), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Ägypten (EG), Südsudan (SS) verboten. (2) Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet. (3) Die vom Ausfuhrverbot umfassten Güter sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter und/oder der Maßnahme für Dual-Use-Güter gekennzeichnet. 2A.1.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsgegebenenfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung 2A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 (1) Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und 3 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Ausfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 in ein Bestimmungsland, das Vertragspartei der CWK ist, der Genehmigungspflicht. Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4CHA ("Ausfuhrbewilligung für Chemikalien") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6. 2A.3.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B. Ausfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention 2B.1. Ausfuhrverbot 2B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel Gemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Ausfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten. 2B.1.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden. 2B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0098-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0144-IV/8/2008
Stammnummer
35255
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
07.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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